Gesetzesaktualisierungen

316 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 131-140 von 316

9 Paragrafen zu Bundes-Ehrenzeichengesetz (B-EzG) aktualisiert


§ 1 B-EzG (weggefallen)

§ 1 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 B-EzG (weggefallen)

§ 2 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 B-EzG (weggefallen)

§ 3 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 B-EzG (weggefallen)

§ 4 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 B-EzG (weggefallen)

§ 5 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 B-EzG (weggefallen)

§ 6 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 B-EzG (weggefallen)

§ 7 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


Bundes-Ehrenzeichengesetz (B-EzG) Fundstelle (weggefallen)

Bundes-Ehrenzeichengesetz (B-EzG) Fundstelle seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 B-EzG (weggefallen)

§ 8 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

17 Paragrafen zu Bienenseuchengesetz (BiSG) aktualisiert


§ 1 BiSG (weggefallen)

§ 1 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BiSG (weggefallen)

§ 2 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BiSG (weggefallen)

§ 3 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 3a BiSG (weggefallen)

§ 3a BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BiSG (weggefallen)

§ 4 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 BiSG (weggefallen)

§ 5 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 BiSG (weggefallen)

§ 6 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 BiSG (weggefallen)

§ 7 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 BiSG (weggefallen)

§ 8 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 BiSG (weggefallen)

§ 9 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 BiSG (weggefallen)

§ 10 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 BiSG (weggefallen)

§ 11 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 BiSG (weggefallen)

§ 12 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 BiSG (weggefallen)

§ 13 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 13a BiSG (weggefallen)

§ 13a BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 BiSG (weggefallen)

§ 14 BiSG seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


Bienenseuchengesetz (BiSG) Fundstelle (weggefallen)

Bienenseuchengesetz (BiSG) Fundstelle seit 30.06.2024 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu EU-Mediations-Gesetz (EU-MediatG) aktualisiert


§ 1 EU-MediatG Anwendungsbereich

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Auf Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem anwendbaren Recht nicht verfügen können, sowie über die Haftung des Staates für Handlungen ode... mehr lesen...


§ 2 EU-MediatG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsIm Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Ziffer einsMediation: ein strukturiertes Verfahren ungeachtet seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit z... mehr lesen...


§ 3 EU-MediatG Vertraulichkeit

§ 3.Paragraph 3, Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben Mediatoren und in die Durchführung der Mediation eingebundene Personen in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen die Aussage zu Informationen zu verweigern, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Medi... mehr lesen...


§ 4 EU-MediatG Verjährung

§ 4.Paragraph 4, Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche. mehr lesen...


§ 5 EU-MediatG Verhältnis zum ZivMediatG

(1)Absatz einsFür eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.Für eingetragene Mediatoren (Paragraph 13, ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediatione... mehr lesen...


§ 6 EU-MediatG Umsetzungshinweis

§ 6.Paragraph 6, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 136 vom 24. Mai 2008, S. 3, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Han... mehr lesen...


§ 7 EU-MediatG Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Es ist auf Mediationsverfahren, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden, anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für bei... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

2 Paragrafen zu Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (S.LSG) aktualisiert


Art. 1 S.LSG

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 16. August 1967 seine Kündigungsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923 (BGBl. Nr. 158/1923), in der Fassung de... mehr lesen...


Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (S.LSG) Fundstelle

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 11. Jänner 1974 über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923StF: BGBl. Nr. 55/1974 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

2 Paragrafen zu Auflassung eines Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße (K-VAG 2010) aktualisiert


Art. 1 K-VAG 2010 (weggefallen)

Art. 1 K-VAG 2010 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Auflassung eines Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße (K-VAG 2010) Fundstelle (weggefallen)

Auflassung eines Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße (K-VAG 2010) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

15 Paragrafen zu Bundes-Jugendvertretungsgesetz (B-JVG) aktualisiert


§ 1 B-JVG Zielsetzung

§ 1.Paragraph eins, Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden. mehr lesen...


§ 2 B-JVG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsAls Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.(2)Absatz 2Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Juge... mehr lesen...


§ 3 B-JVG Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung

(1)Absatz einsZur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberec... mehr lesen...


§ 4 B-JVG Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

§ 4.Paragraph 4, Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:1.Ziffer einsje zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß Paragrap... mehr lesen...


§ 5 B-JVG Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung

§ 5.Paragraph 5, Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:1.Ziffer einsje einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis ... mehr lesen...


§ 6 B-JVG Wirkungsbereich der Bundes-Jugendvertretung

§ 6.Paragraph 6, Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:1.Ziffer einsdie Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber de... mehr lesen...


§ 7 B-JVG Vorsitz in der Bundes-Jugendvertretung

(1)Absatz einsDer Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vor... mehr lesen...


§ 8 B-JVG Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

(1)Absatz einsDie Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.(2)Absatz 2Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung ... mehr lesen...


§ 9 B-JVG Präsidium der Bundes-Jugendvertretung

(1)Absatz einsDas Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.(2)Absatz 2Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obli... mehr lesen...


§ 10 B-JVG Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung

(1)Absatz einsSchließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für so... mehr lesen...


§ 11 B-JVG Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 11.Paragraph 11, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. mehr lesen...


§ 12 B-JVG Personenbezogene Bezeichnungen

§ 12.Paragraph 12, Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 13 B-JVG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 6 Z 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 4, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, ... mehr lesen...


§ 14 B-JVG Vollziehung

§ 14.Paragraph 14, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

24 Paragrafen zu Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) aktualisiert


§ 1 BauKG (weggefallen)

§ 1 BauKG (weggefallen) seit 10.07.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BauKG (weggefallen)

§ 2 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BauKG (weggefallen)

§ 3 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 BauKG (weggefallen)

§ 4 BauKG (weggefallen) seit 10.07.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 BauKG (weggefallen)

§ 5 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 6 BauKG Vorankündigung

(1)Absatz einsDer Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich1.Ziffer einsdie Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder2.Ziffer 2deren Umfang 500 Personentage übersteig... mehr lesen...


§ 7 BauKG (weggefallen)

§ 7 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 BauKG (weggefallen)

§ 8 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 BauKG (weggefallen)

§ 10 BauKG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 BauKG (weggefallen)

§ 11 BauKG (weggefallen) seit 29.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 BauKG (weggefallen)

§ 12 BauKG (weggefallen) seit 29.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 10.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2007 § 0 gültig von 01.07.1999 bis 09.07.2007 Artikel I(Ve... mehr lesen...


Art. 2 § 12 BauKG Vollziehung

(1)Absatz einsFür die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist die Arbeitsinspektion zuständig.(2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG) ist anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsins... mehr lesen...


Art. 2 § 11 BauKG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphas... mehr lesen...


Art. 2 § 10 BauKG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer1.Ziffer einsals Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,als Bauh... mehr lesen...


Art. 2 § 9 BauKG Übertragung von Pflichten des Bauherrn

(1)Absatz einsWenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach Paragraph 3,, Paragrap... mehr lesen...


Art. 2 § 8 BauKG Unterlage für spätere Arbeiten

(1)Absatz einsDer Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.(2)Absatz 2Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erford... mehr lesen...


Art. 2 § 7 BauKG Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

(1)Absatz einsDer Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für... mehr lesen...


Art. 2 § 5 BauKG Ausführung des Bauwerks

(1)Absatz einsDer Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:1.Ziffer einsdie Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei d... mehr lesen...


Art. 2 § 4 BauKG Vorbereitung des Bauprojekts

(1)Absatz einsDer Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der E... mehr lesen...


Art. 2 § 3 BauKG Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

(1)Absatz einsWerden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und ... mehr lesen...


Art. 2 § 2 BauKG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsBauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.(2)Absatz 2Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person od... mehr lesen...


Art. 2 § 1 BauKG

(1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.(3) Dieses Bundesge... mehr lesen...


Art. 1 BauKG

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregel... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Fahrtenbuchverordnung (FahrtbV) aktualisiert


§ 1 FahrtbV (weggefallen)

§ 1 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FahrtbV (weggefallen)

§ 2 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FahrtbV (weggefallen)

§ 3 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 FahrtbV (weggefallen)

§ 4 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 FahrtbV (weggefallen)

§ 5 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 FahrtbV (weggefallen)

§ 6 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 FahrtbV (weggefallen)

§ 7 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 FahrtbV (weggefallen)

§ 8 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 FahrtbV (weggefallen)

§ 9 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 FahrtbV (weggefallen)

§ 10 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 FahrtbV (weggefallen)

Anl. 1 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 FahrtbV (weggefallen)

Anl. 2 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 FahrtbV (weggefallen)

Anl. 3 FahrtbV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Fahrtenbuchverordnung (FahrtbV) Fundstelle (weggefallen)

Fahrtenbuchverordnung (FahrtbV) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

3 Paragrafen zu Gerichtstagsverordnung (GTV) aktualisiert


§ 1 GTV (weggefallen)

§ 1 GTV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 GTV (weggefallen)

§ 2 GTV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. mehr lesen...


Gerichtstagsverordnung (GTV) Fundstelle

Gerichtstagsverordnung (GTV) Fundstelle seit 01.10.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung (REntVO) aktualisiert


§ 1 REntVO Höhe der Entschädigung für Rechtsberater

§ 1.Paragraph eins, Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG pro Stunde25,71 Euro;2.Ziffer 2im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG pro Stunde höchstens31,00 Euro. mehr lesen...


§ 2 REntVO Höhe der Entschädigung für juristische Personen

§ 2.Paragraph 2, Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG 194,00 Euro;2.Ziffer 2im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach... mehr lesen...


§ 3 REntVO Umfang der Entschädigung

§ 3.Paragraph 3, Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. S... mehr lesen...


§ 4 REntVO Reduktion der Entschädigung

(1)Absatz einsDie in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische PersonDie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person1.Ziffer einsab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Ka... mehr lesen...


§ 5 REntVO Anspruch auf Entschädigung

(1)Absatz einsDer Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG.Der Anspruch der juristi... mehr lesen...


§ 6 REntVO Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6.Paragraph 6, Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 7 REntVO Inkrafttreten

§ 7.Paragraph 7, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...


Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung (REntVO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/2013 § 0 gültig von 06.10.2011 bis 31.12.2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 131-140 von 316