(1)Absatz einsDas Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ist zur Untersuchung von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Verdacht stehen, Arzneimittel zu sein, auf die in § 5a Arzneimittelgesetz genannten Wirkstoffe berechtigt.Das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vom Landeshauptmann gemäß § 76a Abs. 2 Arzneimittelgesetz beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach § 76a Abs. 3 Arzneimittelgesetz genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2006 mehr lesen...
Anl. 1 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 5 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 6 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 7 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 8 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 9 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 10 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 11 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 12 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 13 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 14 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 15 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 16 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 17 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 18 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 19 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 20 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 21 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 22 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 23 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 24 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 25 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 26 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 27 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 28 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 29 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 30 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 31 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 32 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 33 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 34 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 35 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 36 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 37 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 38 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 39 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 40 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 41 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 42 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 43 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 44 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 45 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) Fundstelle seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 46 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. mehr lesen...
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten (AufstkVO) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Ausbilderprüfung erstreckt sich auf die nachstehenden Aufgabenbereiche und die dazu angegebenen Aufgabenstellungen:1.Ziffer einsFestlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:a)Litera aAnalyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung,b)Litera bEr... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern da... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Ze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Paragraph 29 b, Absatz eins, BAG).(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfällig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 18,90 Euro ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.(... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Vorbereitung auf das Fachgespräch gemäß Abs. 4 kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftra... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der nach Beendigung der Prüfung von der Prüfungskommission vorzunehmenden Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis des Prüflings für die Aufgaben und Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling durch die Anwendung u... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:1.Ziffer einsOrt und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,2.Ziffer 2Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,3.Ziffer 3Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,4.Ziffer 4Gesamterg... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes). Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüf... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sind die Bestimmungen des § 1, des § 3 dritter Satz, der §§ 5 und 6, des § 8 Abs. 4 bis 6, sowie der §§ 9, 10 und 11 Abs. 3 dieser Verord... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Zeugnis über eine der in § 13 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 29a Abs. 5 BAG).Der Landeshau... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBl. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 19... mehr lesen...
(§ 12)Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung_____________________________________________________________________________________Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2Gebührenfrei gemäß Parag... mehr lesen...
(§ 14 Abs. 2)*) Meisterprüfungsstelle der ..........................................................................................................................*) Prüfungsstelle der................................................................................................................... mehr lesen...
(§ 14 Abs. 2)Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung_____________________________________________________________________________________Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2Gebührenfrei gemä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das1.Ziffer einsBundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998,Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung d... mehr lesen...
Paragraph 2, Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. Wer... mehr lesen...
Paragraph 2 a, § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, tritt mit 1. September 1997 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 2 b, § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1998 tritt, ausgenommen Z 1, mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Z 1 tritt mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, tritt, ausgenommen Ziffer... mehr lesen...
Paragraph 2 c, § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 2 d, § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft. Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, N... mehr lesen...
Paragraph 2 e, § 1 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. mehr lesen...
Paragraph 3, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...
Paragraph 2 f, § 1 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. mehr lesen...
ABSCHNITT IAnspruch§ 1.Paragraph eins, Physischen Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen Vermögensverluste erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diese... mehr lesen...
(1)Absatz einsVermögensverluste gemäß § 1 sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind:Vermögensverluste gemäß Paragraph eins, sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind:1.Ziffer einsinnerhalb der Grenzen ... mehr lesen...
Paragraph 3, Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen, so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten. mehr lesen...
(1)Absatz einsVermögensverluste, deren gemeiner Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von 1 000 RM nicht übersteigt, begründen keinen Anspruch auf eine Aushilfe.(2)Absatz 2Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aushilfe ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigter). Ist der Geschädigte gestorben bevor die Bundesentschädigungskommission über den Anspruch entschieden oder der Geschädigte das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen hat, so gil... mehr lesen...
Paragraph 6, Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden. mehr lesen...
Paragraph 7, Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 S. Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden. Die Aushilfe beträgt höchstens 15 000 Sitzung Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt.Anspruchsb... mehr lesen...
