Bankpensionsverordnung (BankPVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen gelten für die Herstellung (Instandsetzung) die §§ 2 bis 4. mehr lesen...
Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Ri... mehr lesen...
1.Ziffer einsDie Leistungen der die Herstellung (Instandsetzung) tatsächlich ausführenden Unternehmer müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber aufgeschlüsselt werden. Wird gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Preisgarantie abgegeben, so darf nicht ausgeschlossen sein, daß Preisunterschiede, die dur... mehr lesen...
Im Falle einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Aufwendungen nur von jenen Steuerpflichtigen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972 bzw. gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 abgesetzt werden, die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 erfüllen. mehr lesen...
Artikel I ist auf alle noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. mehr lesen...
Art. 1 § 61 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 62 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 63 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 64 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 78 BefNVO (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 80 BefNVO (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. mehr lesen...
Befähigungsnachweisverordnung 1965 (BefNVO) Fundstelle seit 12.02.2003 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 81 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 77 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 76 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 75 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 74 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 73 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 72 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 71 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 70 BefNVO (weggefallen) seit 02.01.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 69 BefNVO (weggefallen) seit 02.08.1974 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 68 BefNVO (weggefallen) seit 02.08.1974 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 67 BefNVO (weggefallen) seit 02.10.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 66 BefNVO (weggefallen) seit 02.10.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 65 BefNVO (weggefallen) seit 02.10.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 60 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 59 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 58 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 57 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 56 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 55 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 54 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 53 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 52 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 51 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 50 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 49 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 48 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 47 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 46 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 45 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 44 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 43 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 42 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 41 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 40 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 39 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 38 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 37 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 36 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 35 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 34 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 33 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 32 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1983 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 31 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 30 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 29 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 28 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 27 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 26 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 25 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 24 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1978 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 23 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 22 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 21 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 20 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 19 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 18 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 17 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 16 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 15 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 14 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 13 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 12 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 11 BefNVO (weggefallen) seit 02.08.1974 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 10 BefNVO (weggefallen) seit 02.11.1976 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 9 BefNVO (weggefallen) seit 02.03.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 8 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 7 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 6 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 5 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 4 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 1 BefNVO (weggefallen) seit 02.05.1977 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist. Von der in Paragraph 18, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.Die Beglaubigung durch die Kanzlei ko... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.(2)Absatz 2Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der ... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Der Titel, Paragraph 2, samt Überschrift... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 09.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2008 § 0 gültig von 01.01.2000 bis 08.05.2008 mehr lesen...
Lehrberufe in der Bekleidungsfertigung § 1. In der Bekleidungsfertigung ist der Lehrberuf Bekleidungsfertiger mit einer zweijährigen Lehrzeit eingerichtet. mehr lesen...
1.Ziffer einsAuswählen und Vorbereiten der erforderlichen Materialien sowie Überprüfung, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,2.Ziffer 2Grundfertigkeiten im Nähen an Spezialmaschinen unter Kenntnis der verschiedenen Stichtypen,3.Ziffer 3Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür im Bet... mehr lesen...
Berufsbild § 3. Für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne ... mehr lesen...
Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.(2)Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.(3)Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Wi... mehr lesen...
Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:1.Ziffer einsa)Litera aEinarbeiten einer Tasche,b)Litera bHerstellen eines Zweistückkragens,c)Litera cHerstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz,d)Litera dVerarbeiten einer Verschlußkanteoder... mehr lesen...
Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.(2)Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.(3)Absatz 3Die Themenstellu... mehr lesen...
Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.(2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung ... mehr lesen...
Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Ziffer einsWerkstoffe,2.Ziffer 2Arbeitsverfahren,3.Ziffer 3Werkzeuge, Geräte und Maschinen.(2)Absatz 2Die Prüfung im Gegensta... mehr lesen...
Paragraph 9, (1) Die Prüfung im Gegenstand Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:1.Ziffer einsMaterialbedarfsberechnung,2.Ziffer 2einfache Kalkulation.(2)Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ... mehr lesen...
Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.(2)Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.(3)Absatz 3Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu ... mehr lesen...
Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.(2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücks... mehr lesen...
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung § 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden. mehr lesen...
Paragraph 14, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Die Ausbildungsvors... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.1997 mehr lesen...
