Gesetzesaktualisierungen

336 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 41-50 von 336

8 Paragrafen zu Investitionskostenverordnung (IKVO) aktualisiert


§ 1 IKVO Anwendungsbereich

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in § 94 Abs. 1 TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen... mehr lesen...


§ 2 IKVO Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage § 2. (1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbeso... mehr lesen...


§ 3 IKVO Geltendmachung

Geltendmachung § 3. (1) Betreiber haben den Ersatz ihrer aufgewendeten Kosten bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bundesministerin für Justiz schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen.(2) Der Betreiber hat in sein... mehr lesen...


§ 4 IKVO Kostenbestimmung

Kostenbestimmung § 4. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.(2) Übersteigt die Summe ... mehr lesen...


§ 5 IKVO Zeitpunkt des Kostenersatzes

Zeitpunkt des Kostenersatzes  § 5. Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen. mehr lesen...


§ 6 IKVO Inkrafttreten

Inkrafttreten  § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. mehr lesen...


§ 7 IKVO Verweisungen

Verweisungen  § 7. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


Investitionskostenverordnung (IKVO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Investitionskosten der Betreiber für die Bereitstellung aller Einrichtungen, die zur Auskunft von Daten und zur Überwachung des Inhalts einer Telekommunikation erforderlich sind (Investitionskostenverordnung – IKVO)StF: BGBl. II Nr. 3... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

76 Paragrafen zu Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) aktualisiert


§ 1 Allg GAG

(1) In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden.(2) Das öffentliche Gut (§ 287) und das Gemeindegut (§ 288 a. b. G. B.) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die zu priva... mehr lesen...


§ 2 Allg GAG

(1) Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.(2) Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen. mehr lesen...


§ 3 Allg GAG

Zu jedem Hauptbuch ist eine Mappe zu führen, die lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist. mehr lesen...


§ 4 Allg GAG

Eine Grundbuchseinlage hat nur einen Grundbuchskörper zu enthalten. mehr lesen...


§ 5 Allg GAG

(1) Ein Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind o... mehr lesen...


§ 6 Allg GAG

(1) Jede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.(2) Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofe... mehr lesen...


§ 7 Allg GAG

(1) Das Gutsbestandsblatt hat anzugeben:1.die Bestandteile des Grundbuchskörpers;2.die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe;3.alle Änderungen, die den Gutsbestand betreffen, sowie die Einleit... mehr lesen...


§ 8 Allg GAG

(1) Die Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen.(2) Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufs... mehr lesen...


§ 9 Allg GAG

Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen. mehr lesen...


§ 10 Allg GAG

(1) Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder - mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) - in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des G... mehr lesen...


§ 11 Allg GAG

(1) Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder e... mehr lesen...


§ 12 Allg GAG

(1) Bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, ist in dem Eingentumsblatte nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt.(2) Zur Eintragung des Eigentumes und von Privatrechten Dritter am öffent... mehr lesen...


§ 14 Allg GAG A. Organe

(1) Die Anlegung des Grundbuches kommt unter der unmittelbaren Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz einem Richter des Gerichtes zu, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Soweit hienach ein Gerichtshof berufen ist, kann er die Rechtshilfe der Bezirksgeric... mehr lesen...


§ 15 Allg GAG

Bei den Verhandlungen mit Parteien ist ein beeideter Schriftführer beizuziehen. mehr lesen...


§ 16 Allg GAG B. Verfahren.

Als Behelfe für die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbuches dienen die Eintragungn des alten Grundbuches, der Grundkataster, die von den Parteien etwa beigebrachten oder von Behörden zur Verfügung gestellten Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse, Urkunden und Aktenstücke sowie die eigenen Akten ... mehr lesen...


§ 17 Allg GAG

Die Parteien sind berechtigt, von ihnen angefertigte Entwürfe der Grundbuchseinlagen, die mit den Urschriften oder mit beglaubigten Abschriften der erforderlichen Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse und Urkunden belegt sind, dem Gerichte zu überreichen. mehr lesen...


§ 18 Allg GAG

Soweit die in Aktenstücken des Gerichtes oder anderer Behörden, insbesondere der Agrarbehörden, in Grundbuchsauszügen oder vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben über die von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechte und Tatsachen ausreichen, um die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen, o... mehr lesen...


§ 19 Allg GAG

(1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat, die im § 18 erwähnten Fälle ausgenommen, nach Anfertigung der nötigen Verzeichnisse und Auszüge auf Grund der in den §§ 16 und 17 angeführten Behelfe die erforderlichen Erhebungen, und zwar in der Regel in der Katastralgemeinde oder i... mehr lesen...


§ 20 Allg GAG

(1) Für die vorzuladenden Besitzer, die nicht eigenberechtigt sind, sowie für Personen, an welche die Vorladung nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die sie nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit de... mehr lesen...


§ 21 Allg GAG

Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden. mehr lesen...


§ 22 Allg GAG

Die Erhebungen haben zum Gegenstande:1.die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorbereiteten Behelfe und der Mappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen zu veranlassen;2.zu untersuchen, welche Grundstücke für sich allein selbständige Grundbuchskörper zu bilden haben und welche Grundst... mehr lesen...


§ 23 Allg GAG

Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter kann den Eigentümer oder sonstige Personen über die Lasten und Beschränkungen, insbesondere über die Hypothekarrechte, als Zeugen unter Eid vernehmen. Die Aussage kann aus dem im § 321, Z 2, Z P. O. bezeichneten Grunde nicht verweigert werden. mehr lesen...


§ 24 Allg GAG

Die Beteiligten sind zur Vorlegung der in ihren oder ihrer Vertreter Händen befindlichen Schriftstücke, Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden in Urschrift oder Abschrift, soweit sie zur Anlegung des Grundbuches notwendig sind, verpflichtet und können hiezu nach den Vorschriften des ... mehr lesen...


§ 25 Allg GAG

(1) Können die von den Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargetan werden, so ist der letzte tatsächliche Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen.(2) Läßt sich nicht in überzeugender Weis... mehr lesen...


§ 26 Allg GAG

(1) Die Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien in einer Verhandlungsschrift niederzulegen.(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Gerichtspersonen und den etwa beigezogenen Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.(3) Die von den einzelnen Parteien abgegebenen... mehr lesen...


