§ 6 AuhG

Aushilfegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden.

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