Gesetzesaktualisierungen

336 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 81-90 von 336

16 Paragrafen zu Fachkundebeurteilungsverordnung (FachKBV) aktualisiert


§ 1 FachKBV Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und bei der Aufsicht über Umweltgutachter. mehr lesen...


§ 2 FachKBV Ziel

Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß §§ 2, 3 iVm § 9 UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß § 4 UM... mehr lesen...


§ 3 FachKBV Office Audit

(1) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001... mehr lesen...


§ 4 FachKBV Witness Audit

(1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Art. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:1.die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;... mehr lesen...


§ 5 FachKBV Aufsicht

Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Art. 23 und Art. 24 EMAS-V. mehr lesen...


§ 6 FachKBV Zulassungsvoraussetzungen

Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfunga)der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt,b)der sektorie... mehr lesen...


§ 7 FachKBV Prüfungstermin

Auf Grund von Anträgen zur Prüfung sind nach Bedarf Prüfungstermine festzusetzen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfungskandidaten werden von der Zulassungsstelle mindestens zwölf Wochen im Vorhinein vom Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mindest... mehr lesen...


§ 8 FachKBV Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.(2) Die Prüfungskommission der sektoriellen Fachkenntnisse setzt sich aus ... mehr lesen...


§ 9 FachKBV Prüfungsinhalt

(1) Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.(2) Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse hat die Beantwortung von Prüfu... mehr lesen...


§ 10 FachKBV Prüfungsverlauf

Die Prüfungen sind mündlich und in deutscher Sprache abzulegen. Die Prüfungen sind öffentlich. mehr lesen...


§ 11 FachKBV Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse

(1) Die Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse soll in einer Gesamtdauer von etwa 120 – 180 Minuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsdauer unterschritten werden.(2) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von dem/r jeweiligen PrüfungskommissärIn unterfertigtes Protokoll zu... mehr lesen...


§ 12 FachKBV Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen nach der Prüfung auszuhändigen. mehr lesen...


§ 13 FachKBV Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse

Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse ist vom beantragten sektoriellen Zulassungsumfang abhängig. Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse soll mindestens 60 Minuten betragen. mehr lesen...


§ 14 FachKBV Gebühren

Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 zu entrichten. ... mehr lesen...


§ 15 FachKBV In-Kraft-Treten

(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV, BGBl. Nr. 549/1996 außer Kraft.(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral. mehr lesen...


Fachkundebeurteilungsverordnung (FachKBV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde für Umweltgutachter (Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV)StF: BGBl. II Nr. 37/2007 Änderung BGBl. II Nr. 35/2016Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

13 Paragrafen zu Einsatzzulagengesetz (EZG) aktualisiert


§ 1 EZG Anspruch auf Einsatzzulage

(1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), ... mehr lesen...


§ 2 EZG Höhe der Einsatzzulage

(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten1.bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,2.bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vier... mehr lesen...


§ 2a EZG Gefahrenzuschlag

(1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.(2) Der Gefahrenzuschlag be... mehr lesen...


§ 3 EZG Vorbereitung eines Einsatzes

(1) Für die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.(2) Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz. mehr lesen...


§ 4 EZG Auszahlung

(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden. mehr lesen...


§ 5 EZG Beginn und Enden des Anspruches

(1) Der Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.(3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf ... mehr lesen...


§ 6 EZG Sachleistungen

Die Bediensteten haben im Einsatz und bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. mehr lesen...


§ 7 EZG Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Soweit in den §§ 1 bis 6 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 8 EZG Übergangsbestimmung

(1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März... mehr lesen...


§ 9 EZG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2) § 1 Abs. 1 und 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und die Aufhebung des § 8 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.(3) § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.... mehr lesen...


§ 10 EZG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. mehr lesen...


Einsatzzulagengesetz (EZG) Fundstelle

Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport - Einsatzzulagengesetz (EZG)StF: BGBl. Nr. 423/1992 (NR: GP XVIII RV 539 AB 569 S. 74. BR: 4290 AB 4299 S. 556.)Änderung BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 48... mehr lesen...


§ 7a EZG Verjährung

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nac... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

33 Paragrafen zu Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996) aktualisiert


§ 1 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 1 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 2 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 3 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 4 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 5 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 6 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 7 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 8 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 9 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 10 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 11 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 12 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 13 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 14 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 15 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 16 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 17 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 18 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 19 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 20 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 ExSV 1996 (weggefallen)

§ 21 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 1 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 2 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 3 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 4 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 5 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 6 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 7 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 8 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 8 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 9 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 9 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996) Fundstelle

Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996) Fundstelle seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 10 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 10 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 11 ExSV 1996 (weggefallen)

Anl. 11 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz (EDZG) aktualisiert


§ 1 EDZG

(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die1. a)als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oderb)als sonstiger Bediensteterim Exekutivdienst des Bundes oder2.als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden ... mehr lesen...


