§ 51 ARHV Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme österreichischer Organe an im Ausland durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen. Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen zu begründen.

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