§ 27 Allg GAG

Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden. mehr lesen...


§ 28 Allg GAG

(1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren. mehr lesen...


§ 29 Allg GAG

(1) Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen können sowohl bei dem Gerichte, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist, als auch bei dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter innerhalb der im § 28, Absatz 1, bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich ... mehr lesen...


§ 30 Allg GAG

(1) Nach Beendigung der im § 29 angeführten Verhandlungen sind die Akten durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde.(2) Werden Mängel wahrgenommen, so sind die zu deren Beseitigung geeigneten Verfügungen zu tref... mehr lesen...


§ 31 Allg GAG C. Inhalt der Grundbuchseinlagen.

(1) Bei der Bildung der Grundbuchskörper (§ 22, Z 2) sind Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht wirtschaftliche Gründe die Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen lassen oder der Eigentümer aus anderen Gründen die... mehr lesen...


§ 32 Allg GAG

(1) In die Grundbuchseinlagen der Liegenschaften, die schon in einem Grundbuch eingetragen waren, sind die diese Liegenschaften betreffenden Eintragungen aufzunehmen, soweit sie aus dem Grundbuche selbst, durch urschriftlich oder in beglaubigter Abschrift vorliegende Grundbuchsauszüge, Gerichtsbe... mehr lesen...


§ 33 Allg GAG

Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen. mehr lesen...


§ 34 Allg GAG

(1) Die Einlage für einen Grundbuchskörper, dessen Bestandteile in mehreren Katastralgemeinden liegen, ist in das Grundbuch der Katastralgemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestandteil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist.(2) In sinngemäßer Weise ist v... mehr lesen...


§ 35 Allg GAG

(1) Die gemäß § 30, Absatz 3, verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches), und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung einleitet.(2) Sofern es sich nicht ... mehr lesen...


§ 36 Allg GAG

(1) Die etwa vorhandenen öffentlichen Bücher sind mit dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches insoweit abzuschließen und außer Gebrauch zu setzen, als das neue Grundbuch an deren Stelle tritt.(2) Grundbuchsstücke, die vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches eingelangt und an diesem ... mehr lesen...


§ 37 Allg GAG

(1) Die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und der Tag, mit dem der Grundbuchsentwurf als neues Grundbuch zu behandeln ist, sind durch ein erstes Edikt kundzumachen.(2) Dieses Edikt hat das Gebiet, für das der Grundbuchsentwurf angefertigt wurde, durch Benennung der Katastralgemeinde zu be... mehr lesen...


§ 38 Allg GAG

(1) Das Edikt hat außerdem die Aufforderung zu den im § 39 bezeichneten Anmeldungen zu enthalten, das Gericht zu bezeichnen, bei dem die Anmeldungen einzubringen sind, und für diese eine Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf, unter Angabe des letzten Kale... mehr lesen...


§ 39 Allg GAG

(1) Zur Anmeldung sind aufzufordern:a)alle Personen, die auf Grund eines vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches erworbenen Rechtes eine Änderung der in diesem enthaltenen, die Eigentums- oder Besitzverhältnisse betreffenden Eintragungen in Anspruch nehmen, gleichviel ob die Änderung dur... mehr lesen...


§ 40 Allg GAG

(1) Jede Anmeldung eines der im § 39, lit. a (Anm.: richtig: § 39 Abs. 1 lit. a), bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand der Anmeldung ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowoh... mehr lesen...


§ 41 Allg GAG

(1) Wird bei dieser Verhandlung, für welche die zur Aufklärung der Sache dienlichen Erhebungen und Vernehmungen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, zu pflegen sind, eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so sind diejenigen, welche die Änderung einer Eintragung begehren, auf den Rechtswe... mehr lesen...


§ 42 Allg GAG

Wenn die Frist zur Betretung des Rechtsweges versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wird, so ist die Anmerkung der Anmeldung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu löschen. mehr lesen...


§ 43 Allg GAG

(1) Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.(2) Die gleiche Wirkung haben die bei der Eröffnung des neuen Grundbuches bestehenden Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein mit ihnen in Wide... mehr lesen...


§ 44 Allg GAG

(1) In der Anmeldung eines im § 39, lit. b, (Anm.: Richtig: § 39 Abs. 1 lit. b) bezeichneten Anspruches sind das Recht mit der dafür beanspruchten Rangordnung und die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, mit der Bezeichnung anzugeben, die sie im neuen Grundbuche führen.(2) F... mehr lesen...


§ 45 Allg GAG

Die gemäß § 44 angemeldeten Belastungsrechte sind unter Angabe der dafür angesprochenen Rangordnung in der betreffenden Einlage einzutragen. mehr lesen...


§ 46 Allg GAG

(1) Sobald die zur Anmeldung der Belastungsrechte in dem ersten Edikte bestimmte Frist abgelaufen ist, hat das Oberlandesgericht ein zweites Edikt zu erlassen.(2) Auch das zweite Edikt hat im Sinne des § 37 das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Eintragung der Laste... mehr lesen...


§ 47 Allg GAG

(1) Jeder gegen die Eintragung eines Belastungsrechtes oder gegen dessen Rangordnung angemeldete Widerspruch ist im Grundbuch anzumerken.(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand des Widerspruches ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit... mehr lesen...


§ 48 Allg GAG

(1) Versäumt eine Partei die ihr zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist oder wird sie im Rechtsstreite sachfällig, so ist, falls der Widerspruch von ihrem Gegner ausgegangen war, die Eintragung, je nachdem deren Bestand oder deren Rangordnung angefochten wurde, gemäß dem infolge des Versäu... mehr lesen...


§ 49 Allg GAG

(1) Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.(2) Die gleiche Wirkung haben die bei Eröffnung des neuen Grundbuches in diesem enthaltenen oder infolge einer Anmeldung vorgenommenen Eintragungen, wenn ... mehr lesen...


§ 50 Allg GAG

Die in den §§ 37 und 46 vorgesehenen Edikte können miteinander verbunden werden. Sind im Laufe der ersten Ediktalfrist Rechte angemeldet worden, so ist das zweite Edikt neuerlich, jedoch nur in Ansehung dieser Rechte, zu erlassen. mehr lesen...


