Agrarbehördengesetz 1950 (AgrBG) Fundstelle seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 5 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006) Fundstelle seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 BVA-GebV 2010 (weggefallen) seit 13.04.2012 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 BVA-GebV 2010 (weggefallen) seit 13.04.2012 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 BVA-GebV 2010 (weggefallen) seit 13.04.2012 weggefallen. mehr lesen...
Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 (BVA-GebV 2010) Fundstelle seit 13.04.2012 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der §§ 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Stu... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet § 2 entsprechend Anwendung. Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet Paragraph 2, entsprechend Anwendung. mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:1.Ziffer einsDen fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenständ... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:1.Ziffer einsDen fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, ... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, An den Bundessportakademien werden zugeordnet:1.Ziffer einsDen fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Den fachtheoretischen und didaktischen L... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.(2)Absatz 2Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Grundkosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die1.Ziffer einsder widm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen,... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf st... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen.Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß Paragraph... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen. Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG sind die aufgrund des Vertrages zu ... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Bei Anwendung des § 13 Abs. 2a WGG können die Entgeltsbestandteile nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitp... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Setzt die Bauvereinigung gemäß § 13 Abs. 2b WGG Eigenmittel befristet ein, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden. Im Falle der Rückzahlbarkeit sind die Zinsen vom jeweils noch nicht getilgten Betrag zu berechnen. Der Beginn des Zeitraumes... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 14 a und des Paragraph 14 b, WGG sind zu verstehen:1.Ziffer einsdie Baukosten der Arbeiten,2.Ziffer... mehr lesen...
§ 12a ERVO 1994 (weggefallen) seit 06.07.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 5 a, WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, WGG zu erbringen.(2)Absatz 2Eine sachg... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken. Aus den Rücklagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, WGG sind auch die Ausf... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. ... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen: Der Berechnung des Preises gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WGG sind zugrunde zu legen:1.Ziffer einsdie gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) unddie gesamten Herstellungskosten (Paragraphen eins bis 4) ... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen. Bei Anwendung des Paragraph 15 a, WGG ist abweichend von Paragraph 16, ein Fixpreis nach den Grundsätzen der Paragraphen 7 a u... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 39 Abs. 21a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmache... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.Der gemäß Paragraph 7 c, Absatz 2, Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemä... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine and... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 39, WGG.(2)Absatz 2Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 h... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 429/1994, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsrich... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1995 mehr lesen...
§ 19a.Paragraph 19 a, Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:1.Ziffer eins§§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („E... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und bei der Aufsicht über Umweltgutachter. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß §§ 2, 3 iVm § 9 UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Art. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß P... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Art. 23 und Art. 24 EMAS-V. Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Artikel 23 und Artikel 24, EMAS-V. mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfunga)Litera ader grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 U... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Auf Grund von Anträgen zur Prüfung sind nach Bedarf Prüfungstermine festzusetzen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfungskandidaten werden von der Zulassungsstelle mindestens zwölf Wochen im Vorhinein vom Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Zulassung zur Pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren PrüfungskommissärInnen zu den in § 9 Abs. 2 angeführten Bereichen zusammen.Die Prüfungskommission hinsichtlich der Prüfung der grundlegende... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, wobei insbesondere der interdisziplinäre Zusammenhang der in den in Abs. 2 und 3 dargestellten Fachbereiche bewertet wird.Die einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer mündlichen... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Die Prüfungen sind mündlich und in deutscher Sprache abzulegen. Die Prüfungen sind öffentlich. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse soll in einer Gesamtdauer von etwa 120 – 180 Minuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsdauer unterschritten werden.(2)Absatz 2Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von dem/r jeweiligen PrüfungskommissärIn unterferti... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.(2)Absatz 2Das Original des Zeugnisses ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen nach der Prüfung auszuhändigen. mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse ist vom beantragten sektoriellen Zulassungsumfang abhängig. Die Dauer der Prüfung der sektoriellen Fachkenntnisse soll mindestens 60 Minuten betragen. mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV, BGBl. Nr. 549/1996 außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV, Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1996, außer Kraft.(2)Absatz 2Die in dies... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 21.02.2007 mehr lesen...
§ 10 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 19 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 20 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 21 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 5 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 6 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 7 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 8 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 9 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996) Fundstelle seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 10 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 11 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die1.Ziffer einsa)Litera aals Exekutivbeamter oder Wachebeamter oderb)Litera bals sonstiger Bediensteterim Exekutivdienst des Bundes oder2.Ziffer 2als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in... mehr lesen...
Paragraph 2, Das EDZ ist1.Ziffer einsExekutivbeamten oder Wachebeamten,2.Ziffer 2sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden3.Ziffer 3Beamten des höheren Dienstes an Justizanstaltendes Dienststandes von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu ... mehr lesen...
Paragraph 3, Das EDZ wird Eigentum des Beamten und darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken verwendet werden. mehr lesen...
Paragraph 4, Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas EDZ besteht aus einer Medaille und einem dreieckig gefalteten Band.(2)Absatz 2Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30“ und die... mehr lesen...
Paragraph 6, Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde sind.(3)Absatz 3§ 1 Z 1... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2013 § 0 gültig von 01.12.1985 bis 31.08.2013 mehr lesen...
Paragraph 2 a, Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für1.Ziffer einsbesonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder2.Ziffer 2andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchungkann das An... mehr lesen...
Paragraph eins, Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des § 1 des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt: Zum Erlasse einer Kirchenbeitragsordnung im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes sind für ihren Bereich befugt:1.Ziffer einsfür die katholische Kirche die Diözesanordinariate (A... mehr lesen...
Paragraph 2, Kirchenbeiträge können von den im § 1 dieser Verordnung bezeichneten kirchlichen Stellen nur für ihren gesamten Bereich festgesetzt und erhoben werden. Die Festsetzung und Erhebung von Kirchenbeiträgen für einzelne Pfarrverbände, beziehungsweise Kirchengemeinden ist daher unzulässig.... mehr lesen...
Paragraph 3, Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:1.Ziffer einsBestimmungen über die Grundsätze, nach denen die Kirchenbeiträge festgesetzt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen volljährige Mitglieder der Kirche im Geltungsbereich der Kirchenbeitragsordnung beitragspflichtig ... mehr lesen...
Paragraph 4, Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind insbesondere außer Kraft getreten:2.Ziffer 2§ 130 des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928, mit dem durch das Gesetz vom 20. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 436, geänderten Schema des § 130, (1), des Gehaltsgesetzes 1927;Paragraph 130, des... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon den Vorschriften über die Tragung der kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes jene Besti... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit zur kirchlichen Baulast (Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an außer dem Kirchenvermögen jemand and... mehr lesen...
Paragraph 7, Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 20.06.1939 mehr lesen...
Paragraph 8, Den im Gesetz genannten Kirchen können für eine Übergangszeit freiwillige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln ohne Bestehen einer Rechtsverpflichtung in angemessenem Umfange gewährt werden. Mit Rücksicht darauf, daß die evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge, Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (Paragraph 2, Ziff... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben: Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben:1.Ziffer einsAnzahl der Personen an Bord,2.Ziffer 2Vor- und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Reeder (§ 1 Z 7 SSEG) eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß § 2 zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Orga... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, stellt vor der Abfahrt des Fahrz... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Das System gemäß § 3 Abs. 1 ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen: Das System gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist von der Behörde durch Bescheid zu genehmigen und hat folgende Funktionskriterien zu erfüllen:1.Ziffer einsL... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.05.2001 mehr lesen...