§ 13 BekfAusbVO (weggefallen) seit 01.04.2005 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Herstellung und den Betrieb (die Benützung) von Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn auch nur vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird. Nebenanlagen (Abschnitt IV) sind der Seilfahrtanlage unmittelbar benachbarte Förderanlagen.Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.(2)Absatz 2Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Erteilung der Bewilligung zur Seilfahrt müssen eine genaue Beschreibung der Seilfahrtanlage enthalten und mit den erforderlichen Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen belegt sein. Den Anträgen sind Betriebsvorschriften anzuschließen, die insbesondere das Verhalten der... mehr lesen...
(1)Absatz einsÄnderungen der Seilfahrtanlage bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.(2)Absatz 2Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke gelt... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit diese Verordnung keine Regelung trifft, hat die Berechnung, Ausführung und der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften für Förderanlagen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung und nach den anerkannten Regeln der T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.(2)Absatz 2Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Teile der Seilfahrtanlage müssen dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung und Korrosion möglichst geschützt sind. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende Aufgabe... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Verschlüsse an Bedienungsöffnungen der Anschlagpunkte müssen so ausgeführt sein, daß sie sich vom Fördergestell oder Fördergefäß aus öffnen und schließen lassen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem zur Seilfahrt benützten seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3 eine Fahrabteilung vorhanden sein. Sie muß während des Schachtabteufens zumindest bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden. Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle und gegebenenfall... mehr lesen...
(1)Absatz einsFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte müssen durch Leitvorrichtungen so geführt sein, daß sie bei der Fahrt nicht hängenbleiben können und daß starke Erschütterungen vermieden werden.(2)Absatz 2Bei Verwendung von Fangvorrichtungen muß die Festigkeit und Befestigung der Leit... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder -rollen verhindern.(2)... mehr lesen...
Paragraph 13, Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. mehr lesen...
(1)Absatz einsGleisanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.(2)Absatz 2Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens 0,25 m Durchmesser haben und dürfen nicht mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsUnterhalb des tiefsten Standes bei Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen Widerstand finden.(2)Absatz 2Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft unter Berücksicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Spurlattenführung ist innerhalb der freien Teufe die lichte Weite zwischen den Spurlatten so zu verringern (zusammengezogene Spurlatten), oder sind die Spurlatten so zu verdicken, daß im Falle des Übertreibens Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte allmählich bis zum St... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2)Absatz 2Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.(3)Absatz 3Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübe... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördergerüsten und im Kopf von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde gelegt werden.(2)Absatz 2Kondens- oder Tropfwasser darf sich in Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln können. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände beim Übertreiben nicht auf die Seilscheiben oder Seilträger auflaufen und nicht gegen die Prellträger... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Durchmesser der Seilscheiben muß bei Verwendung von Rundseilen wenigstens das 50fache des Seildurchmessers, mindestens aber 1,2 m betragen. Bei Verwendung von Flachseilen muß der Durchmesser wenigstens dem 60fachen Wert der Seildicke entsprechen.(2)Absatz 2Für Seilscheiben, Able... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber dem höchsten Stande bei Seilfahrt darf auf eine bestimmte Erstreckung (freie Höhe) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens keinen stoßartigen Widerstand finden. Der Seileinband darf bei Durchfahrten der freien Höhe nicht auf die Seilscheibe od... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 innerhalb der freien Höhe verdickt, in Blindschächten verdickt oder zusammengezogen sein.Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, innerhalb der freien Höhe verdi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fördermaschinistenstand ist so einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner Tätigkeit weder behindert noch durch äußere Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Fördermaschine müssen so angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist leicht und ohne Gefa... mehr lesen...
Paragraph 25, Für jede Fördermaschine ist eine Berechnung und Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen, die Angaben über die verwendeten Werkstoffe und die zulässigen Werte der Beanspruchung der Hauptteile, der Seilbruchlast, der Seilgeschwindigkeit und der Überlast enthält. Der Berech... mehr lesen...
Paragraph 26, Alle lösbaren Verbindungen, von denen die Funktionssicherheit der Fördermaschine abhängig ist, müssen gegen ungewollte Lockerung gesichert sein. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (§ 21 Abs. 1) entsprechen.Der Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (Paragraph 21, Absatz eins,) entsprechen.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet sind. Seine Anzeige darf höchstens 5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.(2)Absatz 2Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern die Forderung des Abs. 2 erfüllt ist.Seilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern, die vom Teufenzeiger betätigt werden, versehen sein... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.Jede Seilfahrtanlage muß mi... mehr lesen...
