Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) (UFSG) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Beteiligungsfondsgesetz - Durchführungsverordnung (BetFG) Fundstelle seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Mensc... mehr lesen...
(1)Absatz einsMaßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden, sofern Grundstücke betroffen sind, diea)Litera aim Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde stehen, wenn die Gebietskörperschaft bestätigt, daß diese Grundstücke für von ihr zu beso... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:1.Ziffer einsals Klein- und Mittelwohnung eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum o... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin quantitativer Wohnungsbedarf im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und der im Bau befindlichen Wohnungen die Zahl der Haushalte um nicht mehr als 3 v. H. übersteigt oder in einer Gemeinde 2 v. H. der Wohnbevölkerung als Wohnung... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gemeinden, in denen ein quantitativer Wohnungsbedarf oder ein qualitativer Wohnungsfehlbestand (§ 4) besteht, sowie in Gemeinden gemäß § 2 Abs. 3 finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter nachstehenden Voraussetzungen Anwendung.In Gemeinden, in denen ein quantitativer W... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den gemäß § 5 Abs. 3 festgelegten Gebieten kann die Gemeinde in Kaufverträge über unbebaute Grundstücke anstelle des Käufers eintreten, sofern sie nicht gemäß § 2 ausgenommen sind. Die Gemeinde kann vom Eintrittsrecht Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke für Wohnbauzwecke ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den festgelegten Gebieten (§ 5 Abs. 3) kann zum Zwecke der Bodenbeschaffung das Eigentum an unbebauten Grundstücken oder Ergänzungsgrundstücken, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von d... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung beantragt wird, den Bauvorschriften entspricht und seine Finanzierung gesichert ist.(2)Absatz 2Die Finanzierung des Bauvorhabens ist gesichert, w... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Enteignungswerber (§ 7 Abs. 1) hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Wirkungsbereich sich der Gegenstand der Enteignung befindet.Der Enteignungswerber (Paragraph 7, Absatz eins,) hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwal... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Eigentümer kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (§ 9 Abs. 3) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen darf, daß er das Grundstück entsprechend den Bauvorschriften selbst bebauen will. Ferner kann ein Widerspruch erhob... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeabsichtigt der Eigentümer, das Grundstück selbst zu bebauen, so hat er längstens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) die Erteilung der Baubewilligung unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens zu beantragen, innerhalb der Gü... mehr lesen...
Paragraph 12, Ist der Widerspruch des Eigentümers darauf gegründet, daß der Enteignungswerber über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben und genau zu bezeichnen. mehr lesen...
Paragraph 13, Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) beantragt oder mit dem Bau nicht inn... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10). Der E... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Widerspruches fortzusetzen. mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber den Antrag auf Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 9 Abs. 1). Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, über das Verfahren finden sinngemäß Anwendung, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.Üb... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Geg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Enteignungswerber erwirbt das Eigentum an den enteigneten Grundstücken frei von allen dinglichen und obligatorischen Rechten. Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im öffentlichen Interesse begründet wurden oder hätten werden können.(2)... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26) hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen. (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung von Gutachten... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den §§ 6, 16, 18 und 26 sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.Bei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den Paragraphen 6,, 16, 18 und 26 sind d... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Die Entschädigung ist unbeschadet des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unbeschadet des Paragraph 16, Absatz 2, innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraf... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Enteignungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und hat der Enteignungswerber die Entschädigung bezahlt, bei Gericht hinterlegt oder ist er seinen Verpflichtungen aus einem Übereinkommen im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit sie vor dem Vollzug der Enteignung zu erfüllen waren, nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsBinnen zwölf Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (§ 22 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen Unterlagen zu b... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Wenn der aus der Enteignung Berechtigte die im § 23 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Fristen auf Antrag angemessen zu verlä... mehr lesen...
(1)Absatz einsKommt der aus der Enteignung Berechtigte den Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1 nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues (§ 16 Abs. 3) nicht eingehalten oder wird der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung rechtskräftig abgewie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verkäufer hat Verträge über Grundstücke, die unter die Bestimmungen des § 6 fallen, der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde hat binnen einem Monat dem Verkäufer mitzuteilen, ob sie in den Vertrag eintritt und welche Rechte, auf Grund des § 6, den Vertrag abweichend von seinem Inha... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.(2)Absatz 2Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften der an einem Rechtsgeschäft zur Bodenbeschaffung Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben und sämtliche... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 7 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit:Mit dem Inkrafttreten dieses B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 5, des § 6, des § 9 Abs. 4 und 5, des § 18, des § 20, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung nach §§ 18 und 26 bezieht, des § 22 Abs. 2 und 3, des § 26 und des § 28 gemäß den Bestimmungen... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesger... mehr lesen...
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...
Paragraph eins, Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten: mehr lesen...
Paragraph 2, Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt. mehr lesen...
Paragraph 3, Vor der Eidesablegung hat der Richter den Schwurpflichtigen in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpuncte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineide... mehr lesen...
Paragraph 5, Die Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Jänner 1816, Justizgesetzsammlung Nr. 1201, in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten, die Vorschriften des Hofdecretes vom 21. December 1832, Justizgesetzsammlung Nr. 2582, betreffend ... mehr lesen...
Paragraph 6, Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.07.1945 mehr lesen...
Paragraph 4, Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im §. 5 bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen. Per... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung1.Ziffer einsvon Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar vonvon Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar vona)Litera aKapitalerträgen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern (§ 1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwec... mehr lesen...
Paragraph 3, Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt: Von den Maßnahmen im Sinne der Paragraphen eins und 2 bleiben unberührt:1.Ziffer einsDie Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen.2.Ziffer 2Die Besteuerung von Erwerben von T... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteue... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von1.Ziffer einsEinkünften aus Kapitalvermögen, und zwar vona)Litera aKapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderung... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Jahr 1992 gilt folgendes:1.Ziffer einsEs entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte,... mehr lesen...
