§ 3 KirchbG

Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.1939 bis 31.12.9999

Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Grundsätze, nach denen die Kirchenbeiträge festgesetzt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen volljährige Mitglieder der Kirche im Geltungsbereich der Kirchenbeitragsordnung beitragspflichtig sind (zum Beispiel mit Rücksicht auf den Wohnsitz, Grundbesitz, Gewerbebetrieb) und nach welchen Gesichtspunkten die Höhe der Kirchenbeiträge festgesetzt wird (zum Beispiel nach der Steuerleistung, Selbsteinschätzung des Beitragspflichtigen, Einschätzung durch die Kirche). Falls die Festsetzung nach dem Maßstabe der Steuerleistung vorgesehen wird, sind die Maßstabsteuern anzuführen;

2.

Bestimmungen über die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchenbeiträge erforderlichen kirchlichen Verwaltungseinrichtungen und über die kirchlichen Organe, die in Angelegenheiten der Kirchenbeiträge zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der im § 1 dieser Verordnung angeführten kirchlichen Stellen berufen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.1939 bis 31.12.9999

Jede Kirchenbeitragsordnung hat zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Grundsätze, nach denen die Kirchenbeiträge festgesetzt werden, insbesondere unter welchen Voraussetzungen volljährige Mitglieder der Kirche im Geltungsbereich der Kirchenbeitragsordnung beitragspflichtig sind (zum Beispiel mit Rücksicht auf den Wohnsitz, Grundbesitz, Gewerbebetrieb) und nach welchen Gesichtspunkten die Höhe der Kirchenbeiträge festgesetzt wird (zum Beispiel nach der Steuerleistung, Selbsteinschätzung des Beitragspflichtigen, Einschätzung durch die Kirche). Falls die Festsetzung nach dem Maßstabe der Steuerleistung vorgesehen wird, sind die Maßstabsteuern anzuführen;

2.

Bestimmungen über die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchenbeiträge erforderlichen kirchlichen Verwaltungseinrichtungen und über die kirchlichen Organe, die in Angelegenheiten der Kirchenbeiträge zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der im § 1 dieser Verordnung angeführten kirchlichen Stellen berufen sind.

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