§ 51 Allg GAG

Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit d... mehr lesen...


§ 52 Allg GAG

Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser. mehr lesen...


§ 53 Allg GAG

Wird eine Partei in dem nach den §§ 41 und 47 stattfindenden Verfahren auf den Rechtsweg verwiesen, so ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Rechtsstreites nach den allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand zu beurteilen. mehr lesen...


§ 54 Allg GAG

(1) Die Festsetzung der vom Oberlandesgerichte bemessenen Ediktalfristen ist durch kein Rechtsmittel anfechtbar.(2) Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen Ediktalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf Antrag des Oberlandesgerichtes vom Bundes... mehr lesen...


§ 55 Allg GAG

Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind von Amts wegen zurückzuweisen. mehr lesen...


§ 56 Allg GAG

Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden. mehr lesen...


§ 57 Allg GAG

Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen. mehr lesen...


§ 58 Allg GAG

Stellt sich nach Eröffnung des neuen Grundbuches heraus, daß eine von Amts wegen (§ 32) zu übertragende Eintragung aus dem alten Grundbuch oder ein solches durch Urkundenhinterlegung begründetes Recht in das neue Grundbuch nicht oder nicht entsprechend übernommen wurde, so ist die Eintragung, all... mehr lesen...


§ 59 Allg GAG

Wird ein Auszug, eine Abschrift, eine Amtsbestätigung oder eine Mitteilung über eine Liegenschaft oder über ein auf ihr haftendes dingliches Recht zu einer Zeit erteilt, in der das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches in Ansehung dieser Liegenschaft nicht zu Ende geführt ist, so ist dies... mehr lesen...


§ 60 Allg GAG

(1) Die nach den §§ 28, 37, 46 und 50 dieses Gesetzes zu erlassenden Kundmachungen und Edikte sind durch die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen einmal zu veröffentlichen und durch Bekanntmachung in den Ortsgemeinden, wo sich die durch die vorzunehmenden Amtshandlungen berüh... mehr lesen...


§ 61 Allg GAG

Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden. mehr lesen...


§ 62 Allg GAG

Die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüss... mehr lesen...


§ 63 Allg GAG

Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. mehr lesen...


§ 64 Allg GAG

Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Stande zu halten, nötigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen. mehr lesen...


§ 65 Allg GAG

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll. In diesem Falle sind die Erhebungen in der Regel am Sitze des Gerichtes vorzunehmen; die Einschaltung der Kundmachu... mehr lesen...


§ 66 Allg GAG

Wenn ein Grundbuch oder ein Teil eines Grundbuches wieder hergestellt werden muß, weil das Grundbuch oder ein Teil des Grundbuches in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden ist, so ist das in diesem Gesetze vorgezeichnete Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches nach Maßgabe des wiederher... mehr lesen...


§ 67 Allg GAG

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Grundbücher für landtäfliche Liegenschaften (Landtafel) sowie auf das Bergbuch sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 68 Allg GAG

(1) Die Grundbuchseinlagen, welche landtäfliche Liegenschaften enthalten, bilden zusammen ein Hauptbuch. Landtäfliche Liegenschaften sind diejenigen Liegenschaften, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Landtafel eingetragen sind.(2) Grundbuchskörper, die in einer Landtafel einge... mehr lesen...


§ 69 Allg GAG

(1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.(2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht a... mehr lesen...


§ 72 Allg GAG

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gesetze vom 17. März 1897, R. G. Bl. Nr. 77, vom 1. März 1900, R. G. Bl. Nr. 44, vom 24. Februar 1905, R. G. Bl. Nr. 33, und vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, ferner die auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. August 1927, B. G. Bl. Nr. 239, erlas... mehr lesen...


§ 73 Allg GAG

Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften über die Anlegung und innere Einrichtung der Grundbücher sowie über das Richtigstellungsverfahren (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...


§ 74 Allg GAG

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg. G. A. G.)).StF: BGBl. Nr. 2/1930 (NR: GP III 375 AB 418 S. 116.) Änderung BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)BGBl. Nr. 3... mehr lesen...


§ 13 Allg GAG

Die Form der Urkundensammlung, die zu führenden Verzeichnisse sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe werden vom Bundesminister für Justiz bestimmt. mehr lesen...


§ 71 Allg GAG (weggefallen)

§ 71 Allg GAG (weggefallen) seit 08.04.1930 weggefallen. mehr lesen...


§ 70 Allg GAG (weggefallen)

§ 70 Allg GAG (weggefallen) seit 08.04.1930 weggefallen. mehr lesen...


Art. 31 Allg GAG

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

34 Paragrafen zu Anhalteordnung (AnhO) aktualisiert


§ 1 AnhO Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).(2) Im Haftraum einer Sicherhe... mehr lesen...


§ 1a AnhO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:1.Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;2.Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;3.Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörd... mehr lesen...


§ 2 AnhO Pflichten der Häftlinge

(1) Die Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützte... mehr lesen...


§ 3 AnhO Aufsichtsorgane

(1) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln... mehr lesen...


§ 4 AnhO Anhaltung

(1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müsse... mehr lesen...


§ 5 AnhO Einzelhaft

(1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:1.wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;2.wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;3.wenn vom Häftling ... mehr lesen...


§ 5a AnhO Vollzug in offenen Stationen

(1) Die Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).(2) Die Anhaltung in ein... mehr lesen...


§ 5b AnhO Besondere Sicherheitsmaßnahmen

(1) Gegen Häftlinge, bei denen1.Fluchtgefahr,2.die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,3.die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder4.von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht,sind die erforderlichen besonderen... mehr lesen...


§ 6 AnhO Aufnahme

(1) Die Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn1.an der Identität des Betroffenen keine Zweifel bestehen;2.eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorlie... mehr lesen...


§ 7 AnhO Haftfähigkeit

(1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sin... mehr lesen...


§ 8 AnhO Nachtruhe

Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern. mehr lesen...


§ 9 AnhO Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten

(1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufe... mehr lesen...


§ 10 AnhO Ärztliche Betreuung der Häftlinge

(1) Die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge ist durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, daß erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht genom... mehr lesen...


§ 11 AnhO Seelsorge

Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über Ersuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger auch außerhalb der festgelegten B... mehr lesen...


