§ 1 StrabVO Allgemeines

Straßenbahnverordnung 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2025 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2015BGBl. I Nr. 115/2024 sowie nach Maßgabe des § 63 auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des § 5 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957. Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in60in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137115 aus 20152024, sowie nach Maßgabe des Paragraph 63, auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957.

Stand vor dem 26.02.2025

In Kraft vom 19.09.2018 bis 26.02.2025
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2015BGBl. I Nr. 115/2024 sowie nach Maßgabe des § 63 auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des § 5 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957. Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in60in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137115 aus 20152024, sowie nach Maßgabe des Paragraph 63, auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten