§ 6 FachKBV Zulassungsvoraussetzungen

FachKBV - Fachkundebeurteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

Der Zulassungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu übermitteln. Zur Prüfung

a)

der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 UMG ist zuzulassen, wer zumindest die Voraussetzungen für die Zulassung als Teammitglied gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 UMG erfüllt,

b)

der sektoriellen Fachkenntnisse ist zuzulassen, wer als Umwelteinzelgutachter oder als Mitglied einer Umweltgutachterorganisation, als leitender Umweltgutachter oder als Teammitglied zugelassen ist. Das diesbezügliche Ansuchen hat Angaben über den beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Codes (Gruppengliederung) zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen zum Nachweis der vorhandenen fachlichen Qualifikation im angesuchten Bereich verlangen.

In Kraft seit 03.02.2016 bis 31.12.9999
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