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Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2015BGBl. I Nr. 115/2024 sowie nach Maßgabe des § 63 auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des § 5 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957. Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in60in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137115 aus 20152024, sowie nach Maßgabe des Paragraph 63, auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957.
Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2015BGBl. I Nr. 115/2024 sowie nach Maßgabe des § 63 auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des § 5 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957. Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in60in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137115 aus 20152024, sowie nach Maßgabe des Paragraph 63, auch für Oberleitungs-Omnibusse im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957.