§ 2 EDZG

Das EDZ ist1.Exekutivbeamten oder Wachebeamten,2.sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden3.Beamten des höheren Dienstes an Justizanstaltendes Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen. Über die Verleihung ist eine ... mehr lesen...


§ 3 EDZG

Das EDZ wird Eigentum des Beamten und darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken verwendet werden. mehr lesen...


§ 4 EDZG

Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch. mehr lesen...


§ 5 EDZG

(1) Das EDZ besteht aus einer Medaille und einem dreieckig gefalteten Band.(2) Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30“ und die Umschrift „Für t... mehr lesen...


§ 6 EDZG

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeind... mehr lesen...


§ 7 EDZG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde sind.(3) § 1 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 1 u... mehr lesen...


Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz (EDZG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichens (Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz – EDuAZG)StF: BGBl. Nr. 521/1985 (NR: GP XVI RV 688 AB 770 S. 113. BR: AB 3042 S. 469.) Änderung BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 1... mehr lesen...


§ 2a EDZG

Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bedi... mehr lesen...


§ 2b EDZG

(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für1.besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder2.andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchungkann das Anerkennungszeichen des Bundesm... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

21 Paragrafen zu EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG) aktualisiert


§ 1 EUB-SVG Begriffsbestimmungen

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke1.„Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften“ jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter;2.„Bediensteter“jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten de... mehr lesen...


§ 2 EUB-SVG Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

(1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf... mehr lesen...


§ 3 EUB-SVG Sonderregelung für den Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

(1) Wird ein Versicherter aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen, so hat der österreichische Dienstgeber für die... mehr lesen...


§ 4 EUB-SVG Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

(1) Wird ein Versicherter aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen, so hat die Versicherungsanstalt ... mehr lesen...


§ 5 EUB-SVG

(1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Sch... mehr lesen...


§ 6 EUB-SVG Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag

Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich ... mehr lesen...


§ 7 EUB-SVG Zuständigkeit für den besonderen Erstattungsbetrag

Zuständig zur Feststellung und Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 ist der nach § 308 Abs. 5 ASVG zuständige Versicherungsträger, wobei an die Stelle des Stichtages der Tag, an dem der Antrag auf den besonderen Erstattungsbetrag gestellt wird, tritt, wenn dieser Tag auf ei... mehr lesen...


§ 8 EUB-SVG Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages

Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unw... mehr lesen...


§ 9 EUB-SVG Im besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge

(1) Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen od... mehr lesen...


§ 10 EUB-SVG Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages

Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsb... mehr lesen...


§ 11 EUB-SVG Bestätigungen

Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Antragstellung, den Tag, an dem die Übertragung der Pensionsansprüche endgültig und unwiderruflich ist sowie für alle anderen ausschlaggebenden Daten sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen... mehr lesen...


§ 12 EUB-SVG Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes

(1) Scheidet ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Bediensteten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von dem Organ der Eu... mehr lesen...


§ 13 EUB-SVG Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt

Wird im unmittelbaren Anschluß an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach § 64 NVG 1972 für ... mehr lesen...


§ 14 EUB-SVG Bestätigungen

Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges sowie den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Eu... mehr lesen...


§ 15 EUB-SVG Fälligkeit des Betrages

(1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Bedienstete angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ... mehr lesen...


§ 16 EUB-SVG Durchführungsregelungen

Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungs... mehr lesen...


§ 17 EUB-SVG Übergangsbestimmungen

Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften oder das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen beginnen in dies... mehr lesen...


§ 18 EUB-SVG Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union

Dieses Bundesgesetz ist sinngemäß auch auf die Bediensteten anderer Einrichtungen der Europäischen Union anzuwenden, für die vergleichbare Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von Pensionsanwartschaften gelten. mehr lesen...


§ 19 EUB-SVG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung erfolgt ist.(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:1.§ 1 Z 7 und § 2 Abs. 4 Z 2 mit 1. März 1999,2.§ 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 20... mehr lesen...


§ 20 EUB-SVG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...


EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG) Fundstelle

Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis (EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz – EUB-SVG)StF: BGBl. I Nr. 7/1999 (NR: GP XX RV 1519 AB 1547 S. 152. BR: AB 5836 S. 647.) Änderung BGBl. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich (KirchbG) aktualisiert


§ 1 KirchbG

Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:1.für die katholische Kirche die Diözesanordinariate (Apostolische Administraturen, ... (Anm.: gegenstandslos));2.für die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österre... mehr lesen...


