§ 9 AufEinG

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten