Gesetzesaktualisierungen

316 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 91-100 von 316

35 Paragrafen zu Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV) aktualisiert


§ 1 Allg GAV

§ 1.Paragraph eins, Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die E... mehr lesen...


§ 2 Allg GAV

(1)Absatz einsGrundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im § 1 erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des V... mehr lesen...


§ 3 Allg GAV

(1)Absatz einsWenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gerichte für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so gibt sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgerichte bekannt.(2)Absatz 2Geht die Entscheidung... mehr lesen...


§ 4 Allg GAV

Paragraph 4, Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im § 2, Absatz 2, Z 1, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 die Entscheidung der Agrarbehörde ei... mehr lesen...


§ 5 Allg GAV

(1)Absatz einsVon jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß Para... mehr lesen...


§ 6 Allg GAV

Paragraph 6, Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (§ 13) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmu... mehr lesen...


§ 7 Allg GAV

Paragraph 7, Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in F... mehr lesen...


§ 8 Allg GAV

Paragraph 8, Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn das Gericht verständigt wird, daß ein Agrarverfahren nach einem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz oder auf Grund sonstiger Gesetze, insbesondere der Landesgesetze über die Regulierung oder Neuregulierung d... mehr lesen...


§ 9 Allg GAV

(1)Absatz einsEine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:1.Ziffer eins infolge einer agrarischen Operation;2.Ziffer 2 wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.(2)Absatz 2Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu bes... mehr lesen...


§ 10 Allg GAV

Paragraph 10, Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuc... mehr lesen...


§ 11 Allg GAV

Paragraph 11, Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen. mehr lesen...


§ 12 Allg GAV

Paragraph 12, Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zei... mehr lesen...


§ 13 Allg GAV

(1)Absatz einsBeschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügu... mehr lesen...


§ 14 Allg GAV

Paragraph 14, Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen. mehr lesen...


§ 15 Allg GAV

Paragraph 15, Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß... mehr lesen...


§ 16 Allg GAV

Paragraph 16, Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. Bei Erledigung von Einwendungen (Paragraph 29, Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. mehr lesen...


§ 17 Allg GAV

(1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditins... mehr lesen...


§ 18 Allg GAV

(1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis I sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnumme... mehr lesen...


§ 19 Allg GAV

Paragraph 19, Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde. Von Erhebungen ist im Sinne des Paragraph 8, Allg. G... mehr lesen...


§ 20 Allg GAV

(1)Absatz einsDie Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen.(2)Absatz 2Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu pflegen. Dies kann entweder durch Aufnahme des Falles in da... mehr lesen...


§ 21 Allg GAV

Paragraph 21, Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entsch... mehr lesen...


§ 22 Allg GAV

Paragraph 22, Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß § 1 Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemä... mehr lesen...


§ 23 Allg GAV

(1)Absatz einsDie Erhebungen (§ 19 Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.Die Erhebungen (Paragraph 19, Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich v... mehr lesen...


§ 24 Allg GAV

Paragraph 24, Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdie... mehr lesen...


§ 25 Allg GAV

Paragraph 25, Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben h... mehr lesen...


§ 26 Allg GAV

Paragraph 26, Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen. mehr lesen...


§ 27 Allg GAV

(1)Absatz einsWird gemäß § 2 Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwur... mehr lesen...


§ 28 Allg GAV

Paragraph 28, Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Ge... mehr lesen...


§ 29 Allg GAV

Paragraph 29, Den gemäß § 35 Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen. Den gemäß Paragraph 35, Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlage... mehr lesen...


§ 30 Allg GAV

Paragraph 30, Das hinsichtlich des Grundbuches einer Katastralgemeinde eingeleitete Richtigstellungsverfahren umfaßt auch die in anderen Katastralgemeinden liegenden Nebenbestandteile der in dem betreffenden Grundbuch eingetragenen Grundbuchskörper. Anmeldungen, die sich auf solche Nebenbestandte... mehr lesen...