Paragraph 7, Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 oder des Paragraph 5, vor, so darf ein Strafverfah... mehr lesen...
Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der... mehr lesen...
Anl. 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 2 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 3 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 4 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 5 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 6 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 7 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 8 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 9 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 10 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 11 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 12 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 13 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 14 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 15 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 16 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 17 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 18 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 19 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 20 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 21 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 22 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 24 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 25 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 26 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 (EOElBMG) Fundstelle seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 4 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 3 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter dem Namen „ERP-Fonds“ wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.(2)Absatz 2Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anre... mehr lesen...
Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über1.Ziffer einsdie Vermögenschaften und Rechte, die gemäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in das Eigentum des Fonds übergehen,2.Ziffer 2die Forderung an den B... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen Wiederaufbauprogrammes (European Recovery Program – ERP) Ös... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds hat seine Mittel nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.(2)Absatz 2Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3 und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen treffen, durch die das Fondsvermögen dauernd vermindert wird... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ERP-Kreditkommission entscheidet über die Zustimmung des Fonds zu den Anträgen auf Gewährung von Groß- und Mittelkrediten, soweit durch die Geschäftsordnung (§ 8) diese Entscheidungen nicht an Fachkommissionen delegiert wurden, und wirkt im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ERP-Kreditkommission hat sich und den Fachkommissionen eine Geschäftsordnung zu geben.(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu bestimmen die Art der Einberufung der Sitzungen und die Wahl des Vorsitzenden der ERP-Kredit-Kommission,daß die ERP-Kreditkommission ihr Rech... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.(2)Absatz 2Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat bis Ende Oktober eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat Grundsätze über die Arten der Investitionsvorhaben, die aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Gewährung von Investitionskrediten gefördert werden können, und die grundsätzlichen Bedingungen, unter denen solche Investitionskredite gewährt werden können, fes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich so festzusetzen, daß er in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor Festsetzung... mehr lesen...
(1)Absatz einsZwischen dem Fonds und den Kreditinstituten und sonstigen Einrichtungen, deren sich der Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben bedient, sind Verträge über deren Rechte und Pflichten abzuschließen. Für den Agrar- und Tourismussektor ist dieser Vertrag mit einer vom Bundesministerium ... mehr lesen...
(1)Absatz einsInvestitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) einzureichen.Investitionskredite aus Fondsmitteln werden von den erm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds kann der Gewährung eines Investitionskredites zustimmen, wenn der beantragte Investitionskredit im Jahresprogramm Deckung findet, das Vorhaben den Investitionsrichtlinien entspricht, der Kreditwerber kreditwürdig und kreditfähig ist und der Investitionskredit ausreichend s... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Abänderung von Bedingungen oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind an das Kreditunternehmen zu richten, mit dem ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde (§ 18 Abs. 1).Anträge auf Abänderung von Bedingungen oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind an das Kre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds hat der Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut), die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16 gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.Der Fonds hat der Kredit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas ermächtigte Kreditinstitut hat nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (§ 17 Abs. 1) und gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages mit dem Kreditwerber einen Kreditvertrag abzuschließen.Das ermächtigte Kreditinstitut hat nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (Paragraph 17, Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie flüssigen Mittel des Eigenblocks des Fonds sind auf Konten bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten.(2)Absatz 2Die ermächtigten Kreditinstitute haben die Überweisung der Beträge für die gemäß § 18 Abs. 1 gewährten Investitionskredite bei der Oesterreichischen Nationalban... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas ermächtigte Kreditinstitut hat entsprechend den Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Kreditvertrages die Abwicklung des Investitionskredites mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen und insbesondere seine bestimmungsgemäße Verwendung sowie die Einhaltun... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet der Überwachungspflichten der Kreditinstitute ist der Fonds auch selbst berechtigt, die Beachtung der Richtlinien, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Kreditverträge, die bestimmungsgemäße Kreditverwendung, das Ausmaß der tatsächlichen Verwendung von Eigenmit... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Die Geschäftsführung hat spätestens vier Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die genehmigten Jahresberichte von zwei Wirt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verwaltungsaufwand des Fonds ist aus Fondsmitteln zu bestreiten.(2)Absatz 2Ein Voranschlag des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes, der im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig ist, ist von der Geschäftsführung der ERP-Kreditkommission zur ... mehr lesen...
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, aus dem Bezug amerikanischer landwirtschaftlicher Überschußgüter entstandene Anleihemittel (SAC-Mittel) dem Fonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den für diese Mittel geltenden Abkommen möglich ist. Werden SAC-Mittel des Bundes zur Ve... mehr lesen...
§ 25.Paragraph 25, Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung. Zu diesem Zweck sind von der Geschäftsführung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. In Erfüllung des Aufsichtsrechtes der Bu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Stellen, die Konten, auf welchen sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Gelder des Eigenblocks des Fonds befinden, führen, haben diese mit Stand des Tages des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und die Salden auf die gemäß § 19 Abs. 1 neugebi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1962 in Kraft.(2)Absatz 2Handlungen, die der Vorbereitung des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dienen, wie die Errichtung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kommissionen, die Erlassung der Geschäftsordnung, der Abschluß der in § 13 ... mehr lesen...
Paragraph 29, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3, soweit es sich ... mehr lesen...
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (FlurVgG) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 53 FlurVgG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen. mehr lesen...
Börsesensale-Gesetz (BoersSG) Fundstelle seit 26.04.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 4 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012) (GeO der VA 2012) Fundstelle seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 22 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 23 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 24 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 25 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 26 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 27 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 28 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 29 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 30 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 31 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 32 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 33 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen. mehr lesen...