Gesetzesaktualisierungen

336 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 61-70 von 336

22 Paragrafen zu Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) aktualisiert


§ 1 IngG 2006 (weggefallen)

§ 1 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 IngG 2006 (weggefallen)

§ 2 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 IngG 2006 (weggefallen)

§ 3 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 IngG 2006 (weggefallen)

§ 4 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 IngG 2006 (weggefallen)

§ 5 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 IngG 2006 (weggefallen)

§ 6 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 IngG 2006 (weggefallen)

§ 7 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 IngG 2006 (weggefallen)

§ 8 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 IngG 2006 (weggefallen)

§ 9 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 IngG 2006 (weggefallen)

§ 10 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 IngG 2006 (weggefallen)

§ 11 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) Fundstelle

Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) Fundstelle seit 01.05.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 IngG 2006 (weggefallen)

§ 21 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 IngG 2006 (weggefallen)

§ 20 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 IngG 2006 (weggefallen)

§ 19 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 IngG 2006 (weggefallen)

§ 18 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 IngG 2006 (weggefallen)

§ 17 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 IngG 2006 (weggefallen)

§ 16 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 IngG 2006 (weggefallen)

§ 15 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 IngG 2006 (weggefallen)

§ 14 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 IngG 2006 (weggefallen)

§ 13 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 IngG 2006 (weggefallen)

§ 12 IngG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2007 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

13 Paragrafen zu Kapitalberichtigungsgesetz (KberG) aktualisiert


§ 1 KberG

Bei Erhöhung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften oder des Stammkapitals von Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus Gesellschaftsmitteln sind die Vorschriften des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Ha... mehr lesen...


§ 3 KberG

(1) Vom Vorstand (von den Geschäftsführern) ist bei der Anmeldung (bei Aktiengesellschaften gemäß § 151 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) de... mehr lesen...


§ 4 KberG

(1) Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien können die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur durch Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit sich aus § 5 Abs. 4 nichts anderes ergibt. Zusätzliche Aktien dürfen erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung (§ 3 Abs. 3) ausge... mehr lesen...


§ 5 KberG

(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt. Die Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrages) sind entsprechend anzupassen.(2) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellsc... mehr lesen...


§ 6 KberG

(1) Sind Aktien einer Gesellschaft an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.(2) Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkeh... mehr lesen...


§ 7 KberG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Kapitalberichtigungsgesetz (KberG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 19. Mai 1967, mit dem gesellschaftsrechtliche Bestimmungen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln getroffen werden (Kapitalberichtigungsgesetz)StF: BGBl. Nr. 171/1967 (NR: GP XI RV 416 AB 469 S. 55. BR: S. 254.) Änderung BGBl. Nr. 475/1990 (NR: GP XVII RV 1270 ... mehr lesen...


§ 2 KberG

(1) Über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschließt die Hauptversammlung (Generalversammlung) mit der Mehrheit, die für die Beschlußfassung über eine Kapitalerhöhung (Erhöhung des Stammkapitals) nach Gesetz oder Satzung (Gesellschaftsvertrag) erforderlich ist. Für die einzelnen Aktie... mehr lesen...


§ 8 KberG

§ 2 Abs. 5 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft und ist auf Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln anzuwenden, bei denen die Hauptversammlung nach dem 31. Juli 2009 einberufen wird. Auf Kapitalerhöhungen, bei denen die ... mehr lesen...


Art. 11 § 2 KberG

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17, umgesetzt. mehr lesen...


Art. 11 KberG

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.(2) (Anm.: betrifft Handelsgesetzbuch, RGBl. S 219/1897)(3) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)(4) (Anm.: Vollziehungsklausel) mehr lesen...


Art. 10 KberG

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgese... mehr lesen...


Art. 9 KberG

Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

27 Paragrafen zu Kleingartengesetz (KlGG) aktualisiert


§ 1 KlGG Kleingärten.

(1) Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m2 und höchstens 650 m2, die der nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können in oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.(2) Soweit baurechtliche Vorsc... mehr lesen...


§ 2 KlGG Pachtdauer.

Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so... mehr lesen...


§ 3 KlGG Pachtbeschränkungen.

(1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18) eines Kleingartens kann nur entweder eine einzelne na... mehr lesen...


§ 4 KlGG Vertragsparteien.

Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern, sofern sie die Grundst... mehr lesen...


§ 5 KlGG Pachtzins bei Generalpachtverträgen

(1) Als Pachtzins darf höchstens ein nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Lage und der Bodenbeschaffenheit des Grundstückes (Grundstücksteiles), angemessener Betrag vereinbart werden.(2) Eine Änderung des Pachtzinses während der Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für die Be... mehr lesen...


§ 6 KlGG Kündigung und Aufhebung von Generalpachtverträgen.

(1) Generalpachtverträge können nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wird das Grundstück (der Grundstücksteil) für Zwecke des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehres, der Luftfahrt oder der öffentlichen Elektrizitätsversorg... mehr lesen...


§ 7 KlGG

(1) Generalpachtverträge können nur gerichtlich gekündigt werden. Der Verpächter hat in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er im Verfahren über diese Kündigung nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, hat der Verpäch... mehr lesen...


§ 8 KlGG

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 finden auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Generalpacht und Räumung des Pachtgegenstandes sinngemäß Anwendung, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Generalpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig... mehr lesen...


§ 9 KlGG Aufwendungen.

(1) Bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses kann der Generalpächter vom Grundeigentümer den Ersatz für die von ihm oder von den Unterpächtern gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonsti... mehr lesen...


§ 10 KlGG Unterpachtverträge.

Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwend... mehr lesen...


§ 11 KlGG Pachtzins und Ablöse bei Unterpachtverträgen.

(1) Der Unterpachtzins besteht höchstens aus einem verhältnismäßigen Teila)des vom Generalpächter zu leistenden Pachtzinses,b)der vom Generalpächter für den Pachtgrund zu leistenden Steuern und Abgaben,c)der angemessenen Verwaltungskosten undd)der Kosten der vom Generalpächter errichteten gemeins... mehr lesen...


§ 11a KlGG Abrechnungsvorschriften

(1) Der Generalpächter hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Pachtzinse, Steuern und öffentlichen Abgaben, Kosten der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen sowie die angemessenen Verwaltungskosten spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; er hat die Abrechnu... mehr lesen...


§ 12 KlGG Kündigung und Aufhebung von Unterpachtverträgen.

(1) Unterpachtverträge können nur zum 31. März oder 30. November eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.(2) Der Generalpächter kann den Unterpachtvertrag, gleichgültig, ob er auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen ist, nur aus wichtigen... mehr lesen...


§ 13 KlGG

(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumi... mehr lesen...


§ 14 KlGG Übertragung des Kleingartens.

(1) Die Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine andere Person bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters.(2) Weigert sich der Generalpächter ohne wichtigen Grund, der Übertragung des Kleingartens an den Ehegatten, an den L... mehr lesen...


§ 15 KlGG Tod des Unterpächters.

(1) Durch den Tod des Unterpächters wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, daß binnen zwei Monaten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitge... mehr lesen...


§ 16 KlGG Aufwendungen.

(1) Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses kann der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen; für Baulichkeiten j... mehr lesen...


§ 17 KlGG Pachtverträge im Zusammenhange mit einem Dienstverhältnisse.

Sofern Unternehmer Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Einzelpacht (§ 18) oder in Unterpacht (§ 10) geben, gelten, solange das Dienstverhältnis dauert, für den Pachtvertrag über den Kleingarten die Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 14. Mit Beendigung des Dienstverhältni... mehr lesen...


§ 18 KlGG Einzelpachtverträge.

Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f, § 11 Abs. 5, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16 sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 19 KlGG Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine.

(1) Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereine, denen die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statutengemäß obliegt.(2) Die den Kleingärtnern nach diesem Bundesgesetze zustehen... mehr lesen...


§ 20 KlGG Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die §§ 2 und 3 nicht berührt.(2) Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder ... mehr lesen...


§ 21 KlGG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden die geltenden gesetzlichen Enteignungsbestimmungen nicht berührt.(2) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, finden die Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940, Deutsche... mehr lesen...


§ 22 KlGG Aufhebung von Rechtsvorschriften.

