§ 8 AufEinG

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind.

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