§ 22 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 22 BiozidG (1weggefallen) Ist das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen hinsichtlich der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 21 oder hinsichtlich einer Abänderung der für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA festgelegten Bedingungen gemäß § 17 Abs. 5 letzter Satz von der zuständigen Behörde in Österreich zu bewerten, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Bewertung gemäß Artikel 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie durchzuführen und dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie einen entsprechenden Vorschlag hinsichtlich der Aufnahme des Wirkstoffes in einen der genannten Anhänge vorzulegenseit 01.09.2013 weggefallen.

(2) Die eingereichten Angaben und Unterlagen sind von der Behörde vorerst hinsichtlich ihrer offensichtlichen Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 genannten Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, so erteilt sie dem Antragsteller ihre Zustimmung zur Übermittlung einer Zusammenfassung der Angaben und Unterlagen an die Europäische Kommission und an die anderen EWR-Staaten. Nach dieser Übermittlung hat die Behörde im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie die Feststellung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen zu beantragen.

(3) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend zu begründen.

(4) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2 erster Satz, dass die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine weitere Nachfrist setzen. Ist ein Antrag nach Ablauf der Fristen für einen erteilten Mängelbehebungsauftrag noch immer unvollständig, so ist darüber im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie zu berichten.

(5) Die Behörde hat binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen durch den Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bewertung durchzuführen und eine Ausfertigung dieser Bewertung zusammen mit einer Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller zu übermitteln.

(6) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass für eine vollständige Bewertung weitere Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist aufzutragen. Die in Abs. 5 genannte Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, der zwischen dem Auftrag zur Beibringung zusätzlicher Informationen und deren Einlangen bei der Behörde verstrichen ist. Die Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen EWR-Staaten über den Auftrag zur Beibringung zusätzlicher Informationen und von der gesetzten Frist zu verständigen.

(7) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von einem anderen EWR-Staat durchgeführt werden soll, obwohl der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Prüfung gemäß Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist das Verfahren gemäß dieser Entscheidung an die zuständige Behörde des beauftragten EWR-Staates abzutreten.

(8) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von Österreich durchgeführt werden soll, obwohl die zuständige Behörde eines anderen EWR-Staates die Prüfung im Sinne des Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist die Bewertung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß dieser Entscheidung vorzunehmen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 22 BiozidG (1weggefallen) Ist das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen hinsichtlich der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 21 oder hinsichtlich einer Abänderung der für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA festgelegten Bedingungen gemäß § 17 Abs. 5 letzter Satz von der zuständigen Behörde in Österreich zu bewerten, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Bewertung gemäß Artikel 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie durchzuführen und dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie einen entsprechenden Vorschlag hinsichtlich der Aufnahme des Wirkstoffes in einen der genannten Anhänge vorzulegenseit 01.09.2013 weggefallen.

(2) Die eingereichten Angaben und Unterlagen sind von der Behörde vorerst hinsichtlich ihrer offensichtlichen Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 genannten Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen. Gelangt die Behörde zur Ansicht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, so erteilt sie dem Antragsteller ihre Zustimmung zur Übermittlung einer Zusammenfassung der Angaben und Unterlagen an die Europäische Kommission und an die anderen EWR-Staaten. Nach dieser Übermittlung hat die Behörde im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie die Feststellung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen zu beantragen.

(3) Angaben und Unterlagen, die auf Grund der Art des Biozid-Produktes und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Angaben und Unterlagen zu erstellen. Die Nichtvorlage von Angaben und Unterlagen ist jeweils fachlich abschließend zu begründen.

(4) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2 erster Satz, dass die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so hat die Behörde dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In diesem Auftrag ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel festzusetzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben, so kann die Behörde auf begründeten Antrag eine weitere Nachfrist setzen. Ist ein Antrag nach Ablauf der Fristen für einen erteilten Mängelbehebungsauftrag noch immer unvollständig, so ist darüber im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie zu berichten.

(5) Die Behörde hat binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Anerkennung der Angaben und Unterlagen durch den Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Bewertung durchzuführen und eine Ausfertigung dieser Bewertung zusammen mit einer Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller zu übermitteln.

(6) Zeigt die Bewertung der Angaben und Unterlagen, dass für eine vollständige Bewertung weitere Informationen einschließlich weiterer Angaben und Unterlagen benötigt werden, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Informationen binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist aufzutragen. Die in Abs. 5 genannte Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, der zwischen dem Auftrag zur Beibringung zusätzlicher Informationen und deren Einlangen bei der Behörde verstrichen ist. Die Behörde hat die Europäische Kommission und die anderen EWR-Staaten über den Auftrag zur Beibringung zusätzlicher Informationen und von der gesetzten Frist zu verständigen.

(7) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von einem anderen EWR-Staat durchgeführt werden soll, obwohl der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Prüfung gemäß Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist das Verfahren gemäß dieser Entscheidung an die zuständige Behörde des beauftragten EWR-Staates abzutreten.

(8) Entscheidet der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie, dass die Bewertung eines Wirkstoffes hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme dieses Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie von Österreich durchgeführt werden soll, obwohl die zuständige Behörde eines anderen EWR-Staates die Prüfung im Sinne des Abs. 2 abgeschlossen hat, so ist die Bewertung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß dieser Entscheidung vorzunehmen.

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