§ 12 AnhO Hygiene

(1) Für die hygienische Versorgung jedes Häftlings ist Sorge zu tragen.(2) Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich eine warme Dusche zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Zu diesem Zweck hat jeder Häftling so oft als nötig, mindestens einmal ... mehr lesen...


§ 13 AnhO Verpflegung

(1) Die Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.(2) Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal tägl... mehr lesen...


§ 14 AnhO Rauchen

(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.(2) Verboten ist das Rauchen:1.über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;2.Häftlingen, die auf... mehr lesen...


§ 15 AnhO Beschäftigung

(1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen diese Verordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.(1a) Grundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Eleme... mehr lesen...


§ 16 AnhO Hausarbeit

(1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft ang... mehr lesen...


§ 17 AnhO Bewegung im Freien

Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen. mehr lesen...


§ 18 AnhO Einkauf

Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. An solchen Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf alkoholischer... mehr lesen...


§ 19 AnhO Telefongespräche

(1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.(1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in dieser Verordnung nicht ... mehr lesen...


§ 20 AnhO Briefverkehr

(1) Der Briefverkehr der Häftlinge unterliegt keinen Beschränkungen, seine stichprobenweise Überwachung ist jedoch, abgesehen vom Schriftverkehr mit inländischen Behörden und Rechtsvertretern, mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Heimatstaates sowie mit Organen, die durch für Ös... mehr lesen...


§ 21 AnhO Besuche

(1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuch... mehr lesen...


§ 22 AnhO Auskünfte

(1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter Mensch in Haft befindet. Weitere Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der Behörde vo... mehr lesen...


§ 23 AnhO Beschwerden, Wünsche und Ansuchen

(1) Häftlinge haben während der Anhaltung das Recht, sich beim Kommandanten schriftlich oder mündlich mit der Behauptung noch andauernder Verletzung eines ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte zu beschweren. Sie sind zu diesem Zwecke auf ihr Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommand... mehr lesen...


§ 24 AnhO Ordnungswidrigkeiten

(1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch diese Verordnung auferlegte Pflicht missachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.(2) Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufs... mehr lesen...


§ 25 AnhO Entlassung

(1) Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).(2) Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer ... mehr lesen...


§ 26 AnhO Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

(1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit... mehr lesen...


§ 27 AnhO Kurzfristige Anhaltungen

Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingen... mehr lesen...


§ 28 AnhO Dokumentation

Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren. mehr lesen...


§ 29 AnhO Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 30 AnhO Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), BGBl. Nr. 566/1988, in der Fassung der ... mehr lesen...


Anhalteordnung (AnhO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO)StF: BGBl. II Nr. 128/1999 Änderung BGBl. II Nr. 439/2005Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 68 A... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

67 Paragrafen zu Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) aktualisiert


§ 1 AKWO Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung (Anordnung der Wahl)

(1) Die Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre, ausgehend vom Jahr 1994, abzuhalten. Die Wahl der Vollversammlung muß im Wahljahr durch Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 41 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) abgeschlossen werden.(2) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf J... mehr lesen...


§ 2 AKWO Zahl der Kammerräte

In den einzelnen Arbeiterkammern sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen:für die Vollversammlung der Arbeiterkammer für Wien180 Kammerräte,Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermarkje 110 Kammerräte,Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlbergje 70 Kammerräte,Burgenland50 Kamm... mehr lesen...


§ 3 AKWO Wahlbehörden

(1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission, für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen Wahlsprengel die nac... mehr lesen...


§ 4 AKWO Bildung der Hauptwahlkommission

(1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der Verhinder... mehr lesen...


§ 5 AKWO Aufgaben der Hauptwahlkommission

Die Hauptwahlkommission hat1.die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17),2.die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (§ 18),3.die Zahl der Sprengelwahlkommissionen f... mehr lesen...


§ 6 AKWO Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

(1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hierfür zustän... mehr lesen...


§ 7 AKWO Bildung der Zweigwahlkommissionen

(1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Die Mitglied... mehr lesen...


§ 8 AKWO Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

Die Zweigwahlkommissionen haben1.die Orte und Zeiten zur Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises festzusetzen, wobei die Wahlzeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei nicht notwendigerweise zusammenhängenden Kalendertagen so festzusetzen ist, daß jeder Wahlberech... mehr lesen...


§ 9 AKWO Bildung der Sprengelwahlkommissionen

(1) Die Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe ha... mehr lesen...


§ 10 AKWO Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen

(1) Die Sprengelwahlkommission eines Betriebswahlsprengels hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.(2) Die Sprengelwahlkommissio... mehr lesen...


§ 11 AKWO Bildung des Wahlbüros

(1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.(3) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeit... mehr lesen...


§ 12 AKWO Aufgaben des Wahlbüros

Das Wahlbüro hat insbesondere1.die Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel durch die Hauptwahlkommission vorzubereiten, indem nach Kontaktnahme mit den jeweiligen Betriebsinhabern die Betriebe erfaßt werden, in denen eine ordnungsgemäße Wahldurchführung gewährleistet erscheint, sowie n... mehr lesen...


§ 13 AKWO Pflichtenangelobung

(1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiterder Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die Vorsitzendender Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Zweig- und der Sprengelwahlkommissionen so... mehr lesen...


§ 14 AKWO Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen

(1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.(2) Die Kommi... mehr lesen...


§ 15 AKWO Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder

(1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen und der Sprengelwahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist.(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Täti... mehr lesen...


§ 16 AKWO Vertrauenspersonen

(1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission eingebracht hat, kann ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) zwei Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommiss... mehr lesen...


§ 17 AKWO Ausschreibung der Wahl

Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: den Wahltermin, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Aufla... mehr lesen...


§ 18 AKWO Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel

(1) Bei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und auf die voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen ihre Aufgaben ordn... mehr lesen...


§ 19 AKWO Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG).(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- ... mehr lesen...


§ 20 AKWO Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer

(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, nämlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im S... mehr lesen...


§ 21 AKWO Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten

(1) Bei der Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten zum Stichtag, das sind1.Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AKG,2.nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z 1 AKG,3.in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz befindliche kammerzugehörige Arbeitnehm... mehr lesen...


