Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Art. 23 und Art. 24 EMAS-V.
In Kraft seit 03.02.2016 bis 31.12.9999
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