§ 20 StrabVO Fahrsignalanlagen

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrsignalanlagen dienen der Regelung des Straßenbahnverkehrs.
  2. (2)Absatz 2,Fahrsignalanlagen müssen so gebaut sein, daßdass sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.
  3. (3)Absatz 3,Fahrsignalanlagen gemäß Anlage 2 Punkt 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen
    1. 1.Ziffer einsder Fahrzeugführer Aufträge erhalten soll, die von den Anordnungen der Verkehrslichtsignale für andere Verkehrsteilnehmer abweichen,
    2. 2.Ziffer 2eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; dabei mußmuss die Fahrsignalanlage so geschaltet sein, daßdass der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Werden Fahrsignalanlagen über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert, mußmuss in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet werden.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2002 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Fahrsignalanlagen dienen der Regelung des Straßenbahnverkehrs.
  2. (2)Absatz 2,Fahrsignalanlagen müssen so gebaut sein, daßdass sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signal abgeben.
  3. (3)Absatz 3,Fahrsignalanlagen gemäß Anlage 2 Punkt 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen
    1. 1.Ziffer einsder Fahrzeugführer Aufträge erhalten soll, die von den Anordnungen der Verkehrslichtsignale für andere Verkehrsteilnehmer abweichen,
    2. 2.Ziffer 2eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; dabei mußmuss die Fahrsignalanlage so geschaltet sein, daßdass der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Werden Fahrsignalanlagen über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert, mußmuss in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet werden.

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