§ 2 KirchbG

Kirchenbeiträge können von den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig. mehr lesen...


§ 3 KirchbG

Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:1.Bestimmungen über die Grundsätze, nach denen die Kirchenbeiträge festgesetzt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen volljährige Mitglieder der Kirche im Geltungsbereich der Kirchenbeitragsordnung beitragspflichtig sind (zum Beispiel mit R... mehr lesen...


§ 4 KirchbG

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind insbesondere außer Kraft getreten:A. 1. die Gesetze vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, und vom 13. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 403;2.§ 130 des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928, mit dem durch das Gesetz vom 20. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 4... mehr lesen...


§ 5 KirchbG

(1) Von den Vorschriften über die Tragung der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes jene Bestimmungen au... mehr lesen...


§ 6 KirchbG

(1) Soweit zur kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an außer dem Kirchenvermögen jemand anderer beizu... mehr lesen...


§ 7 KirchbG

Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu... mehr lesen...


Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich (KirchbG) Fundstelle

Verordnung ... (Anm.: gegenstandslos), wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden.StF: GBlÖ Nr. 718/1939 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 6, Abs. 2 des Geset... mehr lesen...


§ 8 KirchbG

Den im Gesetz genannten Kirchen können für eine Übergangszeit freiwillige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ohne Bestehen einer Rechtsverpflichtung in angemessenem Umfange gewährt werden. Mit Rücksicht darauf, daß die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses (Österreichi... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Fahrgast-Registrierungsverordnung (FahrRegVO) aktualisiert


§ 1 FahrRegVO Geltungsbereich

Geltungsbereich  § 1. Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,1.die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäisch... mehr lesen...


§ 2 FahrRegVO Datenerhebung

Datenerhebung  § 2. Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben:1.Anzahl der Personen an Bord,2.Vor- und Familienname,3.Geschlecht,4.Altersgruppe (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), Alter oder Geburtsjahr,5.auf Wunsch des Fahrgastes: im... mehr lesen...


§ 3 FahrRegVO Verpflichtungen des Reeders

Verpflichtungen des Reeders § 3. (1) Der Reeder (§ 1 Z 7 SSEG) eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß § 2 zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code... mehr lesen...


§ 4 FahrRegVO Verpflichtungen des Kapitäns

Verpflichtungen des Kapitäns  § 4. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet. mehr lesen...


§ 5 FahrRegVO Genehmigung des Registrierungssystems

Genehmigung des Registrierungssystems  § 5. Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:1.Lesbarkeit:Die Daten müssen in einem leicht lesbaren Format abgefasst sein.2.Verfügbarkeit:Die vorgeschriebenen Daten müssen ... mehr lesen...


Fahrgast-Registrierungsverordnung (FahrRegVO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Registrierung von Personen an Bord von Fahrgastschiffen (Fahrgast-Registrierungsverordnung)[CELEX-Nr.: 398L0041]StF: BGBl. II Nr. 176/2001 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschif... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz (Eoeb-FG) aktualisiert


§ 1 Eoeb-FG (weggefallen)

§ 1 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Eoeb-FG (weggefallen)

§ 2 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Eoeb-FG (weggefallen)

§ 3 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Eoeb-FG (weggefallen)

§ 4 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Eoeb-FG (weggefallen)

§ 5 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Eoeb-FG (weggefallen)

§ 6 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Eoeb-FG (weggefallen)

§ 7 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Eoeb-FG (weggefallen)

§ 8 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz (Eoeb-FG) Fundstelle (weggefallen)

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz (Eoeb-FG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

11 Paragrafen zu Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung (EndgHeVO) aktualisiert


§ 1 EndgHeVO (weggefallen)

§ 1 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 EndgHeVO (weggefallen)

§ 2 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 EndgHeVO (weggefallen)

§ 3 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EndgHeVO (weggefallen)

§ 4 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 EndgHeVO (weggefallen)

§ 5 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 EndgHeVO (weggefallen)

§ 6 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EndgHeVO (weggefallen)

§ 7 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 EndgHeVO (weggefallen)

Anl. 1 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 EndgHeVO (weggefallen)

Anl. 2 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 EndgHeVO (weggefallen)

Anl. 3 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung (EndgHeVO) Fundstelle

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung (EndgHeVO) Fundstelle seit 22.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

2 Paragrafen zu Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde (StudbhbVO) aktualisiert


§ 1 StudbhbVO

Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden. mehr lesen...


Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde (StudbhbVO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den elektronischen Antrag in Verfahren vor der StudienbeihilfenbehördeStF: BGBl. II Nr. 561/2003 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geä... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 81-90 von 336