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:1.§ 1 Z 2 und 5 der Verordnung über die Einführung des Kleinsiedlungs- und Kleingartenrechts im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 345 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1939), die Klei... mehr lesen...


§ 23 KlGG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...


Kleingartengesetz (KlGG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz).StF: BGBl. Nr. 6/1959 (NR: GP VIII RV 472 AB 592 S. 76. BR: S. 140.) Änderung BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)BGBl. Nr. 250/1989 (VfGH)BGBl. Nr. 1... mehr lesen...


Art. 9 KlGG

(Anm.: Zu § 11, BGBl. Nr. 6/1959)1.Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9, Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1 sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.2.Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.3.Im übrigen treten d... mehr lesen...


Art. 2 KlGG

Dieses Bundesgesetz ist auch für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, anzuwenden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

23 Paragrafen zu Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KlkG) aktualisiert


§ 1 KlkG Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens.

(1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die ... mehr lesen...


§ 2 KlkG

(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:1.Staats- und Banknoten;2.Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu... mehr lesen...


§ 3 KlkG Antrag auf Einleitung des Verfahrens.

(1) Zu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat.(2) Der Antragsteller hat:1.eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren ... mehr lesen...


§ 4 KlkG Erste Anfrage.

(1) Erachtet das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der über Erwerb, Besitz und Verlust der Urkunde vorgebrachten Angaben und Beweise die Bescheinigung für erbracht und den Antrag für zulässig, so hat es den Verpflichteten und nach Erfordernis auch andere Beteiligte zu befragen, ob eine Urkunde un... mehr lesen...


§ 5 KlkG Aufgebotsedikt.

(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.(2) Das Edikt hat zu enthalten:1.die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);2.eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;3.die Bestimmung der Aufgebotsf... mehr lesen...


§ 6 KlkG Zustellung und Kundmachung des Ediktes.

(1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.(2) Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen un... mehr lesen...


§ 7 KlkG Aufgebotsfrist.

Die Aufgebotsfrist beträgt:1.für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine sel... mehr lesen...


§ 8 KlkG

Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Auf... mehr lesen...


§ 9 KlkG Wirkung der Einleitung des Verfahrens; Zahlungssperre.

(1) Durch die Einleitung des Verfahrens wird die Verjährung gegenüber dem Antragsteller mit dem Tag unterbrochen, an dem der Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wurde.(2) Der Verpflichtete und seine Erfüllungsgehilfen (Filialen, Zahlstellen) dürfen nach Ablauf des Tages, an dem ihnen das Edi... mehr lesen...


§ 10 KlkG Einstellung des Verfahrens.

(1) Das Verfahren und die weitere Kundmachung sind unter Benachrichtigung der Beteiligten einzustellen, wenn der Antragsteller dies begehrt oder die Einschaltungsgebühr nicht in angemessener Frist erlegt, wenn ein Dritter die Urkunde dem Gericht vorlegt oder auf andere Weise deren Innehabung nach... mehr lesen...


§ 11 KlkG Zweite Anfrage.

(1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Antrag des Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die Anfrage un... mehr lesen...


§ 12 KlkG Kraftloserklärung.

(1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist das Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites zu unterbrechen.(2) Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt ... mehr lesen...


§ 13 KlkG Wirkung der Kraftloserklärung.

Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, tritt, insolange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder au... mehr lesen...


§ 14 KlkG Verlustanzeige.

(1) Wenn eine auf den Inhaber lautende Urkunde, die für kraftlos erklärt werden kann, abhanden gekommen ist, kann der Verlustträger bei der Sicherheitsbehörde seines Aufenthalts- oder des Verlustortes beantragen, daß der Verlust auf seine Kosten im Anzeiger bekanntgemacht werde. Diese Bestimmung ... mehr lesen...


§ 15 KlkG Zahlungspflicht ohne Kraftloserklärung.

Sind Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine abhanden gekommen oder vernichtet worden, so kann der Verlustträger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Verpflichteten Zahlung verlangen, wenn er ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist den Verlust unter Vorweisung der Haupturkunde ... mehr lesen...


§ 16 KlkG Besondere Bestimmungen für Erneuerungsscheine.

