Gesetzesaktualisierungen

336 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 121-130 von 336

9 Paragrafen zu Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten (AufstkVO) aktualisiert


§ 1 AufstkVO (weggefallen)

§ 1 AufstkVO (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AufstkVO (weggefallen)

§ 2 AufstkVO (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AufstkVO (weggefallen)

§ 3 AufstkVO (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AufstkVO (weggefallen)

§ 4 AufstkVO (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AufstkVO (weggefallen)

§ 5 AufstkVO (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AufstkVO (weggefallen)

§ 6 AufstkVO (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AufstkVO (weggefallen)

§ 7 AufstkVO (weggefallen) seit 01.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AufstkVO (weggefallen)

§ 8 AufstkVO (weggefallen) seit 01.11.2011 weggefallen. mehr lesen...


Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten (AufstkVO) Fundstelle

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten (AufstkVO) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Ausbilderprüfungsordnung (AusbPO) aktualisiert


§ 1 AusbPO Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung

Die Ausbilderprüfung erstreckt sich auf die nachstehenden Aufgabenbereiche und die dazu angegebenen Aufgabenstellungen:1.Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:a)Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung,b)Erstellung einzelner sich daraus ergebender Ausbi... mehr lesen...


§ 2 AusbPO Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung

Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organis... mehr lesen...


§ 3 AusbPO Ladung zur Ausbilderprüfung

Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Zeit und Ort der Au... mehr lesen...


§ 4 AusbPO Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entwedera)eine mindestens dreijährige Ausbildungs... mehr lesen...


§ 5 AusbPO Prüfungstaxe

(1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerun... mehr lesen...


§ 6 AusbPO Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 18,90 Euro und ab 1. ... mehr lesen...


§ 7 AusbPO Zuhörer bei der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.(2) Persone... mehr lesen...


§ 8 AusbPO Prüfungsvorgang

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Vorbereitung auf das Fachgespräch gemäß Abs. 4 kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden.... mehr lesen...


§ 9 AusbPO Beurteilung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Bei der nach Beendigung der Prüfung von der Prüfungskommission vorzunehmenden Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis des Prüflings für die Aufgaben und Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling durch die Anwendung unzulässige... mehr lesen...


§ 10 AusbPO Wiederholung der Prüfung

Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr als ein Aufgabenbe... mehr lesen...


§ 11 AusbPO Prüfungsniederschrift

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:1.Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,2.Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,3.Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,4.Gesamtergebnis der Prüfung,5.gegebenenfalls Verkündung... mehr lesen...


§ 12 AusbPO Prüfungszeugnis

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes). mehr lesen...


§ 13 AusbPO Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sind die Bestimmungen des § 1, des § 3 dritter Satz, der §§ 5 und 6, des § 8 Abs. 4 bis 6, sowie der §§ 9, 10 und 11 Abs. 3 dieser Verordnung sinngemäß anzu... mehr lesen...


§ 14 AusbPO Ausbilderprüfung

(1) Das Zeugnis über eine der in § 13 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatu... mehr lesen...


§ 15 AusbPO

(1) Der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 29a Abs. 5 BAG).(2) Der Leiter der Prüf... mehr lesen...


§ 16 AusbPO Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBl. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.(3... mehr lesen...


Anl. 1 AusbPO

Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung_____________________________________________________________________________________   Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2des Berufsausbildungsgesetz... mehr lesen...


Anl. 2 AusbPO

*) Meisterprüfungsstelle der ..........................................................................................................................*) Prüfungsstelle der................................................................................................................................ mehr lesen...


Anl. 3 AusbPO

Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung_____________________________________________________________________________________ Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2des Berufsausbildungsgesetzes... mehr lesen...


Ausbilderprüfungsordnung (AusbPO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung (Ausbilderprüfungsordnung)StF: BGBl. Nr. 852/1995 Änderung BGBl. II Nr. 490/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 29d und des § 29f Abs. 1 des Berufsausbildungsge... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Ausbildungsvorbehaltsgesetz (AusbVbG) aktualisiert


§ 1 AusbVbG

(1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das1.Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998,2.Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/20... mehr lesen...


§ 2 AusbVbG

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. mehr lesen...


§ 2a AusbVbG

§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft. mehr lesen...