Paragraph 34, Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die durch Auslösen der Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert, daß das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat ausgestattet sein, der die Funktion der im § 34 genannten Einrichtung erfüllt und außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine Bremse das Übe... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 6 m/s müssen mit einem Fahrtregler ausgestattet sein. Dieser muß bei Seilfahrt und Güterförderung auf die Energiezufuhr und nötigenfalls auf die Fahrbremse stetig so einwirken, daß ein Überschreiten der zulässig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sicherheitsapparat oder der Fahrtregler muß mit dem Teufenzeiger, den von diesem betätigten Endschaltern und dem etwa vorhandenen Sohlenschaltwerk derart in zwangsläufigem Zusammenhang stehen, daß bei Verstellen eines Teiles die anderen Teile mitverstellt werden.(2)Absatz 2Bei T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einer Fahrbremse versehen sein, die sich, sofern kein Fahrtregler oder Sicherheitsapparat vorhanden ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätig schließt.(2)Absatz 2Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/... mehr lesen...
(1)Absatz einsAußer der Fahrbremse muß auch eine Sicherheitsbremse vorhanden sein. Das Gestänge der Sicherheitsbremse darf mit dem der Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung darf jedoch nicht so weit gehen, daß Störungen am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die Sicherheitsbremse unwirksa... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenigstens eine Bremse muß unmittelbar auf den Seilträger oder eine auf dessen Welle sitzende Bremsscheibe einwirken.(2)Absatz 2Bei Fördermaschinen mit zwei Trommeln oder Bobinen muß wenigstens eine Bremse unmittelbar auf beide Seilträger einwirken.(3)Absatz 3Bei Backenbremsen muß d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß sowohl die Fahrbremse als auch die Sicherheitsbremse imstande sein, die größte bei der Seilfahrt vorkommende Überlast der einen Förderseite gegenüber der anderen mit wenigstens dreifacher statischer Sich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.(2)Absatz 2Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.(3)Absatz 3An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei schlagwettergeschützten elektrischen Fördermaschinen muß die Sicherheitsbremse bei Überschreiten der für die Steuerwiderstände und den Bremsauslösemagnet höchstzulässigen Temperatur selbsttätig einfallen.(2)Absatz 2Bei Seilfahrtanlagen mit Antrieb der Fördermaschine durch Drehst... mehr lesen...
§ 44.Paragraph 44, Die Bestimmungen für Fördermaschinen gelten auch für Bremswerke, soweit sie unter Bedachtnahme auf deren abweichende Konstruktion und Wirkungsweise eingehalten werden können. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Fahrung am Seil dürfen nur Stahldrahtseile verwendet werden.(2)Absatz 2Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile) müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(3)Absatz 3Beim Schachtabteufen dürfen sich di... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Schächten mit mehr als 80 v. H. relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so naß wird, daß es nicht wirksam geschmiert werden kann, sind verzinkte Oberseile zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.(2)Absatz 2In verzinkten Seilen müssen sämtliche Dräh... mehr lesen...
Paragraph 47, Für jedes angelieferte Oberseil muß eine Werksbescheinigung vorliegen, die Angaben über Material, Machart (Flechtformel, Aufbau der Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken, Seilschlag), Durchmesser und Länge, metallischen Querschnitt, Metergewicht, Material und Tränkung der Einlag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tragfähigkeit des Oberseiles muß beim Auflegen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung wenigstens folgende Sicherheiten aufweisen:a)Litera abei Seilfahrt ............. S = 9,5 - 0,001 T undb)Litera bbei Güterfö... mehr lesen...
(1)Absatz einsOberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle untersucht worden sind (§ 128).Oberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsOberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterbeförderung bewährt haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt werden.Oberseile müssen sich nach dem Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach jeder Erneuerung bei Güterb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zeitdauer, innerhalb der das Oberseil für Seilfahrt benützt werden darf, sofern es nicht aus den in dieser Verordnung angeführten Gründen früher abgelegt werden muß, ist von der Berghauptmannschaft festzusetzen. Sie darf bei Rundseilen höchstens zwei Jahre, bei Flachseilen nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil vorrätig gehalten, vor Witterungs- und anderen schädlichen Einflüssen geschützt und gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.(2)Absatz 2Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die tiefs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung gespleißter und gestückter Oberseile ist verboten.(2)Absatz 2Die Verwendung eines umgelegten und die Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung muß das Gutachten einer vom Bundesm... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei jeder Seilfahrtanlage mit Treibscheibenförderung muß in seigeren Schächten zum Gewichtsausgleich ein Unterseil vorhanden sein.(2)Absatz 2Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem Unterseil einze... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn seigeren Schächten muß das freie Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten so bemessen sein, daß das obere Fördergestell oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahren kann, ohne durch das Unterseil behindert zu werden.(2)Absatz 2Bei Teufen über 200 m müssen in seigere... mehr lesen...