§ 31 Allg GAV

Paragraph 31, Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 84, GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 32 Allg GAV

(1)Absatz einsFalls eine Anmeldung von Eigentumsrechten auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers gerichtet ist, muß in der Anmeldung auch angegeben werden, ob die dadurch erforderliche Abschreibung lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten erfolgen soll.(2)Absatz 2Die Anmeldung von Eige... mehr lesen...


§ 33 Allg GAV

Paragraph 33, Anträge im Richtigstellungsverfahren (§§ 39, 46 Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche ... mehr lesen...


§ 34 Allg GAV

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes a... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

3 Paragrafen zu Allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs (AllgUrkUmst) aktualisiert


§ 1 AllgUrkUmst

(1)Absatz einsFür alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet.(2)Absatz 2Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt... mehr lesen...


§ 2 AllgUrkUmst

(1)Absatz einsDie für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind1.Ziffer einsnach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen-Strichaufzählungdurch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in dies... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu AMS - Anweisungsverordnung (AMSAnwVO) aktualisiert


§ 1 AMSAnwVO Automationsunterstütztes Verfahren

§ 1.Paragraph eins, Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der f... mehr lesen...


§ 2 AMSAnwVO Direkte Übermittlung

§ 2.Paragraph 2, Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführen... mehr lesen...


§ 3 AMSAnwVO Gebarungssicherheit

(1)Absatz einsVor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Pe... mehr lesen...


§ 4 AMSAnwVO Kontrolle durch die Buchhaltung

§ 4.Paragraph 4, Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, das... mehr lesen...


§ 5 AMSAnwVO Verfahrensvorschriften

§ 5.Paragraph 5, Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im... mehr lesen...


§ 6 AMSAnwVO Außer-Kraft-Treten

§ 6.Paragraph 6, Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS), BGBl. II Nr. 308/1997, außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Tre... mehr lesen...


§ 7 AMSAnwVO In-Kraft-Treten

§ 7.Paragraph 7, Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu AMS-Buchhaltungsverordnung (AMSBhVO) aktualisiert


§ 1 AMSBhVO

Paragraph eins, Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen: Die in Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchha... mehr lesen...


§ 2 AMSBhVO

Paragraph 2, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 408/2003, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des ... mehr lesen...


§ 3 AMSBhVO

Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) aktualisiert


§ 1 MTGV (weggefallen)

§ 1 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 MTGV (weggefallen)

§ 2 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 MTGV (weggefallen)

§ 3 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 MTGV (weggefallen)

§ 4 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 MTGV (weggefallen)

§ 5 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) Fundstelle (weggefallen)

Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) Fundstelle seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

22 Paragrafen zu Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) aktualisiert


§ 1 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 1 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 2 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 3 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 4 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 5 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 6 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 7 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 8 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 9 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 10 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 11 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 12 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 13 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 14 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 15 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 16 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 17 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 18 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 19 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 20 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 21 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) Fundstelle

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) Fundstelle seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren (AufEinG) aktualisiert


§ 1 AufEinG

Paragraph eins, Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich, gelten als nicht erfolgt,a)Litera awenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (§§ 80 bis 83, 85, 88, 90a bis 90i, 91, 91a u... mehr lesen...


§ 2 AufEinG

Paragraph 2, Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. Strafverfahren, die wegen der im Paragraph eins, angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. mehr lesen...


§ 3 AufEinG

(1)Absatz einsIst jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.Ist jemand... mehr lesen...


§ 4 AufEinG

(1)Absatz einsDas Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. ... mehr lesen...


§ 5 AufEinG

(1)Absatz einsDer Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.(2)Absatz 2Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. mehr lesen...


§ 6 AufEinG

Paragraph 6, Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptv... mehr lesen...


§ 7 AufEinG

Paragraph 7, Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden. mehr lesen...


§ 8 AufEinG

Paragraph 8, Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet s... mehr lesen...