§ 22 AKWO Erstellung der Wählerliste

(1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Versicherungsnummern der in den Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Personen, die ihre Wahlberechtigung nach § 21 geltend machen, sind, ... mehr lesen...


§ 23 AKWO Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

(1) Die Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission spätestens in der fünften Woche vor dem ersten Wahltag am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Sitzen der Zweigwahlkommissionen öffentlich durch sechs Kalendertage so aufzulegen, daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden Stunden ... mehr lesen...


§ 24 AKWO

(1) Erfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach § 23 eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.(2) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro die Wählerliste abzuschließen.(3) Die Anführung des Wahlberechtigten... mehr lesen...


§ 25 AKWO Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels ist vom Wahlbüro ohne Antrag eine Wahlkarte auszustellen.(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder... mehr lesen...


§ 26 AKWO Form der Wahlkarte

Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 40) und ein gleicher, wie für die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 40 Abs. 3) anzuschließen. Die Au... mehr lesen...


§ 27 AKWO Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24 Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 25 Abs. 2 ist vom ersten Tag der Auflage der W... mehr lesen...


§ 28 AKWO Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen bzw. in der automationsunterstützt geführten Wählerliste so gekennz... mehr lesen...


§ 29 AKWO Wählbarkeit

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag1.das 19. Lebensjahr vollendet haben und2.in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen... mehr lesen...


§ 30 AKWO Einbringung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:1.die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben,2.die von der wahlwerben... mehr lesen...


§ 31 AKWO Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Hauptwahlkommission prüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterstützungen aufweisen, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich mit ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden erklärt haben und ob die gemäß § 30 Abs. 3 erforderlichen Beiträge ... mehr lesen...


§ 32 AKWO Verlautbarung der Wahlvorschläge

Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen und der Listenführer spätestens eine Woche nach Abschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautba... mehr lesen...


§ 33 AKWO Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit

(1) Für jeden Betriebswahlsprengel ist mindestens ein Wahllokal einzurichten. Für den Allgemeinen Wahlsprengel ist in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission hat mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen wegen der geringen Anzahl der Wah... mehr lesen...


§ 34 AKWO Ausstattung der Wahllokale

(1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden, sofern es sich nicht um ein Wahllokal in einem Betriebswahlsprengel für die Beschäftigten einer politischen Partei handelt.(2) Die... mehr lesen...


§ 35 AKWO Verbotszone

Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten. mehr lesen...


§ 36 AKWO Einrichtung der Wahlzellen

(1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine Wahlzelle haben. Zur rascheren Abwicklung können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann.(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung im Wah... mehr lesen...


§ 37 AKWO Anschlag der Wahlvorschläge

In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht der gültigen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle anzuschlagen. mehr lesen...


§ 38 AKWO Wahlzeugen

Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht kammerzugehörig sein und sind spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten dem Wahlbüro der Ar... mehr lesen...


§ 39 AKWO Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel

(1) Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jede im Wahllokal bef... mehr lesen...


§ 40 AKWO Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 32), im übrigen die aus dem Muster (Anlage 4) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnun... mehr lesen...


§ 41 AKWO Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind. Sie können nur eine Stimme abgeben.(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen. mehr lesen...


§ 42 AKWO Ort der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe

(1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die1.in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,2.in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zug... mehr lesen...


§ 43 AKWO Feststellung der Identität des Wählers

(1) Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen.(2) Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht... mehr lesen...


§ 44 AKWO Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommissi... mehr lesen...


§ 45 AKWO Persönliche Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom W... mehr lesen...


§ 46 AKWO Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte

(1) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist, spätestens am letzten Wahltag aufgeben und diese bis spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der H... mehr lesen...


§ 47 AKWO Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels

(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren Kreis... mehr lesen...


§ 48 AKWO Beurkundung des Wahlablaufs in den Wahlsprengeln

(1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am jeweiligen Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklä... mehr lesen...


§ 49 AKWO Weiterleitung der Wahlunterlagen

(1) Nach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengels an die H... mehr lesen...


§ 50 AKWO Stimmenzählung in den Wahlkreisen

(1) Die Zweigwahlkommission hat die von den Betriebssprengelwahlkommissionen übermittelten Wahlunterlagen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie hat nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich) die Urnen zu öffnen. Sie h... mehr lesen...


§ 51 AKWO Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission

Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat. mehr lesen...


§ 52 AKWO Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen

(1) Die während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.(2) Die Hauptwahlkommission h... mehr lesen...


§ 53 AKWO Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses

(1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.(2) Auf Grund der ... mehr lesen...


§ 54 AKWO Zuteilung der Mandate

(1) Von der Hauptwahlkommission werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondt'schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen ... mehr lesen...


§ 55 AKWO Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommissi... mehr lesen...


§ 56 AKWO Kundmachung des Wahlergebnisses

(1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.(2) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß das Hauptwahlpro... mehr lesen...


§ 57 AKWO Anfechtung der Wahl

(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales angefochten werden. Der An... mehr lesen...


§ 58 AKWO Fristenberechnung

Der Beginn und der Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird durch Sonntage oder andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so ha... mehr lesen...


§ 59 AKWO Kostenersatz

Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen. mehr lesen...


§ 60 AKWO Strafbestimmungen

(1) Wer den ihm gemäß § 20 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von... mehr lesen...


§ 61 AKWO Inkrafttreten

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann... mehr lesen...


Anl. 1 AKWO

 Anlage 1(zu § 22 Abs. 2) Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................. Arbeiterkammerwahl ........................................................................................................................ mehr lesen...


Anl. 2 AKWO

 Anlage 2(zu § 30 Abs. 1 Z 3) Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................. Arbeiterkammerwahl .................................................................................................................... mehr lesen...


Anl. 3 AKWO

 Anlage 3(zu § 30 Abs. 2) Kammer für Arbeiter und Angestellte für ............................................................................................. Arbeiterkammerwahl ......................................................................................................................... mehr lesen...


Anl. 4 AKWO

 Anlage 4(zu § 40)Amtlicher Stimmzettelfür dieWahl der Vollversammlungder Kammer für Arbeiter und Angestellte für ............................................................................................am (von – bis) ............................................................................... mehr lesen...


Anl. 5 AKWO

 Anlage 5(zu § 45 Abs. 4) Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................. Arbeiterkammerwahl ........................................................................................................................ mehr lesen...


Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung - AKWO)StF: BGBl. II Nr. 340/1998 Änderung BGBl. II Nr. 389/1998BGBl. II Nr. 490/2001BGBl. II Nr. 2... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

50 Paragrafen zu Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) aktualisiert


§ 1 BiozidG (weggefallen)

§ 1 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BiozidG (weggefallen)

§ 2 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BiozidG (weggefallen)

§ 3 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BiozidG (weggefallen)

§ 4 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 BiozidG (weggefallen)

§ 5 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 BiozidG (weggefallen)

§ 6 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 BiozidG (weggefallen)

§ 7 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 BiozidG (weggefallen)

§ 8 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 BiozidG (weggefallen)

§ 9 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 BiozidG (weggefallen)

§ 10 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 BiozidG (weggefallen)

§ 11 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 BiozidG (weggefallen)

§ 12 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 BiozidG (weggefallen)

§ 13 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 BiozidG (weggefallen)

§ 14 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 BiozidG (weggefallen)

§ 15 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 BiozidG (weggefallen)

§ 16 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 BiozidG (weggefallen)

§ 17 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 BiozidG (weggefallen)

§ 18 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 BiozidG (weggefallen)

§ 19 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 BiozidG (weggefallen)

§ 20 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 BiozidG (weggefallen)

§ 21 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 BiozidG (weggefallen)

§ 22 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 BiozidG (weggefallen)

§ 23 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 BiozidG (weggefallen)

§ 24 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 BiozidG (weggefallen)

§ 25 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 BiozidG (weggefallen)

§ 26 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 BiozidG (weggefallen)

§ 27 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 BiozidG (weggefallen)

§ 28 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 BiozidG (weggefallen)

§ 29 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 BiozidG (weggefallen)

§ 30 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 BiozidG (weggefallen)

§ 31 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 BiozidG (weggefallen)

§ 32 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 BiozidG (weggefallen)

§ 33 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 BiozidG (weggefallen)

§ 34 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 BiozidG (weggefallen)

§ 35 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 BiozidG (weggefallen)

§ 36 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 BiozidG (weggefallen)

§ 37 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 BiozidG (weggefallen)

§ 38 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 BiozidG (weggefallen)

§ 39 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 BiozidG (weggefallen)

§ 40 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 BiozidG (weggefallen)

§ 41 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 BiozidG (weggefallen)

§ 42 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 BiozidG (weggefallen)

§ 43 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 BiozidG (weggefallen)

§ 44 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 BiozidG (weggefallen)

§ 45 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 BiozidG (weggefallen)

§ 46 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 BiozidG (weggefallen)

§ 47 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 BiozidG (weggefallen)

§ 48 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 BiozidG (weggefallen)

Anl. 1 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) Fundstelle

Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) Fundstelle seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

52 Paragrafen zu Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG) aktualisiert


§ 1 BSFG (weggefallen)

§ 1 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BSFG (weggefallen)

§ 2 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BSFG (weggefallen)

§ 3 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BSFG (weggefallen)

§ 4 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 BSFG (weggefallen)

§ 5 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 BSFG (weggefallen)

§ 6 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 BSFG (weggefallen)

§ 7 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 BSFG (weggefallen)

§ 8 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 BSFG (weggefallen)

§ 9 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 BSFG (weggefallen)

§ 10 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 BSFG (weggefallen)

§ 11 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 BSFG (weggefallen)

§ 12 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 BSFG (weggefallen)

§ 13 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 BSFG (weggefallen)

§ 14 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 BSFG (weggefallen)

§ 15 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 BSFG (weggefallen)

§ 16 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 BSFG (weggefallen)

§ 17 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 BSFG (weggefallen)

§ 18 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 BSFG (weggefallen)

§ 19 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG) Fundstelle

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG) Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 BSFG (weggefallen)

§ 20 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 BSFG (weggefallen)

§ 21 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 BSFG (weggefallen)

§ 22 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 BSFG (weggefallen)

§ 23 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 BSFG (weggefallen)

§ 24 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 BSFG (weggefallen)

§ 25 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 BSFG (weggefallen)

§ 26 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 BSFG (weggefallen)

§ 27 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 BSFG (weggefallen)

§ 28 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 BSFG (weggefallen)

§ 29 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 BSFG (weggefallen)

§ 30 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 BSFG (weggefallen)

§ 31 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 BSFG (weggefallen)

§ 32 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 BSFG (weggefallen)

§ 33 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 BSFG (weggefallen)

§ 34 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 BSFG (weggefallen)

§ 35 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 BSFG (weggefallen)

§ 36 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 BSFG (weggefallen)

§ 37 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 BSFG (weggefallen)

§ 38 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 BSFG (weggefallen)

§ 39 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 BSFG (weggefallen)

§ 40 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 BSFG (weggefallen)

§ 41 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 BSFG (weggefallen)

§ 42 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 BSFG (weggefallen)

§ 43 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 BSFG (weggefallen)

§ 44 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 BSFG (weggefallen)

§ 45 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 BSFG (weggefallen)

§ 46 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 BSFG (weggefallen)

§ 47 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 BSFG (weggefallen)

§ 48 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 BSFG (weggefallen)

§ 49 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 BSFG (weggefallen)

§ 50 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 BSFG (weggefallen)

§ 51 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG) aktualisiert


§ 1 EG-AHG (weggefallen)

§ 1 EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 EG-AHG (weggefallen)

§ 2 EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EG-AHG (weggefallen)

§ 4 EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 EG-AHG (weggefallen)

§ 5 EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 5a EG-AHG (weggefallen)

§ 5a EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 5b EG-AHG (weggefallen)

§ 5b EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 EG-AHG (weggefallen)

§ 6 EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EG-AHG (weggefallen)

§ 7 EG-AHG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG) Fundstelle

EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 EG-AHG (weggefallen)

§ 3 EG-AHG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

13 Paragrafen zu EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG) aktualisiert


§ 1 EG-VAHG (weggefallen)

§ 1 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 EG-VAHG (weggefallen)

§ 2 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 EG-VAHG (weggefallen)

§ 3 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EG-VAHG (weggefallen)

