Art. 1 § 20 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Art. 1 § 20 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Art. 1 § 20 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

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