(1) Erneuerungsscheine (Talons) sind unwirksam, solange das Verfahren zur Kraftloserklärung der Haupturkunde anhängig (§ 9 Abs. 2) oder der Verlust der Haupturkunde bekanntgemacht ist oder wenn deren Inhaber unter Vorlage der Haupturkunde beim Verpflichteten Einspruch dagegen erhoben hat, daß auf... mehr lesen...


§ 16a KlkG Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden

(1) Der im § 6 Abs. 2 und im § 14 Abs. 1 genannte Anzeiger führt die Bezeichnung „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“. Er ist von einem geeigneten, vom Bundesminister für Justiz durch Vertrag zu bestellenden Unternehmer herauszugeben. Der Bundesminister für Justiz hat durch ... mehr lesen...


§ 17 KlkG Unberührt bleibende Vorschriften.

(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden, deren Kraftloserklärung zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Artikel 90 des Wechselgesetzes und Artikel 4 der Verordnung über die Einführung des Wechselrechts im Lande Österreich vom... mehr lesen...


§ 18 KlkG Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 1. Oktober 1915 in Wirksamkeit getreten.(2) Mit diesem Tag haben, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die bis dahin geltenden Vorschriften ihre Wirksamkeit verloren, insoweit sie Gegenstände behandelten, die in diesem Bund... mehr lesen...


§ 19 KlkG

(1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. März 1950, BGBl. Nr. 90, betreffend die Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden (Kraftloserklärungsnovelle 1950), sind am 18. Mai 1950 in Kraft getreten.(2) Angelegenheiten, in denen das Gericht bei Inkrafttreten der Kraftloserklä... mehr lesen...


§ 20 KlkG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für Inneres betraut. mehr lesen...


Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KlkG) Fundstelle

Kraftloserklärungsgesetz 1951StF: BGBl. Nr. 86/1951 (WV) Änderung BGBl. Nr. 142/1972 (NR: GP XIII RV 121 AB 258 S. 27. BR: S. 310.)BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 ... mehr lesen...


Art. 31 KlkG

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

28 Paragrafen zu Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) (UFSG) aktualisiert


§ 1 UFSG (weggefallen)

§ 1 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 UFSG (weggefallen)

§ 2 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 UFSG (weggefallen)

§ 3 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 UFSG (weggefallen)

§ 4 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 UFSG (weggefallen)

§ 5 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 UFSG (weggefallen)

§ 6 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 UFSG (weggefallen)

§ 7 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 UFSG (weggefallen)

§ 8 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 UFSG (weggefallen)

§ 9 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 UFSG (weggefallen)

§ 10 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 UFSG (weggefallen)

§ 11 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 UFSG (weggefallen)

§ 12 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 UFSG (weggefallen)

§ 13 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 UFSG (weggefallen)

§ 14 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 UFSG (weggefallen)

§ 15 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 UFSG (weggefallen)

§ 16 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 UFSG (weggefallen)

§ 17 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 UFSG (weggefallen)

§ 18 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 UFSG (weggefallen)

§ 19 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 UFSG (weggefallen)

§ 20 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 UFSG (weggefallen)

§ 21 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 UFSG (weggefallen)

§ 22 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 UFSG (weggefallen)

§ 23 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 UFSG (weggefallen)

§ 24 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 UFSG (weggefallen)

§ 25 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 UFSG (weggefallen)

§ 26 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 UFSG (weggefallen)

§ 27 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) (UFSG) Fundstelle

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz) (UFSG) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Beteiligungsfondsgesetz - Durchführungsverordnung (BetFG) aktualisiert


§ 1 BetFG (weggefallen)

§ 1 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BetFG (weggefallen)

§ 2 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BetFG (weggefallen)

§ 3 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BetFG (weggefallen)

§ 4 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


Beteiligungsfondsgesetz - Durchführungsverordnung (BetFG) Fundstelle (weggefallen)

Beteiligungsfondsgesetz - Durchführungsverordnung (BetFG) Fundstelle seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 BetFG (weggefallen)

Anl. 1 BetFG seit 21.07.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

33 Paragrafen zu Bodenbeschaffungsgesetz (BobG) aktualisiert


§ 1 BobG Aufgaben der Länder

Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grunds... mehr lesen...


§ 2 BobG Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden, sofern Grundstücke betroffen sind, diea)im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde stehen, wenn die Gebietskörperschaft bestätigt, daß diese Grundstücke für von ihr zu besorgende öffentliche... mehr lesen...


§ 3 BobG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:1.als Klein- und Mittelwohnung eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und ... mehr lesen...


§ 4 BobG

(1) Ein quantitativer Wohnungsbedarf im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und der im Bau befindlichen Wohnungen die Zahl der Haushalte um nicht mehr als 3 v. H. übersteigt oder in einer Gemeinde 2 v. H. der Wohnbevölkerung als Wohnungssuchende ... mehr lesen...


§ 5 BobG Bodenbeschaffung

(1) In Gemeinden, in denen ein quantitativer Wohnungsbedarf oder ein qualitativer Wohnungsfehlbestand (§ 4) besteht, sowie in Gemeinden gemäß § 2 Abs. 3 finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter nachstehenden Voraussetzungen Anwendung.(2) Die Landesregierung kann zum Zwecke der Bodenbes... mehr lesen...


§ 6 BobG Eintrittsrecht

(1) In den gemäß § 5 Abs. 3 festgelegten Gebieten kann die Gemeinde in Kaufverträge über unbebaute Grundstücke anstelle des Käufers eintreten, sofern sie nicht gemäß § 2 ausgenommen sind. Die Gemeinde kann vom Eintrittsrecht Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke für Wohnbauzwecke oder für ö... mehr lesen...


§ 7 BobG Enteignung

(1) In den festgelegten Gebieten (§ 5 Abs. 3) kann zum Zwecke der Bodenbeschaffung das Eigentum an unbebauten Grundstücken oder Ergänzungsgrundstücken, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen ... mehr lesen...


§ 8 BobG Voraussetzung für die Enteignung

(1) Eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung beantragt wird, den Bauvorschriften entspricht und seine Finanzierung gesichert ist.(2) Die Finanzierung des Bauvorhabens ist gesichert, wenn der Enteignun... mehr lesen...


§ 9 BobG Enteignungsantrag

(1) Der Enteignungswerber (§ 7 Abs. 1) hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Wirkungsbereich sich der Gegenstand der Enteignung befindet.(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Prüfung desselben erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbeso... mehr lesen...


§ 10 BobG Widerspruch

(1) Der Eigentümer kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (§ 9 Abs. 3) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen darf, daß er das Grundstück entsprechend den Bauvorschriften selbst bebauen will. Ferner kann ein Widerspruch erhoben werden,... mehr lesen...


§ 11 BobG

(1) Beabsichtigt der Eigentümer, das Grundstück selbst zu bebauen, so hat er längstens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) die Erteilung der Baubewilligung unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens zu beantragen, innerhalb der Gültigkeitsd... mehr lesen...


§ 12 BobG

Ist der Widerspruch des Eigentümers darauf gegründet, daß der Enteignungswerber über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben und genau zu bezeichnen. mehr lesen...


§ 13 BobG

Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) beantragt oder mit dem Bau nicht innerhalb der Gül... mehr lesen...


§ 14 BobG Abweisung des Enteignungsantrages

Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10). mehr lesen...


§ 15 BobG Durchführung des Enteignungsverfahrens

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Widerspruches fortzusetzen. mehr lesen...


§ 16 BobG Enteignungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 9 Abs. 1). Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, über das Verfahren finden sinngemäß Anwendung, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.(2) Der Ente... mehr lesen...


§ 17 BobG Rechtsmittel

Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. mehr lesen...


§ 18 BobG Entschädigung von Bestandnehmern

(1) Der Enteignungswerber erwirbt das Eigentum an den enteigneten Grundstücken frei von allen dinglichen und obligatorischen Rechten. Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im öffentlichen Interesse begründet wurden oder hätten werden können.(2) Der Entei... mehr lesen...


§ 19 BobG Gutachterkommission

(Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26) hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen.(2) Die Gutachterkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei gerichtl... mehr lesen...


§ 20 BobG Umfang der Entschädigung

(1) Bei der Ermittlung der Entschädigung (Leistung) gemäß den §§ 6, 16, 18 und 26 sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.(2) Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der ein Jahr vor Erlas... mehr lesen...


