§ 2 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen:

1.

Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,

a)

die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder

b)

die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.

2.

Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V der Richtlinie 91/263/EWG entspricht und die gemäß § 2 Z 2 der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, der Kommission mitgeteilt worden ist.

§ 2 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen:

1.

Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,

a)

die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder

b)

die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.

2.

Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V der Richtlinie 91/263/EWG entspricht und die gemäß § 2 Z 2 der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, der Kommission mitgeteilt worden ist.

§ 2 EndgHeVO (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

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