Art. 1 § 8 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(Art. 1) Die Pensionen der in § 3, Z 1, angeführten Altpensionisten sind mit dem in den Absätzen 2 bis 4 festgesetzten Hundertsatz jenes Betrages zu gewähren, der sich für die Pension nach den bis 318 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen unter Berücksichtigung der §§ 5 und 6 und unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt.

(2) Der Hundertsatz, mit dem die Pension zu gewähren ist, bestimmt sich nach der bei der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank zurückgelegten tatsächlichen und ununterbrochenen oder nur durch Militärdienstleistung oder die in § 6, Absatz 4, bezeichneten Kriegszeiten unterbrochenen Dienstzeit, wobei die Dienstzeit als Beamter vom vollendeten 18. Lebensjahre und die Dienstzeit als Bankgehilfe (Skontist) vom vollendeten 21. Lebensjahre an gerechnet wird. Der Hundertsatz beträgt bis zu 15 vollendeten Dienstjahren 65 v. H. und erhöht sich für jedes weitere solche Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahre um 1/2, verbleibt auf dieser Höhe bis zum vollendeten 30. Dienstjahre und erhöht sich sodann für jedes weitere Dienstjahr um 1 bis höchstens 80 v. H.

(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Hundertsätze erhöhen sich bei verheirateten männlichen Pensionisten ohne Kinder um 2, bei verheirateten oder verwitweten männlichen Pensionisten mit einem Kind um 3, mit zwei Kindern um 4 und mit drei oder mehr Kindern um 5.

(4) Wenn die Pension erst nach vollendetem 50. Lebensjahre angefallen ist oder anfällt, erhöht sich der Hundertsatz um so viele Hundertteile, als der Pensionist im Zeitpunkte des Anfalles seiner Pension vollendete Lebensjahre über 50 aufzuweisen hat, höchstens jedoch um 5.

(5) Nach vollendeten 25 anrechenbaren Dienstjahren (§§ 5 und 6) darf die Pension infolge Anwendung der Absätze 1 bis 4 nicht unter das Ausmaß der gesetzlichen Rente sinken, auf die der Pensionist im Zeitpunkte seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienste bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 27 AngBG. Anspruch gehabt hätte.

(6) Infolge Anwendung der Absätze 1 bis 4 darf die Pension bei ledigen männlichen oder bei weiblichen ledigen oder verheirateten Pensionisten nicht unter 1200 S, bei verheirateten männlichen Pensionisten ohne Kinder nicht unter 1800 S, bei verheirateten oder verwitweten männlichen Pensionisten mit einem Kind nicht unter 2000 S, mit zwei Kindern nicht unter 2200 S, mit drei oder mehr Kindern nicht unter 2400 S jährlich sinken.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
(Art. 1) Die Pensionen der in § 3, Z 1, angeführten Altpensionisten sind mit dem in den Absätzen 2 bis 4 festgesetzten Hundertsatz jenes Betrages zu gewähren, der sich für die Pension nach den bis 318 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen unter Berücksichtigung der §§ 5 und 6 und unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt.

(2) Der Hundertsatz, mit dem die Pension zu gewähren ist, bestimmt sich nach der bei der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank zurückgelegten tatsächlichen und ununterbrochenen oder nur durch Militärdienstleistung oder die in § 6, Absatz 4, bezeichneten Kriegszeiten unterbrochenen Dienstzeit, wobei die Dienstzeit als Beamter vom vollendeten 18. Lebensjahre und die Dienstzeit als Bankgehilfe (Skontist) vom vollendeten 21. Lebensjahre an gerechnet wird. Der Hundertsatz beträgt bis zu 15 vollendeten Dienstjahren 65 v. H. und erhöht sich für jedes weitere solche Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahre um 1/2, verbleibt auf dieser Höhe bis zum vollendeten 30. Dienstjahre und erhöht sich sodann für jedes weitere Dienstjahr um 1 bis höchstens 80 v. H.

(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Hundertsätze erhöhen sich bei verheirateten männlichen Pensionisten ohne Kinder um 2, bei verheirateten oder verwitweten männlichen Pensionisten mit einem Kind um 3, mit zwei Kindern um 4 und mit drei oder mehr Kindern um 5.

(4) Wenn die Pension erst nach vollendetem 50. Lebensjahre angefallen ist oder anfällt, erhöht sich der Hundertsatz um so viele Hundertteile, als der Pensionist im Zeitpunkte des Anfalles seiner Pension vollendete Lebensjahre über 50 aufzuweisen hat, höchstens jedoch um 5.

(5) Nach vollendeten 25 anrechenbaren Dienstjahren (§§ 5 und 6) darf die Pension infolge Anwendung der Absätze 1 bis 4 nicht unter das Ausmaß der gesetzlichen Rente sinken, auf die der Pensionist im Zeitpunkte seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienste bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 27 AngBG. Anspruch gehabt hätte.

(6) Infolge Anwendung der Absätze 1 bis 4 darf die Pension bei ledigen männlichen oder bei weiblichen ledigen oder verheirateten Pensionisten nicht unter 1200 S, bei verheirateten männlichen Pensionisten ohne Kinder nicht unter 1800 S, bei verheirateten oder verwitweten männlichen Pensionisten mit einem Kind nicht unter 2000 S, mit zwei Kindern nicht unter 2200 S, mit drei oder mehr Kindern nicht unter 2400 S jährlich sinken.

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