Art. 2 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Artikel IIArt. Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen im Sinne des § 13 der Bankentlastungsverordnung (B2 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) deren Bestimmungen für die Zweigniederlassung einer ausländischen Bankaktiengesellschaft für anwendbar erklärt und diese Verfügung kundgemacht hat, finden die Bestimmungen dieser Verordnung vom Ersten des nächstfolgenden Monates für die Pensionsverhältnisse bei dieser Zweigniederlassung entsprechend Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
Artikel IIArt. Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen im Sinne des § 13 der Bankentlastungsverordnung (B2 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) deren Bestimmungen für die Zweigniederlassung einer ausländischen Bankaktiengesellschaft für anwendbar erklärt und diese Verfügung kundgemacht hat, finden die Bestimmungen dieser Verordnung vom Ersten des nächstfolgenden Monates für die Pensionsverhältnisse bei dieser Zweigniederlassung entsprechend Anwendung.

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