§ 104 AllgBergpVO Verbot des Betretens der Förderabteilungen.

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Förderabteilungen von Schächten, Brems- und Haspelbergen sowie von Rollöchern, dürfen, abgesehen vom Falle des § 103 Abs. 2, nur in folgenden Fällen und erst nach vorheriger Verständigung der Beteiligten über die Einstellung der Förderung betreten werden:

a)

zum Auf- und Abladen von Holz, Schienen und anderen Betriebsmitteln,

b)

zur Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen und zur Befeuchtung des Kohlenstaubes,

c)

zum Ansetzen neuer Örter und zu ihrer Befahrung, solange sie nicht durch eigene Fahrwege erreichbar sind,

d)

zum Anschlagen der Fördergefäße an das Seil, soweit dies nicht ohne Betreten der Förderabteilungen möglich ist,

e)

zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen,

f)

zur Fahrung in den noch in Herstellung begriffenen Schächten und Bremsbergen.

(2) Müssen Arbeiten und Untersuchungen in Schächten vom Dache des Fördergestells aus vorgenommen werden, so muß auf das Gestelldach ein wenigstens 7 cm hoher Bord, wenn aber das Dach mehr als 6 Grad Neigung hat, eine mit solchem Bord versehene waagrechte Bühne aufgelegt werden. Auch sind die Arbeiter am Förderseil oder Gehänge anzuseilen.

(3) Untersuchungen vom bewegten Gestell sind tunlichst beim Abwärtstreiben vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Förderabteilungen von Schächten, Brems- und Haspelbergen sowie von Rollöchern, dürfen, abgesehen vom Falle des § 103 Abs. 2, nur in folgenden Fällen und erst nach vorheriger Verständigung der Beteiligten über die Einstellung der Förderung betreten werden:

a)

zum Auf- und Abladen von Holz, Schienen und anderen Betriebsmitteln,

b)

zur Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen und zur Befeuchtung des Kohlenstaubes,

c)

zum Ansetzen neuer Örter und zu ihrer Befahrung, solange sie nicht durch eigene Fahrwege erreichbar sind,

d)

zum Anschlagen der Fördergefäße an das Seil, soweit dies nicht ohne Betreten der Förderabteilungen möglich ist,

e)

zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen,

f)

zur Fahrung in den noch in Herstellung begriffenen Schächten und Bremsbergen.

(2) Müssen Arbeiten und Untersuchungen in Schächten vom Dache des Fördergestells aus vorgenommen werden, so muß auf das Gestelldach ein wenigstens 7 cm hoher Bord, wenn aber das Dach mehr als 6 Grad Neigung hat, eine mit solchem Bord versehene waagrechte Bühne aufgelegt werden. Auch sind die Arbeiter am Förderseil oder Gehänge anzuseilen.

(3) Untersuchungen vom bewegten Gestell sind tunlichst beim Abwärtstreiben vorzunehmen.

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