§ 2b AusbVbG

§ 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1998 tritt, ausgenommen Z 1, mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Z 1 tritt mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in Kraft. mehr lesen...


§ 2c AusbVbG

§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. mehr lesen...


§ 2d AusbVbG

§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft. mehr lesen...


§ 2e AusbVbG

§ 1 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. mehr lesen...


§ 3 AusbVbG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...


Ausbildungsvorbehaltsgesetz (AusbVbG) Fundstelle

Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz)StF: BGBl. Nr. 378/1996 (NR: GP XX RV 150 AB 203 S. 32. BR: AB 5209 S. 615.) ... mehr lesen...


§ 2f AusbVbG

§ 1 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

22 Paragrafen zu Aushilfegesetz (AuhG) aktualisiert


§ 1 AuhG

 ABSCHNITT IAnspruch§ 1. Physischen Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen Vermögensverluste erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diesem Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 2 AuhG

(1) Vermögensverluste gemäß § 1 sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind:1.innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 25. Oktober 1955 durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch ... mehr lesen...


§ 3 AuhG

Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen, so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten. mehr lesen...


§ 4 AuhG

(1) Vermögensverluste, deren gemeiner Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von 1 000 RM nicht übersteigt, begründen keinen Anspruch auf eine Aushilfe.(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen ... mehr lesen...


§ 5 AuhG

(1) Die Aushilfe ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigter). Ist der Geschädigte gestorben bevor die Bundesentschädigungskommission über den Anspruch entschieden oder der Geschädigte das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen hat, so gilt der Eheg... mehr lesen...


§ 6 AuhG

Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden. mehr lesen...


§ 7 AuhG

Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 S. Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden. mehr lesen...


§ 8 AuhG

(1) Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt.(2) Bei einem Einkom... mehr lesen...


§ 9 AuhG

Als Einkommen gilt1.bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das zu versteuernde Einkommen, welches dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen ist,2.bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1972 und alle im Au... mehr lesen...


§ 10 AuhG

 ABSCHNITT IIVerfahren§ 10. Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufun... mehr lesen...


§ 11 AuhG

(1) Ansprüche auf Aushilfe sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen... mehr lesen...


§ 12 AuhG

(1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.(2) Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung... mehr lesen...


§ 13 AuhG

(1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.(2) Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bund... mehr lesen...


§ 14 AuhG

(1) Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland1.ein Aushilfebetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden und der Anmelder k... mehr lesen...


§ 15 AuhG

Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen. mehr lesen...


§ 16 AuhG

(1) Der einem Geschädigten von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem ... mehr lesen...


§ 17 AuhG

 ABSCHNITT IIISchlußbestimmungen§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwal... mehr lesen...


§ 18 AuhG

Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben. mehr lesen...


§ 19 AuhG

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft. mehr lesen...


§ 20 AuhG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:1.Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;2.hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 ... mehr lesen...


Anl. 1 AuhG

AnlageUMRECHNUNGSTABELLE LandWährungseinheitenRMAfghanistan100Afghans18,-Ägypten1Ägyptisches Pfund10,-Albanien100Albanische Francs81,-Algerien100Algerische Francs10,-Argentinien100Argentinische Pesos59,-Äthiopien100Italienische Lire10,- 100Ostafrikanische Schilling82,-Australien1Australisches Pfu... mehr lesen...


Aushilfegesetz (AuhG) Fundstelle

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976 über die Gewährung einer Aushilfe zur Milderung von Härten infolge bestimmter Vermögensverluste (Aushilfegesetz)StF: BGBl. Nr. 712/1976 (NR: GP XIV RV 304 AB 398 S. 42. BR: AB 1605 S. 358.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (AuskPfG) aktualisiert


§ 1 AuskPfG

Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. mehr lesen...


§ 2 AuskPfG

Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen. mehr lesen...


§ 3 AuskPfG

Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen a... mehr lesen...


§ 4 AuskPfG

Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. mehr lesen...


§ 5 AuskPfG

Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen. mehr lesen...


§ 6 AuskPfG

Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. mehr lesen...


§ 7 AuskPfG

(1) Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgesetzes anzupassen.(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. mehr lesen...


§ 8 AuskPfG

Die §§ 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. mehr lesen...


Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (AuskPfG) Fundstelle

Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz)StF: BGBl. Nr. 286/1987 (NR: GP XVII RV 40 AB 117 S. 18. BR: 3242 AB 3247 S. 488.) Änderung BGBl. I Nr. 158/1998 (NR: GP XX AB 1167 S. 119. BR: AB 567... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Auslagerungsverordnung (AusV) aktualisiert


§ 1 AusV (weggefallen)

§ 1 AusV seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AusV (weggefallen)

§ 2 AusV seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AusV (weggefallen)

§ 3 AusV seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AusV (weggefallen)

§ 4 AusV seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AusV (weggefallen)

§ 5 AusV seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AusV (weggefallen)

§ 6 AusV seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AusV (weggefallen)

§ 7 AusV seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AusV (weggefallen)

§ 8 AusV seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Auslagerungsverordnung (AusV) Fundstelle (weggefallen)

Auslagerungsverordnung (AusV) Fundstelle seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

63 Paragrafen zu Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) aktualisiert


§ 1 ARHV Dringlichkeit

Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befindet. mehr lesen...


§ 2 ARHV Vorlage von Geschäftsstücken

Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelbar zu geschehen. mehr lesen...


§ 3 ARHV Schreiben im Auslandsverkehr

(1) Auf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine ... mehr lesen...


§ 4 ARHV Anschrift und Ortsbezeichnung

(1) In Schreiben an ausländische Behörden sind deren amtliche Bezeichnung und genaue Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt, so sind die Schreiben „An das für... (Ort, an dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort des Empfängers ode... mehr lesen...


§ 5 ARHV Abkürzungen

Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden. mehr lesen...


§ 6 ARHV Ausfertigung von Schreiben

(1) Ersuchschreiben, Erledigungsschreiben und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende Stelle zu ric... mehr lesen...


§ 7 ARHV Übersendung von Akten oder Urkunden

Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale sind nur dann zu übersenden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen sind nach Tunlichkeit ... mehr lesen...


§ 8 ARHV Beilagen

(1) Zahl und Art der Beilagen sind in dem Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die Beilagen entsprechend zu bezeichnen.(2) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen, Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der Regel auch zu vermerken, welche Person, welchen Gegenstand ode... mehr lesen...


§ 9 ARHV Übersetzungen

(1) Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.(2) Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher verfaßt werden. Sein... mehr lesen...


§ 10 ARHV Unterschrift, Amtssiegel

Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Rich... mehr lesen...


§ 11 ARHV Postgebühren

(1) Postsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.(2) Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen ausländ... mehr lesen...


§ 12 ARHV Prüfung der Ersuchen und Erledigungen

(1) Von einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplomatischen ... mehr lesen...


§ 13 ARHV Geschäftsweg

(1) Soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten Ersuchschreiben und Mitteilungen und die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten Urkunden und Akten de... mehr lesen...


§ 14 ARHV Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

(1) Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.(2) Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden ist bei Erledigung eines von der Vertretung... mehr lesen...


§ 15 ARHV Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen

(1) Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.(2) Der unmittelbare Verkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungsbehörden und ... mehr lesen...


§ 16 ARHV Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen

Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen. mehr lesen...


§ 17 ARHV Betreibungen

(1) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, in angemessener Frist unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens zu betreiben. Bleibt die Betreibung ohne Erfolg, so ist die... mehr lesen...


§ 18 ARHV Widerruf von Ersuchen

(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfall... mehr lesen...


§ 19 ARHV Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens

Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...


§ 20 ARHV Unzulässige Ersuchen ausländischer Behörden

Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz über eine etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder über andere für die Ents... mehr lesen...


§ 21 ARHV Gegenseitigkeit

In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten. mehr lesen...


§ 22 ARHV Fahndung

Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) oder eines Ersuchen... mehr lesen...


§ 23 ARHV Anbot der Auslieferung

(1) Dem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.(2) Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens ist vom Bundesministerium... mehr lesen...


§ 24 ARHV Nichteinhaltung des vorgesehenen Weges

Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...


§ 25 ARHV Verständigungspflichten

(1) Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (§ 26 ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:1.das Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde Person ein inländisches Strafverfahren anhängig ist,2.den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde Person ... mehr lesen...


§ 26 ARHV Prüfung des Aufschubs der Übergabe

Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe der auszuliefernden Person aufgeschoben, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (§§ 4 und 157 StVG) zu stellen ist.... mehr lesen...


§ 27 ARHV Belehrung der auszuliefernden Person

Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgeliefert... mehr lesen...


§ 28 ARHV Durchführung der Auslieferung

(1) Die österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Übergabe durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.(2) Dem mit d... mehr lesen...


§ 29 ARHV Ausfolgung von Gegenständen

(1) Auszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat ... mehr lesen...


§ 30 ARHV Unterbrechung des Vollzuges der Durchlieferung

(1) Begeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon unverzügl... mehr lesen...


§ 31 ARHV Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische Staatsbürger

(1) Ist anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rechtshilfe g... mehr lesen...


§ 32 ARHV Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden

(1) Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten.(2) Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG gewähr... mehr lesen...


§ 33 ARHV Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

(1) Im Fall eines Ersuchens gemäß § 54 Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.(2) Hinsichtlich des Termins ... mehr lesen...


§ 34 ARHV Ergänzung des Rechtshilfeersuchens

Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das Einlangen dieser Ergänzun... mehr lesen...


§ 35 ARHV Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde

Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen. mehr lesen...


§ 36 ARHV Dienstverrichtung ausländischer Organe in Österreich

Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden. mehr lesen...


§ 37 ARHV Übernahme der Strafverfolgung

Die Staatsanwaltschaft hat über die auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung getroffenen Verfügungen und über das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) de... mehr lesen...


§ 38 ARHV Übernahme der Überwachung

(1) Das gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachung ist ein... mehr lesen...


§ 39 ARHV Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen

(1) Das gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersuchenden St... mehr lesen...


§ 40 ARHV Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung Fahndungsmaßnahmen im Ausland

(1) Liegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zuständige Sic... mehr lesen...


§ 41 ARHV Erwirkung der Auslieferungshaft

Um die Verhängung der Auslieferungshaft (§ 69 ARHG) ist bei Betretung der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, G... mehr lesen...


§ 42 ARHV Auslieferungsunterlagen

(1) Als Auslieferungsunterlage gilt in der Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über den Tatbestand, die S... mehr lesen...


§ 43 ARHV Vorlage der Auslieferungsunterlagen

(1) Die Auslieferungsunterlagen sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung seiner Planst... mehr lesen...


§ 44 ARHV Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland

Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG). mehr lesen...


§ 45 ARHV Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1 ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der erforderlichen Ausli... mehr lesen...


§ 46 ARHV Erwirkung der Durchlieferung

(1) Muß die auszuliefernde Person, um von dem um die Auslieferung ersuchten Staat nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden, so erwirkt das Bundesministerium für Justiz die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen. Bei der Vorlage der Ausli... mehr lesen...


§ 47 ARHV Ersuchen um Zustellung

(1) Ist die Zustellung im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erwirken, so ist diesem das zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die ausländische Behörde mit einem gesonderten Schreiben um Veranlassun... mehr lesen...


§ 48 ARHV Ladung von Personen aus dem Ausland

(1) In Ladungen von Personen, die sich im Ausland befinden, dürfen nur die prozessualen Nachteile angegeben werden, die für den Geladenen durch sein Ausbleiben entstehen.(2) Bei der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige Anspruch auf Ersa... mehr lesen...


§ 49 ARHV Überstellung verhafteter Personen

Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen. mehr lesen...


§ 50 ARHV Ersuchen um Vernehmung und Vornahme anderer Untersuchungshandlungen

(1) Ersuchen um Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie um Vornahme von Untersuchungshandlungen anderer Art haben die Angabe der Strafsache, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten, dessen Personaldaten und die zur ordnungsgemäßen Erledigung erfo... mehr lesen...


§ 51 ARHV Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland

Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen. mehr lesen...


§ 52 ARHV Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung

Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter eigenhändig zu unte... mehr lesen...


§ 53 ARHV Erwirkung der Überwachung

Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß § 75 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung über die angewendeten gesetzli... mehr lesen...


§ 54 ARHV Erwirkung der Vollstreckung

Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz vier Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit zu bestätigen sind, eine B... mehr lesen...


§ 55 ARHV Berichtspflicht

Die Staatsanwaltschaft hat im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich, im Fall besonderer Dringlichkeit telefonisch, über Strafanzeigen gegen Personen zu berichten, die1.Mitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen anderer Staaten sind oder2.nach... mehr lesen...


§ 56 ARHV Strafbare Handlungen von Personen, die Immunität genießen

Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder in Aussicht genommen... mehr lesen...


§ 57 ARHV Feststellung der Immunität

Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen, so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage telefonisch zu erf... mehr lesen...


§ 58 ARHV Zustellung an Personen, die Immunität genießen

Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen sind, die Immunität genießen, sind dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. mehr lesen...


§ 59 ARHV Ladung von Personen, die Immunität genießen, als Zeugen

Sollen Personen, die Immunität genießen, als Zeugen vernommen werden, so hat das Gericht dies unter genauer Bezeichnung der Strafsache und des Gegenstandes der Vernehmung sowie unter Angabe des für die Vernehmung in Aussicht genommenen Zeitpunktes dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen, das... mehr lesen...


§ 60 ARHV Vernehmung von Personen, die Immunität genießen

Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung des Gerichtes ist dem Bundesministerium für Justiz rechtzeitig mitzutei... mehr lesen...


§ 61 ARHV Schriftliche Äußerung

Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz eine Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung zur Weiterleitung zu übermitteln. mehr lesen...


§ 62 ARHV Schlußbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verliert der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 13. Juli 1959, JABl. Nr. 16/1959 (Rechtshilfeerlaß für Strafsachen) seine Wirksamkeit. mehr lesen...


Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung - ARHV)StF: BGBl. Nr. 219/1980 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des Auslieferungs- und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Außerstreitgesetz - Einführungsgesetz (ASEinfG) aktualisiert


Art. 1 ASEinfG (weggefallen)

Art. 1 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 ASEinfG (weggefallen)

Art. 2 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...


Art. 3 ASEinfG (weggefallen)

Art. 3 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 ASEinfG (weggefallen)

Art. 4 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...


Art. 5 ASEinfG (weggefallen)

Art. 5 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...


Außerstreitgesetz - Einführungsgesetz (ASEinfG) Fundstelle

Außerstreitgesetz - Einführungsgesetz (ASEinfG) Fundstelle seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

34 Paragrafen zu Bankpensionsverordnung (BankPVO) aktualisiert


Art. 1 § 1 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 1 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 2 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 2 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 3 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 3 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 4 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 4 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 5 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 6 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 6 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 7 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 7 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 8 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 9 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 9 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 10 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 10 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 11 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 11 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 12 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 12 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 13 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 13 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 14 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 14 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 15 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 15 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 16 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 16 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 17 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 17 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 18 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 18 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 19 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 19 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 20 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 20 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 21 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 21 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 22 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 22 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 23 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 23 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 24 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 24 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 25 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 25 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 26 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 26 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 27 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 27 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 28 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 28 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 29 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 29 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 30 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 30 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 31 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 31 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 32 BankPVO (weggefallen)

Art. 1 § 32 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Bankpensionsverordnung (BankPVO) Fundstelle (weggefallen)

Bankpensionsverordnung (BankPVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 BankPVO (weggefallen)

Art. 2 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Bauherrenverordnung (BherVO) aktualisiert


Art. 1 § 1 BherVO

Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen gelten für die Herstellung (Instandsetzung) die §§ 2 bis 4. mehr lesen...


Art. 1 § 2 BherVO

Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Ri... mehr lesen...


Art. 1 § 3 BherVO

Ein wirtschaftliches Risiko gemäß § 2 ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:1.Die Leistungen der die Herstellung (Instandsetzung) tatsächlich ausführenden Unternehmer müssen dem Steuerpflichtigen gegenüber aufgeschlüsselt werden. Wird gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Preisga... mehr lesen...


Art. 1 § 4 BherVO

Im Falle einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Aufwendungen nur von jenen Steuerpflichtigen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972 bzw. gemäß § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 abgesetzt werden, die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 erfüllen. mehr lesen...


Bauherrenverordnung (BherVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 betreffend Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden (Bauherrenverordnung)StF: BGBl. Nr. 321/1990 Präambel/Promulgationsklausel Zu § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972, und § 28 Abs. 2 und 3 EStG ... mehr lesen...


Art. 2 BherVO

Artikel I ist auf alle noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 121-130 von 336