Art. 1 § 63 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2003 bis 31.12.9999
Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den imArt. 1 § 62 genannten Zeugnissen und Diplomen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers63 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2003

In Kraft vom 01.08.1974 bis 11.02.2003
Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den imArt. 1 § 62 genannten Zeugnissen und Diplomen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers63 BefNVO (weggefallen) seit 12.02.2003 weggefallen.

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