Anl. 1 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...
Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) Fundstelle seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...
Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG) Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...
Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) Fundstelle seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist. Die Ausübung des Enteignungsrechte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.(2)Absatz 2Es umfaßt insbesondere das Recht:1.Ziffer einsauf Abtretung von Grundstücken;2.Ziffer 2auf Über... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensre... mehr lesen...
Paragraph 5, Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu... mehr lesen...
Paragraph 6, Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.(2)Absatz 2Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.(2)Absatz 2Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsInsoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Festsetzung der für die in der Zwi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu lei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.(2)Absatz 2Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat der Behörde die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.(2)Absatz 2Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteigne... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.(2)Absatz 2Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.Das den Gemeinden in Absatz eins, ein... mehr lesen...
Paragraph 15, Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des... mehr lesen...
Paragraph 16, In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zul... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der N... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ent... mehr lesen...
Paragraph 19, Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides sind die Personen, gegen die die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofer... mehr lesen...
Paragraph 20, Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahre... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die Entschädigung nicht einigen können, hat diese das Gericht festzusetzen.(2)Absatz 2Als zulässig ist ein solches Übereinkommen nur dann anzusehen, wenn es an dritten Personen fehlt, denen ein Anspruch auf Befriedigung au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist eine Kopie des Enteignungsbescheides anzuschließen.(2)Absatz 2Hat das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung vorbehaltlos gezahlt, so gilt die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als von ihm anerkannt.(3)Absatz 3Der An... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.(2)Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.(2)Absatz 2Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (§ 5), so ist der... mehr lesen...
Paragraph 26, Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen. mehr lesen...
Paragraph 27, Erachtet das Eisenbahnunternehmen, daß durch Ausführung einer oder der anderen Anlage, zu deren Herstellung es nicht verpflichtet ist, der Anspruch auf Entschädigung erheblich herabgemindert würde, so kann das Eisenbahnunternehmen sich die Auswahl unter mehreren Arten der Ausführung... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete sich über die zu leistende Entschädigung einigen, ist diese Vereinbarung, falls die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Übereinkommens vorliegen, zu Protokoll zu nehmen.Wenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn eine Partei der Ansicht ist, daß die für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei den nach den bisherigen Erhebungen nicht vollständig oder nicht richtig dargestellt worden seien, kann sie vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtli... mehr lesen...
(1)Absatz einsMacht das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht, die Ausführung einer Anlage auf verschiedene Weise zu begehren, Gebrauch, so hat das Gericht über die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der vorgeschlagenen Arten der Ausführung zu entscheiden und dem Eisenbah... mehr lesen...
Paragraph 33, Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (§§ 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Ent... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entschädigung wird auch außer den im § 1425 ABGB. bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag geleistet, wenn und insoweit der Entschädigungsbetrag zur Befriedigung der dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehenden Ansprüche zu dienen hat. Die Notwendigkeit des in d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (§ 2) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen re... mehr lesen...
Paragraph 36, Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete die zwangsweise Leistung der Entschädigung samt Verzugszinsen oder der Sicherheit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, begehren. Komm... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder – wenn keine solche Frist festgelegt worden ist – nach Ablauf von... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.(2)Absatz 2Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden. mehr lesen...
Paragraph 39, Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorke... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höh... mehr lesen...
Paragraph 41, Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die Paragraphen 22 bis 35 anzuwenden. mehr lesen...
Paragraph 42, Nicht mehr geltend. (Artikel 2 Z. 5 der Kundmachung.) Nicht mehr geltend. (Artikel 2 Ziffer 5, der Kundmachung.) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (Paragraphen 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.(2)Absatz 2Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung... mehr lesen...
Paragraph 45, Die Ausfolgung der infolge der Anordnungen dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit. mehr lesen...
Paragraph 46, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die Ausübung des Enteignungsrechtes nach § 1 dieses Gesetzes einem Straßenbahnunternehmen eingeräumt wird, ist die von diesem Unternehmen angelegte Bahn nicht als eine solche anzusehen, die nach § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, in die Eisenbahnbücher aufzunehmen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 27. Mai 1878, die durch die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bewirkten Änderungen sind am 1. September 1925 in Kraft getreten.Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut a... mehr lesen...
Paragraph 49, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 13.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 § 0 gültig von 15.04.1954 bis 12.12.2003 mehr lesen...
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...
Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (EU-FinStrVG) Fundstelle seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) Fundstelle seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 EU-QuStG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten zwischen bestimmten Finanzmarktteilnehmern. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer einer der folgenden Kategorien angehören:1.Ziffer einsKörperschaften öffentlichen Rechts und diejenigen Rechtsträger, die für die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand zuständig... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Ziffer einsFinanzsicherheit: Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, auch wenn die Bestellun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er1.Ziffer einsFinanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschließend ihre... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.Eine Finanzs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.(2)Absatz 2Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit der selben Art zu b... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.(2)Absatz 2Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn1.Ziffer einsüber das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme erö... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der maßgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.(2)Absatz 2Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechts... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.(2)Absatz 2§§ 2 bis 5, 7 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2010 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.Paragraphen 2 bis 5, 7 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 201... mehr lesen...
Paragraph 13, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S 43, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrec... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 2... mehr lesen...