Gesetzesaktualisierungen

319 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 91-100 von 319

15 Paragrafen zu Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung (AllgLAPO) aktualisiert


§ 1 AllgLAPO Geltungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß § 21 und § 27a Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß § 27 BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß § 25 Abs. 6 BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprü... mehr lesen...


§ 2 AllgLAPO Prüfungskommission

(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.(2)Absatz 2Der Vorsitzende mußa)Litera adie dem betreffenden Lehrberuf entsprechenden Tätigkeiten selbständig oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ausüben und z... mehr lesen...


§ 3 AllgLAPO Prüfungstermin

(1)Absatz einsDer Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.(2)Absatz 2Die Lehrl... mehr lesen...


§ 4 AllgLAPO Prüfungsmaterialien

(1)Absatz einsFür Prüfungswerber, die während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes oder nach Zurücklegung einer Lehrzeit gemäß § 23 Abs. 5 lit. b BAG, sofern der Lehrvertrag nicht aus dem Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wur... mehr lesen...


§ 5 AllgLAPO Werkzeuge

§ 5.Paragraph 5, Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...


§ 6 AllgLAPO Nachträgliche Einschränkung der Prüfung

§ 6.Paragraph 6, Wenn der Prüfungswerber nicht bereits anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Prüfung die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den vollen Lehrzeitersatz auf Grund schulmäßiger Ausbildung nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unn... mehr lesen...


§ 7 AllgLAPO Zuhörer bei der Prüfung

(1)Absatz einsDie Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.(... mehr lesen...


§ 8 AllgLAPO Prüfungsvorgang

(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei einzelnen Prüfungsteilen kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden. Für die Beaufsi... mehr lesen...


§ 9 AllgLAPO Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:1.Ziffer eins„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden,... mehr lesen...


§ 10 AllgLAPO Wiederholung der Prüfung

§ 10.Paragraph 10, Wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf auf bestimmte Prüfungsgegenstände zu beschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzulegen,... mehr lesen...


§ 11 AllgLAPO Prüfungsniederschrift

(1)Absatz einsÜber die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:1.Ziffer einsOrt und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen; Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt wurde,2.Ziffer 2Name, Geburtsdatum, A... mehr lesen...


§ 12 AllgLAPO Prüfungstaxe

(1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat für die Prüfung eine Prüfungstaxe an die Lehrlingsstelle zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich... mehr lesen...


§ 13 AllgLAPO Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

(1)Absatz einsDie Mitglieder der Prüfungskommission haben von der Lehrlingsstelle eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 18,90 Euro ... mehr lesen...


§ 14 AllgLAPO Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, BGBl. Nr. 170/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1978 und BGBl. Nr. 35/1980 tritt mi... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

35 Paragrafen zu Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV) aktualisiert


§ 1 Allg GAV

§ 1.Paragraph eins, Sobald das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Agrarbehörde darüber erhält, welche Grundstücke in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden, hat es diese Mitteilung in das Tagebuch einzutragen, Abschriften im Grundbuchsraum und an der Gerichtstafel anzuschlagen und die E... mehr lesen...


§ 2 Allg GAV

(1)Absatz einsGrundbuchsstücke, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betreffen und die im Zeitpunkte des Einlangens der im § 1 erwähnten Mitteilung noch nicht erledigt sind, ferner alle späteren derartigen Grundbuchsstücke, die bis zur Erlassung der Kundmachung über den Abschluß des V... mehr lesen...


§ 3 Allg GAV

(1)Absatz einsWenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide vom Gerichte für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so gibt sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgerichte bekannt.(2)Absatz 2Geht die Entscheidung... mehr lesen...


§ 4 Allg GAV

Paragraph 4, Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im § 2, Absatz 2, Z 1, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 die Entscheidung der Agrarbehörde ei... mehr lesen...


§ 5 Allg GAV

(1)Absatz einsVon jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß §§ 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß Para... mehr lesen...


