§ 1 B-EzG (weggefallen)

Bundes-Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen geschaffen§ 1 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 13.03.2002 bis 31.12.2023
(1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen geschaffen§ 1 B-EzG seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.

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