§ 5 Eoeb-FG (weggefallen)

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern§ 5 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Gesellschaft ist jedoch nur derart zum Ersatz der vom Bund bezahlten Schuld und der dem Bund entstandenen Aufwendungen heranzuziehen, als die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven nicht gefährdet ist.

(2) Die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter können weder direkt noch indirekt zum Ersatz für die vom Bund verbürgte Schuld in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in unredlichem Zusammenwirken herbeigeführt haben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.04.1977 bis 31.12.2018
(1) Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, steht ihm neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern§ 5 Eoeb-FG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Gesellschaft ist jedoch nur derart zum Ersatz der vom Bund bezahlten Schuld und der dem Bund entstandenen Aufwendungen heranzuziehen, als die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven nicht gefährdet ist.

(2) Die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter können weder direkt noch indirekt zum Ersatz für die vom Bund verbürgte Schuld in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in unredlichem Zusammenwirken herbeigeführt haben.

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