Anl. 2 AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 15 und 17 bis 25 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 16 und 26 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 24 und 26 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Analysenmethoden
  5. 4.1.4 Punkt einsDen Emissionswerten der Parameter Nr. 6, 13, 14 und 25.1 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Für die Parameter Nr. 13 oder 14 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N oder P). Für den Parameter Nr. 25.1 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,01 mg/l (ber. als DSDMAC).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

6

Antimon

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

13

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff TNb

14

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

25.1

Kationische Tenside

DIN 38409-H20, Juli 1989

  1. 4.2.4 Punkt 2
Anl. 2 AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 18.07.2001 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 15 und 17 bis 25 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 16 und 26 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 24 und 26 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Analysenmethoden
  5. 4.1.4 Punkt einsDen Emissionswerten der Parameter Nr. 6, 13, 14 und 25.1 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Für die Parameter Nr. 13 oder 14 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N oder P). Für den Parameter Nr. 25.1 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,01 mg/l (ber. als DSDMAC).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

6

Antimon

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

13

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff TNb

14

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

25.1

Kationische Tenside

DIN 38409-H20, Juli 1989

  1. 4.2.4 Punkt 2
Anl. 2 AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel seit 23.05.2019 weggefallen.

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