Art. 1 § 29 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Scheidet ein Dienstnehmer auf Grund einer nicht von ihm verschuldeten Diensteskündigung (Art. 1 § 7, Absatz 2, lit. b) oder freiwillig aus der Anstalt, ohne daß eine Pension nach dieser Verordnung anfällt, so hat er Anspruch auf Rückvergütung der von ihm29 BankPVO seit 131.12.2018 weggefallen. April 1924 für die Pension geleisteten Beiträge; für die Mitgliedszeit beim Pensionsfonds vor diesem Zeitpunkt wird für jedes volle Beitragsjahr der Jahresdurchschnitt der Rückvergütung aus der Zeit nach dem 1. April 1924 rückvergütet. Hiedurch erscheinen sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche des Dienstnehmers sowie seiner Hinterbliebenen gegen die Anstalt endgültig und vollständig entfertigt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
Scheidet ein Dienstnehmer auf Grund einer nicht von ihm verschuldeten Diensteskündigung (Art. 1 § 7, Absatz 2, lit. b) oder freiwillig aus der Anstalt, ohne daß eine Pension nach dieser Verordnung anfällt, so hat er Anspruch auf Rückvergütung der von ihm29 BankPVO seit 131.12.2018 weggefallen. April 1924 für die Pension geleisteten Beiträge; für die Mitgliedszeit beim Pensionsfonds vor diesem Zeitpunkt wird für jedes volle Beitragsjahr der Jahresdurchschnitt der Rückvergütung aus der Zeit nach dem 1. April 1924 rückvergütet. Hiedurch erscheinen sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche des Dienstnehmers sowie seiner Hinterbliebenen gegen die Anstalt endgültig und vollständig entfertigt.

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