§ 1 BPSichG (weggefallen)

BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 1 BPSichG (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis zum 1seit 01.01.2012 weggefallen. Juli 2007 namens des Bundes die Haftung als Bürge (§§ 1346, 1357 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG zu übernehmen, wenn

1.

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 900 Millionen Euro nicht übersteigt,

2.

die Haftung für Positionen des Kreditinstituts übernommen wird, die gemäß § 22 Abs. 2 BWG in dessen Bemessungsgrundlage einzurechnen sind und die vom Bankprüfer gemäß Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht, BGBl. II Nr. 305/2005, Anlage IV, Z 14 lit. c und d eingestuft werden; liegt noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, so ist die aktuelle Einschätzung des Bankprüfers maßgeblich;

3.

alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts die Bürge- und Zahlerhaftung (§ 1357 ABGB) bedingungslos, ausgenommen jedoch Bedingungen zur Abwehr der Insolvenz der direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts, und ohne jede weitere Einschränkung übernommen haben; Zweigvereine eines Eigentümers sind diesem zuzurechnen;

4.

sich alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts bereit erklären, ihren Vermögensstatus der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 31. Mai 2006 offen zu legen; die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, diesen Vermögensstatus auch vor Ort zu überprüfen.

(2) Die Haftung gemäß Abs. 1 kann nur insoweit übernommen werden, als

1.

die nach § 22 BWG geforderten Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§ 30 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, BWG) ohne die Haftung nicht nur kurzfristig unterschritten werden würden oder

2.

das Eigenkapital nicht ausreicht, um Unternehmensverluste zu bewältigen oder um zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, und

3.

ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung der in Z 1 oder 2 genannten Probleme besteht.

(3) Von der Haftungsübernahme ausgeschlossen sind

1.

Ansprüche eines in- oder ausländischen Gemeinschuldners gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut;

2.

Ansprüche, die aus dem Titel Schadenersatz, Beraterhaftung oder Prospekthaftung gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut gestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 17.05.2006 bis 31.12.2011
§ 1 BPSichG (1weggefallen) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis zum 1seit 01.01.2012 weggefallen. Juli 2007 namens des Bundes die Haftung als Bürge (§§ 1346, 1357 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG zu übernehmen, wenn

1.

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 900 Millionen Euro nicht übersteigt,

2.

die Haftung für Positionen des Kreditinstituts übernommen wird, die gemäß § 22 Abs. 2 BWG in dessen Bemessungsgrundlage einzurechnen sind und die vom Bankprüfer gemäß Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht, BGBl. II Nr. 305/2005, Anlage IV, Z 14 lit. c und d eingestuft werden; liegt noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, so ist die aktuelle Einschätzung des Bankprüfers maßgeblich;

3.

alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts die Bürge- und Zahlerhaftung (§ 1357 ABGB) bedingungslos, ausgenommen jedoch Bedingungen zur Abwehr der Insolvenz der direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts, und ohne jede weitere Einschränkung übernommen haben; Zweigvereine eines Eigentümers sind diesem zuzurechnen;

4.

sich alle direkten und indirekten Eigentümer des Kreditinstituts bereit erklären, ihren Vermögensstatus der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 31. Mai 2006 offen zu legen; die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, diesen Vermögensstatus auch vor Ort zu überprüfen.

(2) Die Haftung gemäß Abs. 1 kann nur insoweit übernommen werden, als

1.

die nach § 22 BWG geforderten Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§ 30 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, BWG) ohne die Haftung nicht nur kurzfristig unterschritten werden würden oder

2.

das Eigenkapital nicht ausreicht, um Unternehmensverluste zu bewältigen oder um zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, und

3.

ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung der in Z 1 oder 2 genannten Probleme besteht.

(3) Von der Haftungsübernahme ausgeschlossen sind

1.

Ansprüche eines in- oder ausländischen Gemeinschuldners gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut;

2.

Ansprüche, die aus dem Titel Schadenersatz, Beraterhaftung oder Prospekthaftung gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut gestellt werden.

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