§ 12 ERVO 1994 Erhaltung und Verbesserung

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:

1.

die Baukosten der Arbeiten,

2.

die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),

3.

die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und

4.

die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.

(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG istsind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 05.07.2017

(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:

1.

die Baukosten der Arbeiten,

2.

die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),

3.

die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und

4.

die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.

(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG istsind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.

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