§ 24 StrabVO Fahrleitungsanlagen

Straßenbahnverordnung 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Stromschienenanlage und der Stromabnehmer müssen einen möglichst weitgehenden Schutz gegen direktes Berühren aufweisen.
  2. (1)Absatz eins,Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.
  3. (2)Absatz 2,Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf schienengleichen Eisenbahnübergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausreichende Durchfahrtshöhe für den Straßenverkehr freilassen. Einschränkungen der Durchfahrtshöhe sind entsprechend zu kennzeichnen.
  4. (3)Absatz 3,Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Speiseabschnitte unterteilt sein.
  5. (4)Absatz 4,Fahrleitungen müssen einen Überspannungschutz haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auftreten können.
  6. (5)Absatz 5,Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.
  7. (6)Absatz 6,Fahrdrähte dürfen höchstens bis zu einem Restquerschnitt von 60 vom Hundert ihres Nennquerschnittes abgenutzt sein.
  8. (6)Absatz 6,Fahrdrähte dürfen höchstens so abgenutzt sein, dass sie die elektrischen und mechanischen Belastungen sicher aufnehmen können.
  9. (7)Absatz 7,Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein, Verbindungen dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Stromschienenanlage und der Stromabnehmer müssen einen möglichst weitgehenden Schutz gegen direktes Berühren aufweisen.
  2. (1)Absatz eins,Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.
  3. (2)Absatz 2,Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf schienengleichen Eisenbahnübergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausreichende Durchfahrtshöhe für den Straßenverkehr freilassen. Einschränkungen der Durchfahrtshöhe sind entsprechend zu kennzeichnen.
  4. (3)Absatz 3,Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Speiseabschnitte unterteilt sein.
  5. (4)Absatz 4,Fahrleitungen müssen einen Überspannungschutz haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auftreten können.
  6. (5)Absatz 5,Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.
  7. (6)Absatz 6,Fahrdrähte dürfen höchstens bis zu einem Restquerschnitt von 60 vom Hundert ihres Nennquerschnittes abgenutzt sein.
  8. (6)Absatz 6,Fahrdrähte dürfen höchstens so abgenutzt sein, dass sie die elektrischen und mechanischen Belastungen sicher aufnehmen können.
  9. (7)Absatz 7,Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein, Verbindungen dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten