§ 18 ERVO 1994 Nachträgliche Eigentumsbegründung

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.9999

Nachträgliche Eigentumsbegründung

§ 18. Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 15b39 Abs. 121a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § 2 für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

Stand vor dem 31.03.2003

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.03.2003

Nachträgliche Eigentumsbegründung

§ 18. Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 15b39 Abs. 121a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § 2 für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

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