(1)Absatz einsDie Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre, ausgehend vom Jahr 1994, abzuhalten. Die Wahl der Vollversammlung muß im Wahljahr durch Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 41 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) abgeschlossen werden.Die Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre,... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, In den einzelnen Arbeiterkammern sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen:für die Vollversammlung der Arbeiterkammer für Wien180 Kammerräte,Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermarkje 110 Kammerräte,Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlbergje 70 Kammerräte,... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission, für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen Wahlspreng... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Hauptwahlkommission hat1.Ziffer einsdie Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17),die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (Paragraph 17,),2.Ziffer 2die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hier... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Di... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Zweigwahlkommissionen haben1.Ziffer einsdie Orte und Zeiten zur Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises festzusetzen, wobei die Wahlzeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei nicht notwendigerweise zusammenhängenden Kalendertagen so festzusetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sprengelwahlkommission eines Betriebswahlsprengels hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.(2)Absatz 2Die Spre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.(2)Absatz 2Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.(3)Absatz 3Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Person... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Das Wahlbüro hat insbesondere1.Ziffer einsdie Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel durch die Hauptwahlkommission vorzubereiten, indem nach Kontaktnahme mit den jeweiligen Betriebsinhabern die Betriebe erfaßt werden, in denen eine ordnungsgemäße Wahldurchführung ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter(2)Absatz 2Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes:1.Ziffer einsder Wahlkommissär und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,2.Ziffer 2die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre St... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen und der Sprengelwahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist.(2)Absatz 2Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitg... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission eingebracht hat, kann ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) zwei Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden der Hauptw... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: den Wahltermin, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbark... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und auf die voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen ihre Auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG).Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Absatz 2, ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Pa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, nämlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinricht... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten zum Stichtag, das sind1.Ziffer einsArbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AKG,Arbeitslose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AKG,2.Ziffer 2nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z 1 AKG,nicht umlagepf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Versicherungsnummern der in den Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Personen, die ihre Wahlberechtigung nach § 21 geltend mach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission spätestens in der fünften Woche vor dem ersten Wahltag am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Sitzen der Zweigwahlkommissionen öffentlich durch sechs Kalendertage so aufzulegen, daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzende... mehr lesen...
(1)Absatz einsErfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach § 23 eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.Erfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach Paragraph 23, eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerli... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels ist vom Wahlbüro ohne Antrag eine Wahlkarte auszustellen.(2)Absatz 2Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbe... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 40) und ein gleicher, wie für die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 40 Abs. 3) an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24 Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.Die Wahlkarten nach Paragraph 25, Absatz eins, sind vom Wahlbüro nach Abschluß d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen bzw. in der automationsunterstützt geführten Wählerliste ... mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag1.Ziffer einsdas 19. Lebensjahr vollendet haben und2.Ziffer 2in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits-... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:Die Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (Paragraph eins,) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzub... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission prüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterstützungen aufweisen, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich mit ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden erklärt haben und ob die gemäß § 30 Abs. 3 erforderlichen... mehr lesen...
§ 32.Paragraph 32, Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen und der Listenführer spätestens eine Woche nach Abschluß im „Amtsblatt zur Wiener Ze... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jeden Betriebswahlsprengel ist mindestens ein Wahllokal einzurichten. Für den Allgemeinen Wahlsprengel ist in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission hat mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen wegen der geringen Anza... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden, sofern es sich nicht um ein Wahllokal in einem Betriebswahlsprengel für die Beschäftigten einer politischen Partei hande... mehr lesen...
§ 35.Paragraph 35, Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten. mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes Wahllokal muß zumindest eine Wahlzelle haben. Zur rascheren Abwicklung können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann.(2)Absatz 2Als Wahlzelle kann jede Absonderungse... mehr lesen...
§ 37.Paragraph 37, In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht der gültigen Wahlvorschläge an sichtbarer Stelle anzuschlagen. mehr lesen...
§ 38.Paragraph 38, Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht kammerzugehörig sein und sind spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jede im Wah... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 32), im übrigen die aus dem Muster (Anlage 4) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur au... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind. Sie können nur eine Stimme abgeben.(2)Absatz 2Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die1.Ziffer einsin der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels,2.Ziffer 2in der Wählerliste als dem... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen.(2)Absatz 2Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen insbeso... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist, spätestens am letzten Wahltag aufgeben und diese bis spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten le... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am jeweiligen Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beende... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zweigwahlkommission hat die von den Betriebssprengelwahlkommissionen übermittelten Wahlunterlagen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie hat nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich) die Urnen zu öff... mehr lesen...
§ 51.Paragraph 51, Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat. Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.(2)Absatz 2Die Haup... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.Die Haup... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Hauptwahlkommission werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.(2)Absatz 2Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die Summen der für jeden Wahlvorsc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.(2)Absatz 2Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales angefochten werd... mehr lesen...
§ 58.Paragraph 58, Der Beginn und der Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird durch Sonntage oder andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentli... mehr lesen...
§ 59.Paragraph 59, Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen. Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wä... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer den ihm gemäß § 20 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bunde... mehr lesen...
Anlage 1(zu § 22 Abs. 2)(zu Paragraph 22, Absatz 2,)Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................Arbeiterkammerwahl ............................................................................................... mehr lesen...
Anlage 2(zu § 30 Abs. 1 Z 3)(zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,)Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................Arbeiterkammerwahl .............................................................................. mehr lesen...
Anlage 3(zu § 30 Abs. 2)(zu Paragraph 30, Absatz 2,)Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................Arbeiterkammerwahl ................................................................................................ mehr lesen...