Paragraph 57, Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5). Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (Paragraph 130, Absatz 5,). mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufliegezeit der Unterseile ist mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen. Die Berghauptmannschaft kann eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten ... mehr lesen...
Paragraph 59, Gespleißte Rundseile dürfen als Unterseile nicht verwendet werden. Eine Verwendung gespleißter Flachseile als Unterseile ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung ist das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Indust... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jedes Unterseil von Seilfahrtanlagen, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt sind, muß ein Ersatzseil vorhanden sein.(2)Absatz 2Für mehrere Seilfahrtanlagen genügt ein Ersatzunterseil für die tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten müssen die zur Aufhängung dienenden und mit ihnen fest verbundenen Teile eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen, die sonstigen tragenden Teile eine wenigstens... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.(2)Absatz 2Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFördergestelle und Fördergefäße müssen unter Tage mit einem kräftigen Schutzdach versehen sein. In seigeren Schächten muß das Dach zum Teil aufklappbar und für Kontrollfahrten oder Arbeiten im Schacht mit einem fest angebrachten oder abnehmbaren Geländer und mit Randleisten versehen... mehr lesen...
Paragraph 64, Belastungsstücke von Gegengewichten müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Bei Verwendung von Beton ist nur Stahlbeton zulässig. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage in seigeren Schächten, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft bestimmt ist, muß mindestens ein Ersatzfördergestell oder Ersatzfördergefäß und, soweit Gegengewichte verwendet werden, auch ein Ersatzgegengewicht vorhan... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn jedem zur Seilfahrt dienenden Fördergestell und Fördergefäß muß eine verläßlich und allmählich bremsend wirkende Fangvorrichtung vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung und solche mit Seilführungen als Leitvorrichtung.(2)Absatz 2Die Fangvorr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verbindung des Seiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen hergestellt, müssen mindestens vier Seilklemmen verwendet wer... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerbindungsstücke zwischen dem Seil und dem Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht (Zwischengeschirre) müssen eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen.(2)Absatz 2Zwischengeschirre, mit Ausnahme der Kauschene... mehr lesen...
Paragraph 69, In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Fördergefäßes von einer Königstange getragen wird, müssen Notgehänge vorhanden sein, die der Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen. In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Förd... mehr lesen...
Paragraph 70, Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewährt haben (§ 133). Dasselbe gilt nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren. Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewä... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt ist, muß bei Verwendung von Zwischengeschirren mindestens ein Ersatzzwischengeschirr vorhanden sein. Bei Förderanlagen mit Treibscheibe müssen in diesem Falle zwei Ersatzzwisch... mehr lesen...
Paragraph 72, In Seilfahrtanlagen, bei denen Fördergestelle oder Fördergefäße aufgesetzt werden können, sind Klemmkauschen und Keilklemmen unzulässig. mehr lesen...
Paragraph 73, Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht finden die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 3 und 5, 71 und 72 keine Anwendung. Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht finden die Bestimmungen d... mehr lesen...
Paragraph 74, Alle Zwischengeschirrteile sind spätestens nach fünfzehnjähriger Benützung zu ersetzen. mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß eine Vorrichtung für akustische Signale von den einzelnen Anschlägen zu einem Sammelanschlag (in der Regel der oberste Anschlag, die Hängebank) und von dort zu den einzelnen Anschlägen sowie getrennt davon zum Standort des Fördermaschinisten haben. Als Ausna... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß eine Notsignalanlage vorhanden sein, die auch bei Ausfall der Signalanlage wirksam bleibt.(2)Absatz 2Die Notsignale müssen sich im Klange deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden. Sie müssen am St... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen in seigeren und mehr als 45 Grad geneigten Schächten müssen außerdem besondere Signalvorrichtungen haben, die von allen Tragböden des Fördergestelles oder Fördergefäßes in jeder Schachtteufe bis zum Ende der freien Teufe betätigt werden können (Schachthammer). Die S... mehr lesen...
