§ 7 StrabVO Betriebsleiter

Straßenbahnverordnung 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde unverzüglich zu melden
    1. 1.Ziffer einsUnfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
    2. 2.Ziffer 2Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Mitbenützung der Anlagen durch andere Unternehmen obliegen die Meldepflichten gemäß Abs. 1 allen durch die Unfälle oder Betriebsvorkommnisse berührten Unternehmen.Bei Mitbenützung der Anlagen durch andere Unternehmen obliegen die Meldepflichten gemäß Absatz eins, allen durch die Unfälle oder Betriebsvorkommnisse berührten Unternehmen.
  3. (1)Absatz eins,Der Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Straßenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen;
    2. 2.Ziffer 2allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr von Straßenbahnen und Betriebsanlagen zu überwachen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von
      1. a)Litera aRechtsvorschriften,
      2. b)Litera bsich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,
      3. c)Litera cBetriebsvorschriften und
      4. d)Litera dDienstanweisungen;
    3. 3.Ziffer 3Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.
  4. (2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.
  5. (3)Absatz 3,Der Betriebsleiter hat das Straßenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Straßenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 3 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.Der Betriebsleiter hat das Straßenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Straßenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.
  6. (4)Absatz 4,Umstände, durch die die Tätigkeit des Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.
  7. (5)Absatz 5,Der Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.
  8. (6)Absatz 6,Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der Betriebsleiter.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde unverzüglich zu melden
    1. 1.Ziffer einsUnfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
    2. 2.Ziffer 2Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Mitbenützung der Anlagen durch andere Unternehmen obliegen die Meldepflichten gemäß Abs. 1 allen durch die Unfälle oder Betriebsvorkommnisse berührten Unternehmen.Bei Mitbenützung der Anlagen durch andere Unternehmen obliegen die Meldepflichten gemäß Absatz eins, allen durch die Unfälle oder Betriebsvorkommnisse berührten Unternehmen.
  3. (1)Absatz eins,Der Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Straßenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen;
    2. 2.Ziffer 2allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr von Straßenbahnen und Betriebsanlagen zu überwachen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von
      1. a)Litera aRechtsvorschriften,
      2. b)Litera bsich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,
      3. c)Litera cBetriebsvorschriften und
      4. d)Litera dDienstanweisungen;
    3. 3.Ziffer 3Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.
  4. (2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.
  5. (3)Absatz 3,Der Betriebsleiter hat das Straßenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Straßenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 3 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.Der Betriebsleiter hat das Straßenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Straßenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.
  6. (4)Absatz 4,Umstände, durch die die Tätigkeit des Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Straßenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.
  7. (5)Absatz 5,Der Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.
  8. (6)Absatz 6,Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der Betriebsleiter.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten