§ 6 FachKBV Zulassungsvoraussetzungen

Fachkundebeurteilungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2016 bis 31.12.9999

Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung

a)

der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt;,

b)

der sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter, oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den/ beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Code/sCodes (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.

Stand vor dem 02.02.2016

In Kraft vom 21.02.2007 bis 02.02.2016

Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung

a)

der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt;,

b)

der sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter, oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den/ beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Code/sCodes (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.

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