§ 106 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
In allen Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Bediensteten und gegen andere Personen, für welche die Eisenbahn nach § 5 § 106 EBGhaftet (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
In allen Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Bediensteten und gegen andere Personen, für welche die Eisenbahn nach § 5 § 106 EBGhaftet (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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