§ 25 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 25 ÄAO 2006 (1weggefallen) Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Krankenanstalten sind von der ärztlichen Leiterin/vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel der Krankenanstalt zu versehenseit 01.06.2015 weggefallen. Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Lehrpraxen und in Lehrgruppenpraxen sind von den jeweiligen Ausbildungsverantwortlichen zu fertigen und mit einer entsprechenden Stampiglie zu versehen.

(2) Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 25 ÄAO 2006 (1weggefallen) Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Krankenanstalten sind von der ärztlichen Leiterin/vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel der Krankenanstalt zu versehenseit 01.06.2015 weggefallen. Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Lehrpraxen und in Lehrgruppenpraxen sind von den jeweiligen Ausbildungsverantwortlichen zu fertigen und mit einer entsprechenden Stampiglie zu versehen.

(2) Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

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