§ 1 B-VbA Anwendung von Bestimmungen der VbA

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsjeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Absatz 6, ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 10, B-BSG“ tritt,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
    4. 4.Ziffer 4in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Stand vor dem 01.10.2020

In Kraft vom 27.04.2016 bis 01.10.2020
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsjeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Absatz 6, ASchG“ das Zitat „§ 2 Absatz 10, B-BSG“ tritt,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
    4. 4.Ziffer 4in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten