§ 4 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 4 BoersSG (1weggefallen) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit Fleiß, Vorsicht, Genauigkeit, Treue und Redlichkeit zu besorgen und haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihnen ausgehenden Urkunden schwächen könnteseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

1. Sie dürfen für eigene Rechnung keine im Börseverkehr üblichen Geschäfte schließen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, sie dürfen kein Handelsgewerbe betreiben und für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte.

2. Sie dürfen zu keinem Kaufmanne in dem Verhältnis eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen, noch auch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien noch auch Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.

3. Sie dürfen sich nicht mit anderen Börsesensalen oder Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Teiles derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittlung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt.

4. Sie müssen die Vermittlungstätigkeit persönlich betreiben und dürfen sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gehilfen nicht bedienen; es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen zu verwenden, für deren Gebaren sie verantwortlich sind.

5. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegenteil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäftes geboten ist.

6. Sie dürfen von Parteien, die sich außerhalb des Ortes befinden, für den sie bestellt sind, und die ihnen nicht persönlich bekannt sind, briefliche, telegraphische oder telephonische Aufträge nicht übernehmen, ohne sich vorher Überzeugung von ihrer Identität verschafft zu haben; für Personen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder von deren Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis haben, dürfen sie keine Aufträge übernehmen.

7. Sie dürfen keine Geschäfte vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Partei sie nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wolle; ebensowenig dürfen sie an der Börse Geschäfte in solchen Staatspapieren, Aktien oder anderen Handelspapieren vermitteln, die im amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.

8. Sie müssen während der ganzen Börsezeit an der Börse anwesend sein oder dafür sorgen, daß ihre Stelle durch einen anderen Börsesensal vertreten und diese Vertretung dem Börsekommissär angezeigt werde; zu einer länger als acht Tage dauernden Stellvertung ist die Bewilligung des Börsekommissärs erforderlich.

(3) Ausnahmen von den Grundsätzen des Abs. (2), Z 1 und 2, sind nur mit Genehmigung des zuständigen Börsekommissärs (§ 19) zulässig.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 4 BoersSG (1weggefallen) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit Fleiß, Vorsicht, Genauigkeit, Treue und Redlichkeit zu besorgen und haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihnen ausgehenden Urkunden schwächen könnteseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

1. Sie dürfen für eigene Rechnung keine im Börseverkehr üblichen Geschäfte schließen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, sie dürfen kein Handelsgewerbe betreiben und für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte.

2. Sie dürfen zu keinem Kaufmanne in dem Verhältnis eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen, noch auch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien noch auch Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.

3. Sie dürfen sich nicht mit anderen Börsesensalen oder Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Teiles derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittlung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt.

4. Sie müssen die Vermittlungstätigkeit persönlich betreiben und dürfen sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gehilfen nicht bedienen; es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen zu verwenden, für deren Gebaren sie verantwortlich sind.

5. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegenteil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäftes geboten ist.

6. Sie dürfen von Parteien, die sich außerhalb des Ortes befinden, für den sie bestellt sind, und die ihnen nicht persönlich bekannt sind, briefliche, telegraphische oder telephonische Aufträge nicht übernehmen, ohne sich vorher Überzeugung von ihrer Identität verschafft zu haben; für Personen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder von deren Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis haben, dürfen sie keine Aufträge übernehmen.

7. Sie dürfen keine Geschäfte vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Partei sie nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wolle; ebensowenig dürfen sie an der Börse Geschäfte in solchen Staatspapieren, Aktien oder anderen Handelspapieren vermitteln, die im amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.

8. Sie müssen während der ganzen Börsezeit an der Börse anwesend sein oder dafür sorgen, daß ihre Stelle durch einen anderen Börsesensal vertreten und diese Vertretung dem Börsekommissär angezeigt werde; zu einer länger als acht Tage dauernden Stellvertung ist die Bewilligung des Börsekommissärs erforderlich.

(3) Ausnahmen von den Grundsätzen des Abs. (2), Z 1 und 2, sind nur mit Genehmigung des zuständigen Börsekommissärs (§ 19) zulässig.

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