§ 6 Allg GAV

Paragraph 6, Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (§ 13) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmu... mehr lesen...


§ 7 Allg GAV

Paragraph 7, Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in F... mehr lesen...


§ 8 Allg GAV

Paragraph 8, Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn das Gericht verständigt wird, daß ein Agrarverfahren nach einem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz oder auf Grund sonstiger Gesetze, insbesondere der Landesgesetze über die Regulierung oder Neuregulierung d... mehr lesen...


§ 9 Allg GAV

(1)Absatz einsEine Neuanlegung des Grundbuches kommt in Betracht:1.Ziffer eins infolge einer agrarischen Operation;2.Ziffer 2 wenn das bestehende Grundbuch durch Brand oder in anderer Weise vernichtet wird.(2)Absatz 2Sind nur einzelne Teile vernichtet, so hat sich die Neuanlegung auf diese zu bes... mehr lesen...


§ 10 Allg GAV

Paragraph 10, Die Anlegung oder Ergänzung des Grundbuches ist, sofern vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz keine Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. getroffen wird, von dem Grundbuchsrichter des Gerichtes durchzuführen, bei dem das anzulegende oder zu ergänzende Grundbuc... mehr lesen...


§ 11 Allg GAV

Paragraph 11, Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen. mehr lesen...


§ 12 Allg GAV

Paragraph 12, Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zei... mehr lesen...


§ 13 Allg GAV

(1)Absatz einsBeschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügu... mehr lesen...


§ 14 Allg GAV

Paragraph 14, Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen. mehr lesen...


§ 15 Allg GAV

Paragraph 15, Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß... mehr lesen...


§ 16 Allg GAV

Paragraph 16, Bei Erledigung von Einwendungen (§ 29 Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. Bei Erledigung von Einwendungen (Paragraph 29, Allg. GAG.) ist das Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu pflegen. mehr lesen...


§ 17 Allg GAV

(1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditins... mehr lesen...


§ 18 Allg GAV

(1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat einen Abdruck der Katastralmappe zu beschaffen und auf Grund der Katastraloperate das Grundstücksverzeichnis I sowie das Verzeichnis der Eigentümer zu verfassen. Wo dies zweckmäßig ist, kann auch ein Verzeichnis der Hausnumme... mehr lesen...


§ 19 Allg GAV

Paragraph 19, Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde. Von Erhebungen ist im Sinne des Paragraph 8, Allg. G... mehr lesen...


§ 20 Allg GAV

(1)Absatz einsDie Erhebungen erstrecken sich auf die Überprüfung der Behelfe hinsichtlich aller in das Grundbuch aufzunehmenden Eintragungen.(2)Absatz 2Bei Unstimmigkeiten im Gutsbestand ist das Einvernehmen mit der Vermessungsbehörde zu pflegen. Dies kann entweder durch Aufnahme des Falles in da... mehr lesen...


§ 21 Allg GAV

Paragraph 21, Die Verhandlungsschrift hat nur das Ergebnis der Verhandlungen und die wesentlichen Erklärungen der Parteien zu enthalten. Hatte der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter zwischen widerstreitenden Anträgen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Beteiligten zu entsch... mehr lesen...


§ 22 Allg GAV

Paragraph 22, Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß § 1 Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemä... mehr lesen...


§ 23 Allg GAV

(1)Absatz einsDie Erhebungen (§ 19 Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.Die Erhebungen (Paragraph 19, Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich v... mehr lesen...


§ 24 Allg GAV

Paragraph 24, Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdie... mehr lesen...


§ 25 Allg GAV

Paragraph 25, Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben h... mehr lesen...


§ 26 Allg GAV

Paragraph 26, Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen. mehr lesen...


§ 27 Allg GAV

(1)Absatz einsWird gemäß § 2 Allg. GAG. beantragt, den Eigentümer des öffentlichen Gutes in das Grundbuch einzutragen, so sind die Erhebungen über das Eigentum von Amts wegen einzuleiten. Wenn dadurch das Eigentum des Antragstellers dargetan wird, so ist die entsprechende Eintragung in den Entwur... mehr lesen...


§ 28 Allg GAV

Paragraph 28, Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Ge... mehr lesen...


§ 29 Allg GAV

Paragraph 29, Den gemäß § 35 Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlagen sind die Anlegungsakten, die Mappe sowie die zu führenden Grundstücks- und Personenverzeichnisse anzuschließen. Den gemäß Paragraph 35, Allg. GAG. dem Oberlandesgerichte vorzulegenden Grundbuchseinlage... mehr lesen...


§ 30 Allg GAV

Paragraph 30, Das hinsichtlich des Grundbuches einer Katastralgemeinde eingeleitete Richtigstellungsverfahren umfaßt auch die in anderen Katastralgemeinden liegenden Nebenbestandteile der in dem betreffenden Grundbuch eingetragenen Grundbuchskörper. Anmeldungen, die sich auf solche Nebenbestandte... mehr lesen...


§ 31 Allg GAV

Paragraph 31, Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des § 84 GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. Auf Anträge im Richtigstellungsverfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 84, GBG. über die Anführung der Beteiligten sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...


§ 32 Allg GAV

(1)Absatz einsFalls eine Anmeldung von Eigentumsrechten auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers gerichtet ist, muß in der Anmeldung auch angegeben werden, ob die dadurch erforderliche Abschreibung lastenfrei oder mit Übertragung der Lasten erfolgen soll.(2)Absatz 2Die Anmeldung von Eige... mehr lesen...


§ 33 Allg GAV

Paragraph 33, Anträge im Richtigstellungsverfahren (§§ 39, 46 Allg. GAG.), Amtsberichte, die nach Eröffnung des Grundbuches erstattet werden, sowie überhaupt alle nach Eröffnung des Grundbuches einlangenden Grundbuchsstücke sind nicht mehr zum Grundbuchsanlegungsakt zu nehmen. Soweit über solche ... mehr lesen...


§ 34 Allg GAV

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem gleichen Tage verlieren alle Vorschriften über die Behandlung von Grundbuchsstücken im Zuge agrarischer Operationen sowie über die Anlegung von Grundbüchern ihre Wirksamkeit, soweit nicht im Absatz 3 etwas anderes a... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

3 Paragrafen zu Allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs (AllgUrkUmst) aktualisiert


§ 1 AllgUrkUmst

(1)Absatz einsFür alle Grundbuchsgerichte, für die die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs noch nicht angeordnet worden ist, wird diese Umstellung nunmehr angeordnet.(2)Absatz 2Die Umstellung gilt nur für die nach dem Umstellungszeitpunkt einlangenden Urkunden. Der Umstellungszeitpunkt... mehr lesen...


§ 2 AllgUrkUmst

(1)Absatz einsDie für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind1.Ziffer einsnach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen-Strichaufzählungdurch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in dies... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu AMS - Anweisungsverordnung (AMSAnwVO) aktualisiert


§ 1 AMSAnwVO Automationsunterstütztes Verfahren

§ 1.Paragraph eins, Im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 42 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, gelten für die anordnenden Organe des Arbeitsmarktservice im Rahmen der automationsunterstützten Abwicklung der f... mehr lesen...


§ 2 AMSAnwVO Direkte Übermittlung

§ 2.Paragraph 2, Alle im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen stehenden Verfügungen des Arbeitsmarktservice können mittels elektronischer Datenverarbeitung direkt von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an das für die Datenverarbeitung zuständige Organ ohne Mitwirkung eines ausführen... mehr lesen...


§ 3 AMSAnwVO Gebarungssicherheit

(1)Absatz einsVor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Pe... mehr lesen...


§ 4 AMSAnwVO Kontrolle durch die Buchhaltung

§ 4.Paragraph 4, Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, den gemäß § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zuständigen Buchhaltungen die entsprechenden Daten zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der finanziellen Leistungen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Dabei ist vorzusehen, das... mehr lesen...


§ 5 AMSAnwVO Verfahrensvorschriften

§ 5.Paragraph 5, Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im... mehr lesen...


§ 6 AMSAnwVO Außer-Kraft-Treten

§ 6.Paragraph 6, Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im Arbeitsmarktservice (AMS), BGBl. II Nr. 308/1997, außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Tre... mehr lesen...


§ 7 AMSAnwVO In-Kraft-Treten

§ 7.Paragraph 7, Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu AMS-Buchhaltungsverordnung (AMSBhVO) aktualisiert


§ 1 AMSBhVO

Paragraph eins, Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen: Die in Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchha... mehr lesen...


§ 2 AMSBhVO

Paragraph 2, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 408/2003, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des ... mehr lesen...


§ 3 AMSBhVO

Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 9. Februar 2004 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) aktualisiert


§ 1 MTGV (weggefallen)

§ 1 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 MTGV (weggefallen)

§ 2 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 MTGV (weggefallen)

§ 3 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 MTGV (weggefallen)

§ 4 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 MTGV (weggefallen)

§ 5 MTGV seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) Fundstelle (weggefallen)

Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte (MTGV) Fundstelle seit 25.05.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

22 Paragrafen zu Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) aktualisiert


§ 1 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 1 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 2 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 3 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 4 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 5 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 6 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 7 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 8 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 9 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 10 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 11 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 12 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 13 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 14 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 15 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 16 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 17 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 18 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 19 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 20 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 AnlElAusbO (weggefallen)

§ 21 AnlElAusbO (weggefallen) seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) Fundstelle

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung (AnlElAusbO) Fundstelle seit 01.08.2015 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren (AufEinG) aktualisiert


§ 1 AufEinG

Paragraph eins, Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich, gelten als nicht erfolgt,a)Litera awenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (§§ 80 bis 83, 85, 88, 90a bis 90i, 91, 91a u... mehr lesen...


§ 2 AufEinG

Paragraph 2, Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. Strafverfahren, die wegen der im Paragraph eins, angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. mehr lesen...


§ 3 AufEinG

(1)Absatz einsIst jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.Ist jemand... mehr lesen...


§ 4 AufEinG

(1)Absatz einsDas Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. ... mehr lesen...


§ 5 AufEinG

(1)Absatz einsDer Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.(2)Absatz 2Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. mehr lesen...


§ 6 AufEinG

Paragraph 6, Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptv... mehr lesen...


§ 7 AufEinG

Paragraph 7, Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden. mehr lesen...


§ 8 AufEinG

Paragraph 8, Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet s... mehr lesen...


§ 9 AufEinG

Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 8, der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

16 Paragrafen zu Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) aktualisiert


§ 1 AFGV (weggefallen)

§ 1 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AFGV (weggefallen)

§ 2 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AFGV (weggefallen)

§ 3 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AFGV (weggefallen)

§ 4 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AFGV (weggefallen)

§ 5 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 AFGV (weggefallen)

§ 6 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 AFGV (weggefallen)

§ 7 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 AFGV (weggefallen)

§ 8 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 AFGV (weggefallen)

§ 9 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 AFGV (weggefallen)

§ 10 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 AFGV (weggefallen)

§ 11 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AFGV (weggefallen)

§ 12 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 AFGV (weggefallen)

§ 13 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 AFGV (weggefallen)

§ 14 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 AFGV (weggefallen)

§ 15 AFGV seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) Fundstelle (weggefallen)

Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) Fundstelle seit 13.07.2025 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

3 Paragrafen zu Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) aktualisiert


§ 1 AufgUEVO (weggefallen)

§ 1 AufgUEVO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AufgUEVO (weggefallen)

§ 2 AufgUEVO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) Fundstelle

Aufgaben-Übertragungs-Verordnung (AufgUEVO) Fundstelle seit 01.07.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 91-100 von 319