Anlage 4(zu § 40)(zu Paragraph 40,)Amtlicher Stimmzettelfür dieWahl der Vollversammlungder Kammer für Arbeiter und Angestellte für ............................................................................................am (von – bis) .............................................................. mehr lesen...
Anlage 5(zu § 45 Abs. 4)(zu Paragraph 45, Absatz 4,)Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................Arbeiterkammerwahl ............................................................................................... mehr lesen...
Anl. 1 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...
Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) Fundstelle seit 01.09.2013 weggefallen. mehr lesen...
Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG) Fundstelle seit 01.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...
Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) Fundstelle seit 01.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist. Die Ausübung des Enteignungsrechte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.(2)Absatz 2Es umfaßt insbesondere das Recht:1.Ziffer einsauf Abtretung von Grundstücken;2.Ziffer 2auf Über... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensre... mehr lesen...
Paragraph 5, Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu... mehr lesen...
Paragraph 6, Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.(2)Absatz 2Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.(2)Absatz 2Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsInsoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Festsetzung der für die in der Zwi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu lei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.(2)Absatz 2Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat der Behörde die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.(2)Absatz 2Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteigne... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.(2)Absatz 2Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.Das den Gemeinden in Absatz eins, ein... mehr lesen...
Paragraph 15, Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des... mehr lesen...
Paragraph 16, In der Enteignungsverhandlung ist auch die Höhe der infolge der Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Grund einer Bewertung durch Sachverständige zu ermitteln und zu erörtern. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist auch dann zul... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der N... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ent... mehr lesen...
Paragraph 19, Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides sind die Personen, gegen die die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofer... mehr lesen...
Paragraph 20, Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahre... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die Entschädigung nicht einigen können, hat diese das Gericht festzusetzen.(2)Absatz 2Als zulässig ist ein solches Übereinkommen nur dann anzusehen, wenn es an dritten Personen fehlt, denen ein Anspruch auf Befriedigung au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist eine Kopie des Enteignungsbescheides anzuschließen.(2)Absatz 2Hat das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung vorbehaltlos gezahlt, so gilt die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als von ihm anerkannt.(3)Absatz 3Der An... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.(2)Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag mündlich zu verhandeln. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.(2)Absatz 2Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (§ 5), so ist der... mehr lesen...
Paragraph 26, Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen. mehr lesen...
Paragraph 27, Erachtet das Eisenbahnunternehmen, daß durch Ausführung einer oder der anderen Anlage, zu deren Herstellung es nicht verpflichtet ist, der Anspruch auf Entschädigung erheblich herabgemindert würde, so kann das Eisenbahnunternehmen sich die Auswahl unter mehreren Arten der Ausführung... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete sich über die zu leistende Entschädigung einigen, ist diese Vereinbarung, falls die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Übereinkommens vorliegen, zu Protokoll zu nehmen.Wenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 2 ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn eine Partei der Ansicht ist, daß die für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei den nach den bisherigen Erhebungen nicht vollständig oder nicht richtig dargestellt worden seien, kann sie vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtli... mehr lesen...
(1)Absatz einsMacht das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht, die Ausführung einer Anlage auf verschiedene Weise zu begehren, Gebrauch, so hat das Gericht über die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der vorgeschlagenen Arten der Ausführung zu entscheiden und dem Eisenbah... mehr lesen...
Paragraph 33, Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (§§ 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Ent... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entschädigung wird auch außer den im § 1425 ABGB. bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag geleistet, wenn und insoweit der Entschädigungsbetrag zur Befriedigung der dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehenden Ansprüche zu dienen hat. Die Notwendigkeit des in d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (§ 2) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen re... mehr lesen...
Paragraph 36, Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete die zwangsweise Leistung der Entschädigung samt Verzugszinsen oder der Sicherheit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, begehren. Komm... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder – wenn keine solche Frist festgelegt worden ist – nach Ablauf von... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.(2)Absatz 2Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden. mehr lesen...
Paragraph 39, Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorke... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höh... mehr lesen...
Paragraph 41, Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die Paragraphen 22 bis 35 anzuwenden. mehr lesen...
Paragraph 42, Nicht mehr geltend. (Artikel 2 Z. 5 der Kundmachung.) Nicht mehr geltend. (Artikel 2 Ziffer 5, der Kundmachung.) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (Paragraphen 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.(2)Absatz 2Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung... mehr lesen...
Paragraph 45, Die Ausfolgung der infolge der Anordnungen dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit. mehr lesen...
Paragraph 46, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die Ausübung des Enteignungsrechtes nach § 1 dieses Gesetzes einem Straßenbahnunternehmen eingeräumt wird, ist die von diesem Unternehmen angelegte Bahn nicht als eine solche anzusehen, die nach § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, in die Eisenbahnbücher aufzunehmen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 27. Mai 1878, die durch die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bewirkten Änderungen sind am 1. September 1925 in Kraft getreten.Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut a... mehr lesen...
Paragraph 49, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 13.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 § 0 gültig von 15.04.1954 bis 12.12.2003 mehr lesen...
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indi... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausge... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflic... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzul... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen: Von der Informationspflicht nach Paragraph 3, sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:1.Ziffer einsGebäude... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.Wird dem Käufer oder Bestandnehmer ent... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 4, die Rechtsfolge der Ausweisvorlage nach § 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 7 Abs. 1 einschließlich des sich daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder die Rechtsfolge unterlassener Aushändigun... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3 unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand ein... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.12.2012 mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Es ist auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.(2)Absatz 2Das Energieausweis-Vorlage... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsicht... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. J... mehr lesen...
Energieförderungsgesetz 1979 (EnFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (EU-FinStrVG) Fundstelle seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 EU-FinStrVG (weggefallen) seit 30.12.2014 weggefallen. mehr lesen...