§ 4 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4a EG-VAHG (weggefallen)

§ 4a EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 EG-VAHG (weggefallen)

§ 5 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 EG-VAHG (weggefallen)

§ 6 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EG-VAHG (weggefallen)

§ 7 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 EG-VAHG (weggefallen)

§ 8 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 8a EG-VAHG (weggefallen)

§ 8a EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 EG-VAHG (weggefallen)

§ 9 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 EG-VAHG (weggefallen)

§ 10 EG-VAHG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG) Fundstelle

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

118 Paragrafen zu Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aktualisiert


§ 1 EBG (weggefallen)

§ 1 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 EBG (weggefallen)

§ 2 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 EBG (weggefallen)

§ 3 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EBG (weggefallen)

§ 4 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 EBG (weggefallen)

§ 5 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 EBG (weggefallen)

§ 6 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EBG (weggefallen)

§ 7 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 EBG (weggefallen)

§ 8 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 EBG (weggefallen)

§ 9 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 EBG (weggefallen)

§ 10 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 EBG (weggefallen)

§ 11 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 EBG (weggefallen)

§ 12 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 EBG (weggefallen)

§ 13 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 EBG (weggefallen)

§ 14 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 EBG (weggefallen)

§ 15 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 EBG (weggefallen)

§ 16 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 EBG (weggefallen)

§ 17 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 EBG (weggefallen)

§ 18 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 EBG (weggefallen)

§ 19 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 EBG (weggefallen)

§ 20 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 EBG (weggefallen)

§ 21 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 EBG (weggefallen)

§ 22 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 EBG (weggefallen)

§ 23 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 EBG (weggefallen)

§ 24 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 EBG (weggefallen)

§ 25 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 EBG (weggefallen)

§ 26 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 EBG (weggefallen)

§ 27 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 EBG (weggefallen)

§ 28 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 EBG (weggefallen)

§ 29 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 EBG (weggefallen)

§ 30 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 EBG (weggefallen)

§ 31 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 EBG (weggefallen)

§ 32 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 EBG (weggefallen)

§ 33 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 EBG (weggefallen)

§ 34 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 EBG (weggefallen)

§ 35 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 EBG (weggefallen)

§ 36 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 EBG (weggefallen)

§ 37 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 EBG (weggefallen)

§ 38 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 EBG (weggefallen)

§ 39 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 EBG (weggefallen)

§ 40 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 EBG (weggefallen)

§ 41 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 EBG (weggefallen)

§ 42 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 EBG (weggefallen)

§ 43 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 EBG (weggefallen)

§ 44 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 EBG (weggefallen)

§ 45 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 EBG (weggefallen)

§ 46 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 EBG (weggefallen)

§ 47 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 EBG (weggefallen)

§ 48 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 EBG (weggefallen)

§ 49 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 EBG (weggefallen)

§ 50 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 EBG (weggefallen)

§ 51 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 52 EBG (weggefallen)

§ 52 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 EBG (weggefallen)

§ 53 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 54 EBG (weggefallen)

§ 54 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 55 EBG (weggefallen)

§ 55 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 EBG (weggefallen)

§ 56 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 57 EBG (weggefallen)

§ 57 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 58 EBG (weggefallen)

§ 58 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 59 EBG (weggefallen)

§ 59 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 60 EBG (weggefallen)

§ 60 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 61 EBG (weggefallen)

§ 61 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 62 EBG (weggefallen)

§ 62 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 63 EBG (weggefallen)

§ 63 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 64 EBG (weggefallen)

§ 64 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 65 EBG (weggefallen)

§ 65 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 66 EBG (weggefallen)

§ 66 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 67 EBG (weggefallen)

§ 67 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 68 EBG (weggefallen)

§ 68 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 69 EBG (weggefallen)

§ 69 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 70 EBG (weggefallen)

§ 70 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 71 EBG (weggefallen)

§ 71 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 72 EBG (weggefallen)

§ 72 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 73 EBG (weggefallen)

§ 73 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 74 EBG (weggefallen)

§ 74 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 75 EBG (weggefallen)

§ 75 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 76 EBG (weggefallen)

§ 76 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 77 EBG (weggefallen)

§ 77 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 78 EBG (weggefallen)

§ 78 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 79 EBG (weggefallen)

§ 79 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 80 EBG (weggefallen)

§ 80 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 81 EBG (weggefallen)

§ 81 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 82 EBG (weggefallen)

§ 82 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 83 EBG (weggefallen)

§ 83 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 84 EBG (weggefallen)

§ 84 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 85 EBG (weggefallen)

§ 85 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 86 EBG (weggefallen)

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§ 87 EBG (weggefallen)

§ 87 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 88 EBG (weggefallen)

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§ 89 EBG (weggefallen)

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§ 90 EBG (weggefallen)

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§ 91 EBG (weggefallen)

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§ 92 EBG (weggefallen)

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§ 93 EBG (weggefallen)

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§ 94 EBG (weggefallen)

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§ 95 EBG (weggefallen)

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§ 96 EBG (weggefallen)

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§ 97 EBG (weggefallen)

§ 97 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 98 EBG (weggefallen)

§ 98 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 99 EBG (weggefallen)

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§ 100 EBG (weggefallen)

§ 100 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 101 EBG (weggefallen)

§ 101 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 102 EBG (weggefallen)

§ 102 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 103 EBG (weggefallen)

§ 103 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 104 EBG (weggefallen)

§ 104 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 105 EBG (weggefallen)

§ 105 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 106 EBG (weggefallen)

§ 106 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 107 EBG (weggefallen)

§ 107 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 108 EBG (weggefallen)

§ 108 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 109 EBG (weggefallen)

§ 109 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 110 EBG (weggefallen)

§ 110 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 111 EBG (weggefallen)

§ 111 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 112 EBG (weggefallen)

§ 112 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 113 EBG (weggefallen)

§ 113 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 114 EBG (weggefallen)

§ 114 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 115 EBG (weggefallen)

§ 115 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 116 EBG (weggefallen)

§ 116 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 117 EBG (weggefallen)

§ 117 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) Fundstelle

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) Fundstelle seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

51 Paragrafen zu Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) aktualisiert


§ 1 EisbEG

Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist. mehr lesen...


