Art. 1 § 6 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGBArt. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung1 § 6 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wurden.

(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.03.1967 bis 31.12.2019
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGBArt. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung1 § 6 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wurden.

(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.

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