§ 33 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

1.

eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder

2.

zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,

sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung (§ 31) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“

„Facharzt für ...“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt des betreffenden Sonderfaches, unabhängig von bereits bestehenden sonstigen fachärztlichen Berufsberechtigungen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt.

§ 33 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

1.

eine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder

2.

zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,

sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung (§ 31) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“

„Facharzt für ...“ zu führen, wobei dann die Eintragung in die Ärzteliste zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt des betreffenden Sonderfaches, unabhängig von bereits bestehenden sonstigen fachärztlichen Berufsberechtigungen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechtigt.

§ 33 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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