§ 113 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 113 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf dem gesamten Beförderungsweg bis zur Ablieferungseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des § 109 Abs. 3 bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 113 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf dem gesamten Beförderungsweg bis zur Ablieferungseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des § 109 Abs. 3 bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten