§ 5 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 5 ExSV 1996 (1weggefallen) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und die erfolgreiche Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren des 2seit 20.04.2016 weggefallen. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen:

1.

Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 19 versehen sind.

2.

Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 beigefügt ist.

(2) Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten, die entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen entsprechen.

(3) Soweit keine harmonisierten Normen vorliegen, können einschlägige ÖNORMEN und Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik herangezogen werden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.

(4) Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
§ 5 ExSV 1996 (1weggefallen) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und die erfolgreiche Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren des 2seit 20.04.2016 weggefallen. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen:

1.

Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 19 versehen sind.

2.

Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 beigefügt ist.

(2) Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten, die entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen entsprechen.

(3) Soweit keine harmonisierten Normen vorliegen, können einschlägige ÖNORMEN und Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik herangezogen werden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.

(4) Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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