Paragraph 78, Seilfahrtanlagen für regelmäßige Seilfahrt mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit über 2 m/s sind mit einer Seilfahrtankündigungs- und Seilfahrtquittungseinrichtung auszurüsten. mehr lesen...
(1)Absatz einsElektrische Signalanlagen müssen mit Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.(2)Absatz 2Die Nennspannung der Signalanlage darf unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4 höchstens 220 V betragen.Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Abgabe und den Empfang von Signalen am Fördergestell oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten. In diesem Falle muß die Signalgebung auf elektrischem Weg... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen Verständigung zwischen den Anschlägen untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten mit einer Fernsprechanlage oder einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn damit jederzeit eine einwan... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fördermaschinenraum und an allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle müssen helleuchtende geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung gesichert sind, angebracht sein.(2)Absatz 2Im Fördermaschinenraum muß eine Not... mehr lesen...
§ 83.Paragraph 83, Beim Schachtabteufen finden die §§ 15 und 16 und, sofern Abteufkübel Verwendung finden, außerdem die §§ 9, 12, 17, 20 Abs. 2, 23, 44, 48 Abs. 1 und 2, 55 bis 61, 63 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 64, 65, 66, 73, 75 Abs. 1, 3, 5 und 7 bis 10, 76, 77, 78 und 80 keine Anwendung. Beim Scha... mehr lesen...
§ 84.Paragraph 84, Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghaupt... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Abfertigung der Fördergestelle oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt, außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch betrieben wird, Anschläger anwesend sein.(2)Absatz 2Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Abs. ... mehr lesen...
Paragraph 86, Solange sich Personen unter Tage aufhalten, müssen für deren Ausfahrt die benötigten Seilfahrtanlagen ständig betriebsbereit sein und die erforderlichen Bedienungsmannschaften zur Verfügung stehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsEinzelseilfahrt ist gestattet:a)Litera aAnschlägern;b)Litera bden mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;c)Litera cBetriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;d)Litera danderen Personen... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Seilfahrt dürfen nur leere Tragböden benützt werden. Diesen sind für den Aufenthalt von Personen bestimmte Abteilungen auf Tragböden gleichzuhalten, sofern sie gegen die Abteilungen für Güterförderung sicher verwahrt sind.(2)Absatz 2Beim Schachtabteufen dürfen Förderkübel für di... mehr lesen...
Paragraph 89, Während der regelmäßigen Seilfahrt darf auf der Seilfahrtanlage keine Güterförderung erfolgen. In Schächten mit mehreren Förderanlagen nebeneinander gilt dieses Verbot für alle Förderanlagen des Schachtes. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei zweitrümiger Förderung darf die Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen werden, wenn das gegentrümige Fördergestell oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen auf- oder absteigen können.(2)Absatz 2Beim Umstecken dürfen sich kei... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach unvorhergesehenem Eingriff der Fangvorrichtung während der Seilfahrt darf diese erst wieder fortgesetzt werden, wenn die Ursachen des Eingriffes von einem Betriebsaufseher geklärt und daraufhin die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen angeordnet worden sind... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Benützung eines Anschlages, Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln an allen Stellen, an denen die Benützung möglich wäre, anzuzeigen.(2)Absatz 2Jede Einstellung der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fahrenden müssen die Anordnungen der Anschläger oder der Selbstfahrer befolgen.(2)Absatz 2Das Betreten oder Verlassen eines Fördergestelles oder Fördergefäßes ist nur bei dessen Stillstand und in Anwesenheit eines Anschlägers oder Selbstfahrers gestattet.(3)Absatz 3Die Fahrenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbstfahrer haben die Verschlüsse an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach Beendigung der Fahrt den Anschlag erst veranlassen, nachdem sie das Signal „Korb frei“ gegeben haben und das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.(2)Absatz 2Selbstfahrer, ausgenommen A... mehr lesen...
§ 95.Paragraph 95, Die Türen und anderen Verschlüsse von Fördergestellen oder Fördergefäßen (§ 63 Abs. 6 und 7) müssen während des Treibens bei Seilfahrt verschlossen sein. Ausgenommen sind Verschlüsse an Tragböden, auf denen die Zahl der Fahrenden nicht mehr als die Hälfte der um eins erhöhten z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anschläge und Fördermaschinenräume unter Tage müssen hell beleuchtet sein, solange sie zur Seilfahrt und Güterförderung benützt werden. Dasselbe gilt für Anschläge und Fördermaschinenräume über Tage, falls das Tageslicht nicht ausreicht.(2)Absatz 2Die Tragböden der Fördergestell... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Schachtsumpf ist von Wasser so weit freizuhalten, daß bei einem Zutiefgehen des Fördergestelles oder Fördergefäßes, auch im Falle des Seilloswerdens, die Gefahr des Ertrinkens für die Fahrenden ausgeschlossen ist.(2)Absatz 2Der Schachtraum im Bereich der Unterseilbucht muß so fr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.(2)Absatz 2Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen benützt werden, gelten als Ausführungssignale:1Ziffer einsSchlag = Halt!2Ziffer 2Schläge = Auf!3Ziffer 3Schläge = Hängen!(2)Absatz 2Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSignale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen und nur von Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.(2)Absatz 2Ausführungssignale dürfen erst gegeben werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist (§ 95), die Tü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anschläger oder Selbstfahrer hat den Fördermaschinisten von jeder Seilfahrt vor dem Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes mündlich oder fernmündlich zu unterrichten.(2)Absatz 2Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung ausgerüstet, so muß diese b... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.(2)Absatz 2Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder Anschläger, daß der Fördermaschinis... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Schachtarbeiten vom Fördergestell (Fördergefäß) aus müssen die Signale mit dem Schachthammer gegeben werden.(2)Absatz 2Bei den Betätigungseinrichtungen der Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln mit der Aufschrift „Arbeiten im S... mehr lesen...
Paragraph 104, Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 müssen die Signale durch einen ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Signalgebung soweit ... mehr lesen...
§ 105.Paragraph 105, Die regelmäßige Seilfahrt ist durch Betriebsaufseher zu überwachen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Betriebsvorschriften sind in allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage benützenden Personen sind die Vorschriften über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr in Erinnerung zu bringen.(2)Absatz 2Den Betriebsaufsehern, welche die Seilf... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn allen Anschlägen, von und zu denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch Aushängetafeln bekanntzumachen:a)Litera adie Ausführungs-, Ankündigungs- und Meldesignale sowie das Gebot, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Daue... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fördermaschinist darf während des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen und Warten der Fördermaschine oder der Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine nur fallweise in Be... mehr lesen...
Paragraph 111, Der Fördermaschinist darf die regelmäßige Seilfahrt nur beginnen, wenn er sich vorher vergewissert hat, daß die Fördermaschine mit den Sicherheitseinrichtungen in Ordnung und der freie Durchgang für die Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte gegeben ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsFahrtregler oder Sicherheitsapparate müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit geschaltet sein.(2)Absatz 2Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist die Einstellung des Teufenzeigers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.Beim Probetreiben nach Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fördermaschinist darf die Fördermaschine erst in Gang setzen, wenn er ein Signal dazu erhalten hat. Dies gilt nicht:a)Litera awenn die Fördergestelle oder Fördergefäße so im Schacht stehen, daß sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Arbeiten im Schacht durc... mehr lesen...
§ 114.Paragraph 114, Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anschläger darf sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, wenn er nicht selbst mitfährt. Bei der regelmäßigen Seilfahrt darf er nur beim ersten oder letzten Treiben mitfahren.(2)Absatz 2Der Anschläger hat die Ordnung beim Betreten und Verlassen der Fördergestelle ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anschläger des Sammelanschlages muß sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.(2)Absatz 2Der Anschläger des Sammelanschlages darf mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal erhalten hat. Dies gilt nicht:a)Litera abei... mehr lesen...
Paragraph 117, Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des Paragraph 80, gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter d... mehr lesen...
(1)Absatz einsMängel an Seilfahrtanlagen sind so rasch wie möglich zu beheben.(2)Absatz 2Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter oder einem zuständigen B... mehr lesen...
§ 119.Paragraph 119, Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:a)Litera awesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;b)Litera bUnterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen ... mehr lesen...
§ 120.Paragraph 120, Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.(2)Absatz 2Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Durchführung von Prüfungen oder die Abgabe von Gutachten nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte Sachverständige vorzunehmen, so ist für deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung sowie ausreichende Erfahrung in... mehr lesen...