§ 21 BobG Leistung der Entschädigung

Die Entschädigung ist unbeschadet des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten. mehr lesen...


§ 22 BobG Vollzug des Enteignungsbescheides

(1) Ist der Enteignungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und hat der Enteignungswerber die Entschädigung bezahlt, bei Gericht hinterlegt oder ist er seinen Verpflichtungen aus einem Übereinkommen im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit sie vor dem Vollzug der Enteignung zu erfüllen waren, nachgekommen, ... mehr lesen...


§ 23 BobG Sicherung des Enteignungszweckes

(1) Binnen zwölf Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (§ 22 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen Unterlagen zu beantragen ... mehr lesen...


§ 24 BobG Fristverlängerung

Wenn der aus der Enteignung Berechtigte die im § 23 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Fristen auf Antrag angemessen zu verlängern, es sei denn,... mehr lesen...


§ 25 BobG Widerruf der Enteignung

(1) Kommt der aus der Enteignung Berechtigte den Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1 nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues (§ 16 Abs. 3) nicht eingehalten oder wird der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen, so ha... mehr lesen...


§ 26 BobG Eintrittsrecht

(1) Der Verkäufer hat Verträge über Grundstücke, die unter die Bestimmungen des § 6 fallen, der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde hat binnen einem Monat dem Verkäufer mitzuteilen, ob sie in den Vertrag eintritt und welche Rechte, auf Grund des § 6, den Vertrag abweichend von seinem Inhalt zu erfü... mehr lesen...


§ 27 BobG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...


§ 28 BobG Gebührenbefreiung

(1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften der an einem Rechtsgeschäft zur Bodenbeschaffung Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben und sämtliche grundbücherliche... mehr lesen...


§ 29 BobG Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 7 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit:1.die §§ 1 bis 5, § 7, §§ 15 und 16 der ... mehr lesen...


§ 30 BobG Vollziehung

(1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 5, des § 6, des § 9 Abs. 4 und 5, des § 18, des § 20, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung nach §§ 18 und 26 bezieht, des § 22 Abs. 2 und 3, des § 26 und des § 28 gemäß den Bestimmungen des Bunde... mehr lesen...


Bodenbeschaffungsgesetz (BobG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, betreffend die Beschaffung von Grundflächen für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen (Bodenbeschaffungsgesetz)StF: BGBl. Nr. 288/1974 (NR: GP XIII AB 1110 S. 106. BR: S. 331.) Änderung BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII ... mehr lesen...


Art. 32 § 15 BobG

Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Spr... mehr lesen...


Art. 31 BobG

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

30 Paragrafen zu Bundes-Seniorengesetz (BSenG) aktualisiert


§ 1 BSenG Ziel

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung... mehr lesen...


§ 2 BSenG Senioren

Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,1.die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit ein... mehr lesen...


§ 3 BSenG Seniorenorganisationen

(1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und1.deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und ... mehr lesen...


§ 4 BSenG Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzender und 36 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Arbeit, Soziale... mehr lesen...


§ 5 BSenG Information über das Vorschlagsrecht

(1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode1.die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung auf der Internetseite des B... mehr lesen...


§ 6 BSenG Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

(1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Bundesseniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Vorliegen der Voraussetzungen g... mehr lesen...


§ 7 BSenG Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß § 5 Abs. 2 oder nach Mitteilung gemäß § 6 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzu... mehr lesen...


§ 8 BSenG Bestellung von Ersatzmitgliedern

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 5 und § 6. mehr lesen...


§ 9 BSenG Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn1.es dies beantragt,2.jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,3.das Mitglied (Ersatzmitglied) sich de... mehr lesen...


§ 10 BSenG Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates

(1) Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des § 2 sein.(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an d... mehr lesen...


§ 11 BSenG Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

(1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder generationenpolitischer Bedeu... mehr lesen...


§ 12 BSenG Einberufung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.(2) Die Einladung zur Sitzun... mehr lesen...


§ 13 BSenG Leitung und Ablauf der Sitzungen

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.(2) Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichend... mehr lesen...


§ 14 BSenG Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Beirates festzustellen.(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse ... mehr lesen...


§ 15 BSenG Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. mehr lesen...


§ 16 BSenG Geschäftsstelle

Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt. mehr lesen...