Paragraph 9, Als Einkommen gilt1.Ziffer einsbei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das zu versteuernde Einkommen, welches dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen ist,2.Ziffer 2bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne d... mehr lesen...
ABSCHNITT IIVerfahren§ 10.Paragraph 10, Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsprüche auf Aushilfe sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.(2)Absatz 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.(2)Absatz 2Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.(2)Absatz 2Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland1.Ziffer einsein Aushilfebetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebund... mehr lesen...
Paragraph 15, Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer einem Geschädigten von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.(2)Absatz 2Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie... mehr lesen...
ABSCHNITT IIISchlußbestimmungen§ 17.Paragraph 17,(1)Absatz einsAushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.(2)Absatz 2Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelg... mehr lesen...
Paragraph 18, Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben. mehr lesen...
Paragraph 20, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:1.Ziffer einsHinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Hinsichtlich des Paragraph 10,, soweit s... mehr lesen...
Anlage UMRECHNUNGSTABELLELandWährungseinheitenRMAfghanistan100Afghans18,-Ägypten1Ägyptisches Pfund10,-Albanien100Albanische Francs81,-Algerien100Algerische Francs10,-Argentinien100Argentinische Pesos59,-Äthiopien100Italienische Lire10,- 100Ostafrikanische Schilling82,-Australien1Australisches Pfu... mehr lesen...
Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (AuskPfG) Fundstelle seit 31.08.2025 weggefallen. mehr lesen...
Auslagerungsverordnung (AusV) Fundstelle seit 02.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befi... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Hat ein Gericht nach dem ARHG oder nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen, Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies, wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird, unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht unmittelba... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die äußere Form der im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schrei... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Schreiben an ausländische Behörden sind deren amtliche Bezeichnung und genaue Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt, so sind die Schreiben „An das für... (Ort, an dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort des Empf... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen Behörden zu vermeiden; insbesondere sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben, wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß Abkürzungen verstanden werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsErsuchschreiben, Erledigungsschreiben und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende Ste... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale sind nur dann zu übersenden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen sind ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZahl und Art der Beilagen sind in dem Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen sind die Beilagen entsprechend zu bezeichnen.(2)Absatz 2Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen, Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der Regel auch zu vermerken, welche Person, welch... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.(2)Absatz 2Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher ver... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben... mehr lesen...
(1)Absatz einsPostsendungen in das Ausland sind freigemacht aufzugeben. Die Versendung von Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung ist unzulässig.(2)Absatz 2Nicht oder ungenügend freigemachte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon einem Gericht für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische Behörden oder internationale Organisationen bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung unmittelbar, im diplo... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten Ersuchschreiben und Mitteilungen und die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten Urkunden un... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Zum Verkehr mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationalen Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen.Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden im Inland und internationa... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen. mehr lesen...
(1)Absatz einsVerzögert sich die Erledigung eines Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen ist, in angemessener Frist unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens zu betreiben. Bleibt die Betreibung ohne Erfolg, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.(2)Absatz 2Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzügli... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz über eine etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder über ... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, In Ersuchen an eine Behörde eines Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr nicht als gewährleistet angesehen werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der Lage wären, Rechtshilfe zu leisten. mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Bericht gemäß § 28 Abs. 1 ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. In dieser ist anzugeben, ob und seit wann die auszuliefernde Person in Haft ist.Dem Bericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ARHG ist eine gesonderte Darste... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (§ 26 ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (Paragraph 26, ARHG), hat vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen:1.Ziff... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe der auszuliefernden Person aufgeschoben, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (§§ 4 und 157 St... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Übergabe durchgeführt werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.(2)Absatz 2Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBegeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst anzunehmen, daß die strafbare Handlung, derentwegen von einer ausländischen Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon, ob die Rec... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten.Bei Ersuchen ausländischer Behörden um Zustellung ist nach Paragraph 163, Absatz eins bis... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fall eines Ersuchens gemäß § 54 Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.Im Fall eines Ersuc... mehr lesen...