§ 9 AufEinG

Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 8, der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

16 Paragrafen zu Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) aktualisiert


§ 1 AFGV (weggefallen)

§ 1 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AFGV (weggefallen)

§ 2 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AFGV (weggefallen)

§ 3 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AFGV (weggefallen)

§ 4 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AFGV (weggefallen)

§ 5 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AFGV (weggefallen)

§ 6 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AFGV (weggefallen)

§ 7 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AFGV (weggefallen)

§ 8 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AFGV (weggefallen)

§ 9 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AFGV (weggefallen)

§ 10 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AFGV (weggefallen)

§ 11 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AFGV (weggefallen)

§ 12 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AFGV (weggefallen)

§ 13 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AFGV (weggefallen)

§ 14 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 AFGV (weggefallen)

§ 15 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) Fundstelle (weggefallen)

Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) Fundstelle seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

3 Paragrafen zu Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) aktualisiert


§ 1 AufgUEVO (weggefallen)

§ 1 AufgUEVO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AufgUEVO (weggefallen)

§ 2 AufgUEVO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) Fundstelle

Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) Fundstelle seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

24 Paragrafen zu Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) aktualisiert


§ 1 ABAG Anrechenbarkeit von Ausbildungen

§ 1.Paragraph eins, Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und... mehr lesen...


§ 2 ABAG

(1)Absatz einsEine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg üb... mehr lesen...


§ 3 ABAG

(1)Absatz einsDarüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Re... mehr lesen...


§ 4 ABAG

Paragraph 4, Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. mehr lesen...


§ 5 ABAG

(1)Absatz einsDie für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Ihm ist der Beleg ü... mehr lesen...


§ 6 ABAG

(1)Absatz einsDer Präses der Ausbildungsprüfungskommission bestimmt für jede Ergänzungsprüfung die Prüfungskommissäre (Prüfungssenat) und verständigt diese sowie den Prüfungswerber mindestens vier Wochen vor Beginn der Ergänzungsprüfung vom Prüfungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüf... mehr lesen...


§ 7 ABAG

(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Ein schriftlicher Prüfungsteil ist nur auf Antrag des Bewerbers vorzusehen. Im Übrigen ist die Ergänzungsprüfung als mündliche Gesamtprüfung vor dem... mehr lesen...


§ 8 ABAG

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen. Soweit die Ergänzungsprüfung auch einen schriftlichen Prüfungsteil umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräft... mehr lesen...


§ 9 ABAG Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe

§ 9.Paragraph 9, Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar. mehr lesen...


§ 10 ABAG

(1)Absatz einsWer eine der im § 9 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. ... mehr lesen...


§ 11 ABAG

(1)Absatz einsFür die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 10 gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teiln... mehr lesen...


§ 12 ABAG

Paragraph 12, Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,1.Ziffer einsder die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013);Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1... mehr lesen...


§ 13 ABAG

(1)Absatz einsWill eine Person, die an einer Universität (Fakultät) über eine Lehrbefugnis für ein Wissensgebiet verfügt, das einem der im § 16 Abs. 4 RStDG angeführten Gegenstände im Wesentlichen entspricht, die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Prü... mehr lesen...


§ 14 ABAG

(1)Absatz einsDie Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß... mehr lesen...


§ 15 ABAG

Paragraph 15, Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden, so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als bestanden. mehr lesen...


Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 § 0 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 mehr lesen...


Art. 17 § 18 ABAG

§ 18.Paragraph 18, Art. III Z 7 und 8 (§§ 12 und 13 ABAG), Art. X Z 3 lit. b (§ 12 Abs. 2 NPG), Art. X Z 4 bis 6 (§§ 13, 20 und 21 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. Se... mehr lesen...


Art. 17 § 7 ABAG

§ 7.Paragraph 7, § 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungswei... mehr lesen...


Art. 17 § 6 ABAG

§ 6.Paragraph 6, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


Art. 16 ABAG

Durch dieses Bundesgesetz werden1.die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG ... mehr lesen...


Art. 11 § 15 ABAG

§ 15.Paragraph 15, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


Art. 11 § 12 ABAG

§ 12.Paragraph 12, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. mehr lesen...


Art. 11 § 8 ABAG

§ 8.Paragraph 8, § 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ... mehr lesen...


Art. 3 ABAG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 91-100 von 316