§ 17 BSenG Geschäftsordnung

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. mehr lesen...


§ 18 BSenG

(1) Die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 6 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden s... mehr lesen...


§ 19 BSenG Allgemeine Seniorenförderung

(1) Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß § 2 einen Betrag von 1 Euro zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellun... mehr lesen...


§ 20 BSenG Besondere Seniorenförderung

Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren. mehr lesen...


§ 21 BSenG Art der Förderung

Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. § 19 ist hievon nicht berührt. mehr lesen...


§ 22 BSenG Bestimmungen des Förderungsvertrages

(1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:1.die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;2.die erforderl... mehr lesen...


§ 23 BSenG

(1) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Bundes vorzusehen, wenn1.der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;2.eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvo... mehr lesen...


§ 24 BSenG

(1) Der Verein „Österreichischer Seniorenrat“ mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange1.Seniorenorganisationen ... mehr lesen...


§ 25 BSenG Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. mehr lesen...


§ 26 BSenG Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Senioren) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 27 BSenG Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetze... mehr lesen...


§ 28 BSenG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut:1.hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und2.im Übrigen der Bundesminister fü... mehr lesen...


Bundes-Seniorengesetz (BSenG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz)StF: BGBl. I Nr. 84/1998 (NR: GP XX RV 1184 AB 1257 S. 130. BR: AB 5693 S. 642.) Änderung BGBl. I Nr. 46/2000 (NR: GP XXI IA 138/A AB 151 S. 30. BR: 6114 AB 6134 S. 666.)BGBl. I Nr. 68/2001 (NR: GP ... mehr lesen...


§ 20a BSenG

(1) Als besondere Seniorenförderung kommt auch die Förderung von Projekten oder Maßnahmen in Betracht, die der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen nach österreichweit einheitlichen Kriterien zur objektiven Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

7 Paragrafen zu Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens (EidG) aktualisiert


§ 1 EidG

Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten:für Zeugen im Civil- und Strafverfahren:„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt worden b... mehr lesen...


§ 2 EidG

Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt. mehr lesen...


§ 3 EidG

Vor der Eidesablegung hat der Richter den Schwurpflichtigen in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpuncte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineides zu erinnern... mehr lesen...


§ 5 EidG

Die Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Jänner 1816, Justizgesetzsammlung Nr. 1201, in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten, die Vorschriften des Hofdecretes vom 21. December 1832, Justizgesetzsammlung Nr. 2582, betreffend die Eidesable... mehr lesen...


§ 6 EidG

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. mehr lesen...


Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens (EidG) Fundstelle

Gesetz vom 3. Mai 1868 zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor GerichtStF: RGBl. Nr. 33/1868 Änderung RGBl. Nr. 69/1874dRGBl. I S 984/1940StGBl. Nr. 47/1945Präambel/Promulgationsklausel Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:An... mehr lesen...


§ 4 EidG

Personen, welche sich zur christlichen Religion bekennen, haben, in soweit nicht die im §. 5 bezeichneten Ausnahmen eintreten, bei dem Schwure den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen.Israeliten haben ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Endbesteuerungsgesetz (EndStG) aktualisiert


§ 1 EndStG

(1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung1.von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar vona)Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zug... mehr lesen...


§ 2 EndStG

(1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für Kapitalerträge und Vermögen, für die eine Abgeltung der Steuern (§ 1 Abs. 2) eintritt, bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), des Einkommens für Zwecke der Ers... mehr lesen...


§ 3 EndStG

Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt:1.Die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen.2.Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des § 1 fließen, sowie von Schenkungen unt... mehr lesen...


§ 4 EndStG

(1) Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwe... mehr lesen...


§ 5 EndStG

(1) Wird der Offenlegungspflicht für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1993 hinsichtlich von1.Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar vona)Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken und sonstigen Forderungen gegenüber ausländischen Ba... mehr lesen...


§ 6 EndStG

(1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:1.Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.2.Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach d... mehr lesen...


§ 7 EndStG

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn1.sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, und2.der dem Devisengese... mehr lesen...


§ 8 EndStG

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. mehr lesen...


Endbesteuerungsgesetz (EndStG) Fundstelle

Bundesverfassungsgesetz über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerver... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 61-70 von 336