§ 34.Paragraph 34, Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das Einlan... mehr lesen...
§ 35.Paragraph 35, Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen. Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß Paragraph 57, Absatz 2, ARHG an die zur Erled... mehr lesen...
§ 36.Paragraph 36, Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden. Die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeri... mehr lesen...
§ 37.Paragraph 37, Die Staatsanwaltschaft hat über die auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung getroffenen Verfügungen und über das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder beglaubigte A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige Gericht hat das Bundesministerium für Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erfolgten Übernahme der Überwachung und von den zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Unzulässigkeit der Überwachu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige Gericht hat dem Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung und die Anpassung der vom ersu... mehr lesen...
(1)Absatz einsLiegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen zur Verhaftung im Ausland erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten (§ 12) an die zust... mehr lesen...
§ 41.Paragraph 41, Um die Verhängung der Auslieferungshaft (§ 69 ARHG) ist bei Betretung der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffent... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Auslieferungsunterlage gilt in der Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über den Tatbest... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auslieferungsunterlagen sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung sei... mehr lesen...
§ 44.Paragraph 44, Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG). Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Pe... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1 ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der e... mehr lesen...
(1)Absatz einsMuß die auszuliefernde Person, um von dem um die Auslieferung ersuchten Staat nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden, so erwirkt das Bundesministerium für Justiz die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen. Bei der Vorlage... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst die Zustellung im diplomatischen Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu erwirken, so ist diesem das zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die ausländische Behörde mit einem gesonderten Schreiben um V... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Ladungen von Personen, die sich im Ausland befinden, dürfen nur die prozessualen Nachteile angegeben werden, die für den Geladenen durch sein Ausbleiben entstehen.(2)Absatz 2Bei der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, inwieweit der Zeuge oder Sachverständige ... mehr lesen...
§ 49.Paragraph 49, Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen. Soll gemäß Paragraph 73, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsErsuchen um Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten sowie um Vornahme von Untersuchungshandlungen anderer Art haben die Angabe der Strafsache, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten, dessen Personaldaten und die zur ordnungsgemäßen Erled... mehr lesen...
§ 51.Paragraph 51, Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen ... mehr lesen...
§ 52.Paragraph 52, Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter ... mehr lesen...
§ 53.Paragraph 53, Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß § 75 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung über die an... mehr lesen...
§ 54.Paragraph 54, Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium für Justiz vier Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit zu best... mehr lesen...
§ 55.Paragraph 55, Die Staatsanwaltschaft hat im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich, im Fall besonderer Dringlichkeit telefonisch, über Strafanzeigen gegen Personen zu berichten, die1.Ziffer einsMitglieder diplomatischer oder konsularischer Vertretungen a... mehr lesen...
§ 56.Paragraph 56, Sind Personen, die Immunität genießen, verdächtig, eine strafbare Handlung begangen zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen oder i... mehr lesen...
§ 57.Paragraph 57, Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen, so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage... mehr lesen...
§ 58.Paragraph 58, Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen sind, die Immunität genießen, sind dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln. mehr lesen...
§ 59.Paragraph 59, Sollen Personen, die Immunität genießen, als Zeugen vernommen werden, so hat das Gericht dies unter genauer Bezeichnung der Strafsache und des Gegenstandes der Vernehmung sowie unter Angabe des für die Vernehmung in Aussicht genommenen Zeitpunktes dem Bundesministerium für Just... mehr lesen...
§ 60.Paragraph 60, Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung des Gerichtes ist dem Bundesministerium für Justiz r... mehr lesen...
§ 61.Paragraph 61, Erklärt sich die Person, die Immunität genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz eine Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung zur Weiterleitung zu übermitteln. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verliert der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 13. Juli 1959, JABl. Nr. 16/1959 (Rechtshilfeerlaß für Strafsachen) seine Wirksamkeit. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.1980 mehr lesen...
Art. 1 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 3 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 4 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Art. 5 ASEinfG (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Außerstreitgesetz - Einführungsgesetz (ASEinfG) Fundstelle seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...