§ 3 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
§ 3 EndgHeVO (1weggefallen) Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

a)

Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;

b)

Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Fernmeldenetze, insoweit diese Anforderung nicht durch das ETG 1992 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;

c)

elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endgeräte spezifisch sind;

d)

Schutz des öffentlichen Fernmeldenetzes vor Schaden;

e)

effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;

f)

Kommunikationsfähigkeit der Endgeräte mit Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes zur Herstellung, Änderung, Entgeltberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;

g)

Kommunikationsfähigkeit von Endgeräten untereinander über das öffentliche Fernmeldenetz in gerechtfertigten Fällen.

(2) Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, BGBl. Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Absseit 22.11.2011 weggefallen. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
§ 3 EndgHeVO (1weggefallen) Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

a)

Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;

b)

Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Fernmeldenetze, insoweit diese Anforderung nicht durch das ETG 1992 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;

c)

elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endgeräte spezifisch sind;

d)

Schutz des öffentlichen Fernmeldenetzes vor Schaden;

e)

effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;

f)

Kommunikationsfähigkeit der Endgeräte mit Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes zur Herstellung, Änderung, Entgeltberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;

g)

Kommunikationsfähigkeit von Endgeräten untereinander über das öffentliche Fernmeldenetz in gerechtfertigten Fällen.

(2) Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, BGBl. Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Absseit 22.11.2011 weggefallen. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.

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