§ 3 EG-VAHG (weggefallen)

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 3 EG-VAHG (1weggefallen) Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassenseit 01.01.2012 weggefallen.

(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die

1.

sich die ersuchte Behörde für die Vollstreckung derartiger in der Republik Österreich entstandener Abgabenansprüche nicht beschaffen könnte,

2.

mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder

3.

deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich verletzen würde.

(3) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

(4) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2011
§ 3 EG-VAHG (1weggefallen) Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassenseit 01.01.2012 weggefallen.

(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die

1.

sich die ersuchte Behörde für die Vollstreckung derartiger in der Republik Österreich entstandener Abgabenansprüche nicht beschaffen könnte,

2.

mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder

3.

deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich verletzen würde.

(3) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

(4) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.

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