§ 2 EisbEG

(1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:1.auf Abtretung von Grundstücken;2.auf Überlassung von Quellen und anderen Priv... mehr lesen...


§ 3 EisbEG

(1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen... mehr lesen...


§ 4 EisbEG

(1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteig... mehr lesen...


§ 5 EisbEG

Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Be... mehr lesen...


§ 6 EisbEG

Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen. mehr lesen...


§ 7 EisbEG

(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der G... mehr lesen...


§ 8 EisbEG

(1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.(2) Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente nicht berücksichtig... mehr lesen...


§ 9 EisbEG

(1) Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Festsetzung der für die in der Zwischenzeit ... mehr lesen...


§ 10 EisbEG

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.(2) Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die K... mehr lesen...


§ 11 EisbEG

(1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenb... mehr lesen...


§ 12 EisbEG

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.(2) Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenst... mehr lesen...


§ 13 EisbEG

(1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach ... mehr lesen...


§ 14 EisbEG

(1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich. mehr lesen...


§ 15 EisbEG

Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignend... mehr lesen...


§ 16 EisbEG

In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn di... mehr lesen...


§ 17 EisbEG

(1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausg... mehr lesen...


§ 18 EisbEG

(1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbe... mehr lesen...


§ 19 EisbEG

Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides sind die Personen, gegen die die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofern nicht etwas ... mehr lesen...


§ 20 EisbEG

Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. ... mehr lesen...


§ 22 EisbEG

(1) Sofern sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die Entschädigung nicht einigen können, hat diese das Gericht festzusetzen.(2) Als zulässig ist ein solches Übereinkommen nur dann anzusehen, wenn es an dritten Personen fehlt, denen ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigu... mehr lesen...


§ 23 EisbEG

(1) Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist eine Kopie des Enteignungsbescheides anzuschließen.(2) Hat das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung vorbehaltlos gezahlt, so gilt die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als von ihm anerkannt.(3) Der Antrag auf gerichtliche Fe... mehr lesen...


§ 24 EisbEG

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.(2) Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. mehr lesen...


§ 25 EisbEG

(1) Das Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.(2) Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (§ 5), so ist der auf die Vergütun... mehr lesen...


§ 26 EisbEG

Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen. mehr lesen...


§ 27 EisbEG

Erachtet das Eisenbahnunternehmen, daß durch Ausführung einer oder der anderen Anlage, zu deren Herstellung es nicht verpflichtet ist, der Anspruch auf Entschädigung erheblich herabgemindert würde, so kann das Eisenbahnunternehmen sich die Auswahl unter mehreren Arten der Ausführung dieser Anlage... mehr lesen...


§ 29 EisbEG

(1) Wenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete sich über die zu leistende Entschädigung einigen, ist diese Vereinbarung, falls die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Übereinkommens vorliegen, zu Protokoll zu nehmen.(2) Liegen die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen nicht... mehr lesen...


§ 30 EisbEG

(1) Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.(2) Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des ... mehr lesen...


§ 31 EisbEG

(1) Wenn eine Partei der Ansicht ist, daß die für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei den nach den bisherigen Erhebungen nicht vollständig oder nicht richtig dargestellt worden seien, kann sie vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtliche Entsch... mehr lesen...


§ 32 EisbEG

(1) Macht das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht, die Ausführung einer Anlage auf verschiedene Weise zu begehren, Gebrauch, so hat das Gericht über die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der vorgeschlagenen Arten der Ausführung zu entscheiden und dem Eisenbahnunternehm... mehr lesen...


§ 33 EisbEG

Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (§§ 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung ode... mehr lesen...


§ 34 EisbEG

(1) Die Entschädigung wird auch außer den im § 1425 ABGB. bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag geleistet, wenn und insoweit der Entschädigungsbetrag zur Befriedigung der dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehenden Ansprüche zu dienen hat. Die Notwendigkeit des in diesem Fall... mehr lesen...


§ 35 EisbEG

(1) Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (§ 2) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräfti... mehr lesen...


§ 36 EisbEG

Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete die zwangsweise Leistung der Entschädigung samt Verzugszinsen oder der Sicherheit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, begehren. mehr lesen...


§ 37 EisbEG Rückübereignung

(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder - wenn keine solche Frist festgelegt worden ist - nach Ablauf von drei Jahr... mehr lesen...


§ 38 EisbEG

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.(2) Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden. mehr lesen...


§ 39 EisbEG

Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorkehrungen vorzug... mehr lesen...


§ 40 EisbEG

(1) Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.(2) Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unm... mehr lesen...


§ 41 EisbEG

Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden. mehr lesen...


§ 42 EisbEG

Nicht mehr geltend. (Artikel 2 Z 5 der Kundmachung.) mehr lesen...


§ 43 EisbEG

(1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.(2) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.) mehr lesen...


§ 44 EisbEG

(1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigun... mehr lesen...


§ 45 EisbEG

Die Ausfolgung der infolge der Anordnungen dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit. mehr lesen...


§ 46 EisbEG

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 47 EisbEG

(1) Wenn die Ausübung des Enteignungsrechtes nach § 1 dieses Gesetzes einem Straßenbahnunternehmen eingeräumt wird, ist die von diesem Unternehmen angelegte Bahn nicht als eine solche anzusehen, die nach § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, in die Eisenbahnbücher aufzunehmen wäre.(2) ... mehr lesen...


§ 48 EisbEG

(1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 27. Mai 1878, die durch die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bewirkten Änderungen sind am 1. September 1925 in Kraft getreten.(2) Die §§ 9, 10, 11 (samt Überschriften), 12 bis 18, 20, 22 (s... mehr lesen...


§ 49 EisbEG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) Fundstelle

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEGStF: BGBl. Nr. 71/1954 (WV) Änderung BGBl. Nr. 20/1970 (NR: GP XI RV 1437 AB 1465 S. 167. BR: S. 286.)BGBl. Nr. 137/1975 (NR: GP XIII RV 1335 AB 1464 S. 136. BR: AB 1323 S. 339.)BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 447... mehr lesen...


§ 28 EisbEG (weggefallen)

§ 28 EisbEG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 EisbEG (weggefallen)

§ 21 EisbEG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...


Art. 31 EisbEG

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 41-50 von 336