§ 42 StrabVO (weggefallen)

Straßenbahnverordnung 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines Zuges ist an der Stirnseite mit Leuchten, welche in Form eines auf die Basis gestellten gleichschenkeligen Dreiecks anzuordnen sind, auszurüsten. Die Leuchte an der Spitze des Dreiecks kann die Linienbezeichnung enthalten. Die beiden unteren Leuchten müssen Scheinwerfer sein. Diese Beleuchtungseinrichtung muß
    1. 1.Ziffer einsden Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
    2. 2.Ziffer 2sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
    3. 3.Ziffer 3bei straßenabhängigen Bahnen im abgeblendeten Zustand symmetrisches Licht ausstrahlen (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht),
    4. 4.Ziffer 4so beschaffen sein, daß im abgeblendeten Zustand die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung eindeutig lesbar sind,
    5. 5.Ziffer 5so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt verstellt werden kann und
    6. 6.Ziffer 6mit weißem Licht versehen sein.
  2. (2)Absatz 2,An der Rückseite von Fahrzeugen sind zwei rote Schlußleuchten, an Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen zusätzlich jeweils zwei rote Bremsleuchten und zwei rote Rückstrahler anzubringen. Zweirichtungsfahrzeuge sind nur mit Brems- und Schlußleuchten auszurüsten.
  3. (3)Absatz 3,Die Wirksamkeit der Einschaltung nach den Abs. 1 und 2 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.Die Wirksamkeit der Einschaltung nach den Absatz eins und 2 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Einschaltung der nicht abgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) ist dem Fahrzeugführer durch Kontrolleuchten anzuzeigen.
§ 42 StrabVO seit 18.09.2018 weggefallen.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines Zuges ist an der Stirnseite mit Leuchten, welche in Form eines auf die Basis gestellten gleichschenkeligen Dreiecks anzuordnen sind, auszurüsten. Die Leuchte an der Spitze des Dreiecks kann die Linienbezeichnung enthalten. Die beiden unteren Leuchten müssen Scheinwerfer sein. Diese Beleuchtungseinrichtung muß
    1. 1.Ziffer einsden Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
    2. 2.Ziffer 2sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
    3. 3.Ziffer 3bei straßenabhängigen Bahnen im abgeblendeten Zustand symmetrisches Licht ausstrahlen (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht),
    4. 4.Ziffer 4so beschaffen sein, daß im abgeblendeten Zustand die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung eindeutig lesbar sind,
    5. 5.Ziffer 5so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt verstellt werden kann und
    6. 6.Ziffer 6mit weißem Licht versehen sein.
  2. (2)Absatz 2,An der Rückseite von Fahrzeugen sind zwei rote Schlußleuchten, an Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen zusätzlich jeweils zwei rote Bremsleuchten und zwei rote Rückstrahler anzubringen. Zweirichtungsfahrzeuge sind nur mit Brems- und Schlußleuchten auszurüsten.
  3. (3)Absatz 3,Die Wirksamkeit der Einschaltung nach den Abs. 1 und 2 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.Die Wirksamkeit der Einschaltung nach den Absatz eins und 2 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Einschaltung der nicht abgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) ist dem Fahrzeugführer durch Kontrolleuchten anzuzeigen.
§ 42 StrabVO seit 18.09.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten