Art. 1 § 14 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Leistungen erlischt durch VerjährungArt. Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches1 § 14 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch für die Geltendmachung des Rechtes auf einen Pensionsbezug fünf Jahre vom Beginn des Anspruchsrechtes für den Anspruch auf eine einzelne Pensionsrate ein Jahr vom Zeitpunkte ihrer Fälligkeit.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Leistungen erlischt durch VerjährungArt. Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches1 § 14 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch für die Geltendmachung des Rechtes auf einen Pensionsbezug fünf Jahre vom Beginn des Anspruchsrechtes für den Anspruch auf eine einzelne Pensionsrate ein Jahr vom Zeitpunkte ihrer Fälligkeit.

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