§ 14 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 14 ÄAO 2006 (1weggefallen) Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten

1.

Lehrpraxen,

2.

Lehrgruppenpraxen oder

3.

Lehrambulatorien

absolviert werden, sind auf die fachärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen.

(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absseit 01.06.2015 weggefallen. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

(3) Zeiten

1.

eines Urlaubs,

2.

einer Erkrankung und

3.

eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

(4) Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.

(5) Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.

(6) Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 15.06.2010 bis 31.05.2015
§ 14 ÄAO 2006 (1weggefallen) Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten

1.

Lehrpraxen,

2.

Lehrgruppenpraxen oder

3.

Lehrambulatorien

absolviert werden, sind auf die fachärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen.

(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absseit 01.06.2015 weggefallen. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.

(3) Zeiten

1.

eines Urlaubs,

2.

einer Erkrankung und

3.

eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

(4) Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.

(5) Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.

(6) Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

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