Paragraph 123, Alle Besichtigungen zum Zwecke der Prüfung müssen bei hellem Licht durchgeführt werden. mehr lesen...
Paragraph 124, Die Prüfung von Schächten oder der Trassen von Schrägaufzügen auf Betriebssicherheit vom fahrenden Fördergestell oder Fördergefäß aus darf bei nicht mehr als 1 m/s Geschwindigkeit erfolgen. mehr lesen...
Paragraph 125, Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung von Seilen darf zum Zwecke der täglichen Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als 0,5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände sin... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Ergebnisse aller Prüfungen sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung der Prüfung ersichtlich ... mehr lesen...
§ 127.Paragraph 127, Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird. mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Auflegen eines Oberseiles ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes durch einen Biegev... mehr lesen...
Paragraph 129, Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des § 128 mit der Einschränkung, daß die Feststellung der Bruchbelastung auch bei einem Zugversuch am ganzen Strang ermittelt werden darf. Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des Paragraph 128, mit der Einschränkung, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach dem Auflegen muß jedes Oberseil vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher... mehr lesen...
Paragraph 131, Oberseile von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit (§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt, sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen auf ihre weitere Ver... mehr lesen...
§ 132.Paragraph 132, Nach dem Einhängen eines neuen oder eines instandgesetzten Fördergestelles oder Fördergefäßes ist in Seilfahrtanlagen mit Trommel- oder Bobinenförderung die Wirksamkeit der Fangvorrichtung nach den Bestimmungen des § 143 lit. f zu prüfen. Nach dem Einhängen eines neuen oder e... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt muß jedes neue oder zum Teil erneuerte Zwischengeschirr bei Güterförderung wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinente... mehr lesen...
§ 134.Paragraph 134, Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen oder nach Erweiterungen einer besonderen elektrotechnischen Untersuchung durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Indust... mehr lesen...
§ 135.Paragraph 135, Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen. Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (Paragraph 5, Absatz 2,) sind vor Wiederaufn... mehr lesen...
(1)Absatz einsTäglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:a)Litera aSchachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;b)Litera bGleisanlagen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsElektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zur Feststellung äußerer Schäden und Mängel wöchentlich zu prüfen.(2)Absatz 2Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betri... mehr lesen...
§ 139.Paragraph 139, Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera aFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;b)Litera bVerbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einsch... mehr lesen...
Paragraph 140, Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:a)Litera aAusbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;b)Litera bGleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen. mehr lesen...
Paragraph 141, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die keine schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen monatlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprüft werden. mehr lesen...
Paragraph 142, Alle drei Monate sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die Stärke der Seilnutwandungen sowie die Form des freien Seilnutquerschnittes zu prüfen und in einer Skizze darzustellen. In der Seilnut entstandene scharfe Kant... mehr lesen...
Paragraph 143, Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera adie Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;b)Litera bFördermaschinen einschließlich der durch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbaube... mehr lesen...
Paragraph 145, Von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen sind Fahrtregler und Sicherheitsapparate jährlich zu untersuchen. mehr lesen...
Paragraph 147, Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera aKauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;b)Litera bdie Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden... mehr lesen...
(1)Absatz einsZwischengeschirre zwischen Oberseilen und Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten, Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.(2)Absatz 2Alle zwe... mehr lesen...
Paragraph 149, Elektrische Anlagen sind jährlich durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. mehr lesen...
Paragraph 150, Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage von Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung oder Erm... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor jeder regelmäßigen Seilfahrt und nach jedem Umstecken der Trommeln oder Bobinen muß zwischen den Anschlägen, von und zu welchen regelmäßig Seilfahrt stattfinden soll, jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens mit der zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit zur Pro... mehr lesen...
Paragraph 152, Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach wesentlichen Instandsetzungen oder Änderungen, Dampffördermaschinen außerdem nach jeder Neueinstellung der Steuerorgane, durch einen vom Bu... mehr lesen...
Paragraph 153, Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen. Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in Paragraph 142, vorgeschriebenen Prüfun... mehr lesen...
Paragraph 154, Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen der §§ 97, 104, 105 und 117 und, sofern Abteufkübel verwendet werden, der §§ 88 Abs. 1, 94, 95, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 und 3, 103, 115 Abs. 3, 4 und 5, 116 Abs. 1 und 2, 129, 130 Abs. 5, 132, 133 Abs. 2, 136 Abs. 1 lit. c, d und m, sowie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Seilfahrtbewilligung erlischt:a)Litera awenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;b)Litera bbei befristeter Erteilung durch Fristablauf;c)Litera cwenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenna)Litera adie Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;b)Litera bMängel auftreten, die eine Gefährd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.(2)Absatz 2Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen ... mehr lesen...
Paragraph 155, Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt. Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (Paragraph 2, Absatz eins,) sind so einzurichten, zu betreiben und zu üb... mehr lesen...
1.Ziffer eins Rundseile müssen mit einer Faserseele versehen sein. Diese muß aus neuer Hartfaser (Sisal, Manila) bestehen.2.Ziffer 2 Die Faserseele muß mindestens zweifach (Garne zu Litzen und Litzen zum Seil) verseilt und bei fester Verseilung so bemessen sein, daß sich die Litzen im neuen Seil ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verzahnung des Seilträgers und seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen Wirkstoff hergestellt sein. Hierüber ist eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.(2)Absatz 2Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Fördermaschine muß mit einem vom Standort des Fördermaschinisten aus gut sichtbaren Teufenzeiger sowie mit einem laut tönenden Warngerät versehen sein, das selbsttätig anspricht, sobald die Entfernung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes bei Annäherung an einen... mehr lesen...
§ 137.Paragraph 137, Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:a)Litera aOberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß am meisten leiden oder an de... mehr lesen...
Ziele dieser Verordnung sind1.der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit,2.der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung,3.der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Durchführung von Sprengarbeiten bei der Ausübung folgender Tätigkeiten:1.Ziffer einsAufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,2.Ziffer 2Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch Bergbauberechtigte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (§ 1 Z 20 MinroG) und Fremdunternehmern/innen (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (Paragraph eins, Ziffer 20, MinroG) und Fremdunternehmern/innen (Paragraph eins... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:1.Ziffer einsMaximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).Maximale Schwin... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, einzuhalten... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden. mehr lesen...
Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Gefahrenermittlung und -beurteilung nach § 5 in Verbindung mit § 5 SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermittelnSofer... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.Ist gemäß Paragraph 8, eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigk... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen. Ergibt ... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln. mehr lesen...
Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde. mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch die in § 1 genannten Schutzgüter im konkr... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die §§ 139 bis 156, 158 bis 171, 173 bis 184, 275 bis 281 und 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, soweit... mehr lesen...
zu § 7, § 8 Abs. 2 und § 10Anhaltswerte für die maximale SchwinggeschwindigkeitArt des Gebäudesmaximale Schwinggeschwindigkeit vi [mm/s]Frequenz f [Hz] am FundamentOberste Deckenebene, horizontal1 bis 10 Hz10 bis 50 Hz50 bis 100 HzAlle FrequenzenGewerblich genutzte Gebäude, Industriebauten2015 + ... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt1.Ziffer einsfür die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,2.Ziffer 2für di... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinn dieser Verordnung ist bzw. sind:1.Ziffer eins„grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen“: Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 84b Z 12 GewO 1994), die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;„grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfäl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen V... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach Paragraph 97, MinroG hat der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforde... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten: Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:1.Ziffer einsEs müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh. jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der beson... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zw... mehr lesen...
(1)Absatz einsAusgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprech... mehr lesen...
(1)Absatz einsGleichzeitig mit der Kundmachung nach § 119 Abs. 2 MinroG betreffend die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung hat die Behörde, sofern nicht ohnehin § 121d Abs. 2 MinroG Anwendung findet, im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbre... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Behörden nach §§ 170 und 171 MinroG. Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Behörden nach Paragraphen 170 und 171 MinroG. mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bergbau-Unfallverordnung (Bergbau-UV), BGBl. II Nr. 103/2007, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bergbau-Unfallverordnun... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richt... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.10.2015 mehr lesen...
Paragraph eins, Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen gebildet, die entweder mit Zahlen oder in anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau Höllenstein“) zu bezeichnen sind. Die Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt, dem Eige... mehr lesen...
Paragraph 2, Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (§§ 37, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen. Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (Paragraphen 37,, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen. mehr lesen...
Paragraph 3, Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen. mehr lesen...
Paragraph 4, Die Verordnung vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches und die Verordnung vom 23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 55, betreffend das Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben. Die Verordnung vom 1. März 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 76, über d... mehr lesen...
BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz (BPSichG) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...