§ 8 Eoeb-FG (weggefallen)

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 § 8 Eoeb-FGletzter Satz sowie des § 1 Abs. 2 lit seit 31.12.2018 weggefallen. c der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2018
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 § 8 Eoeb-FGletzter Satz sowie des § 1 Abs. 2 lit seit 31.12.2018 weggefallen. c der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

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