§ 7 EndgHeVO (weggefallen)

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
§ 7 EndgHeVO (1weggefallen) Die benannte Stelle hat jeweils dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu melden, welchen Herstellern die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung erteilt und welche Berechtigungen abgeändert oder widerrufen wurdenseit 22.11.2011 weggefallen.

(2) Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang III abzugeben.

(3) Die Fernmeldebehörde ist berechtigt, zum Zweck der Marktüberwachung stichprobenweise im Handel angebotene Endgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Fernmeldebehörde das von ihnen zur Überprüfung bestimmte Endgerät gegen Übernahmebestätigung kostenlos auszuhändigen. Sofern dies möglich ist, ist das Endgerät nach durchgeführter Überprüfung zurückzustellen. Stimmt das überprüfte Gerät nicht mit den Vorschriften überein, hat der Hersteller die Prüfkosten zu ersetzen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 10.05.1997 bis 21.11.2011
§ 7 EndgHeVO (1weggefallen) Die benannte Stelle hat jeweils dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu melden, welchen Herstellern die Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung erteilt und welche Berechtigungen abgeändert oder widerrufen wurdenseit 22.11.2011 weggefallen.

(2) Der Hersteller hat jeweils vor dem Inverkehrbringen von Endgeräten einer Type dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine Meldung gemäß Anhang III abzugeben.

(3) Die Fernmeldebehörde ist berechtigt, zum Zweck der Marktüberwachung stichprobenweise im Handel angebotene Endgeräte auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Fernmeldebehörde das von ihnen zur Überprüfung bestimmte Endgerät gegen Übernahmebestätigung kostenlos auszuhändigen. Sofern dies möglich ist, ist das Endgerät nach durchgeführter Überprüfung zurückzustellen. Stimmt das überprüfte Gerät nicht mit den Vorschriften überein, hat der Hersteller die Prüfkosten zu ersetzen.

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