Gesetzesaktualisierungen

319 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 141-150 von 319

8 Paragrafen zu Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung (REntVO) aktualisiert


§ 1 REntVO Höhe der Entschädigung für Rechtsberater

§ 1.Paragraph eins, Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG pro Stunde25,71 Euro;2.Ziffer 2im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG pro Stunde höchstens31,00 Euro. mehr lesen...


§ 2 REntVO Höhe der Entschädigung für juristische Personen

§ 2.Paragraph 2, Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG 194,00 Euro;2.Ziffer 2im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach... mehr lesen...


§ 3 REntVO Umfang der Entschädigung

§ 3.Paragraph 3, Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. S... mehr lesen...


§ 4 REntVO Reduktion der Entschädigung

(1)Absatz einsDie in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische PersonDie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person1.Ziffer einsab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Ka... mehr lesen...


§ 5 REntVO Anspruch auf Entschädigung

(1)Absatz einsDer Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG.Der Anspruch der juristi... mehr lesen...


§ 6 REntVO Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6.Paragraph 6, Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 7 REntVO Inkrafttreten

§ 7.Paragraph 7, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...


Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung (REntVO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/2013 § 0 gültig von 06.10.2011 bis 31.12.2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Kapitalmaßnahmen-VO (Kapitalmaßnahmen-VO) aktualisiert


§ 1 Kapitalmaßnahmen-VO

Paragraph eins, Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Wertpapieren verstanden. Für steuerliche Zwecke ist nach dieser Verordnung zwischen steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 2 bis 7) und nicht steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen ... mehr lesen...


§ 2 Kapitalmaßnahmen-VO Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

(1)Absatz einsSteuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:1.Ziffer einsMaßnahmen, die sich–Strichaufzählungauf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder–Strichaufzählungauf die Stückelung von Wertpapierenbeziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emi... mehr lesen...


§ 3 Kapitalmaßnahmen-VO

Paragraph 3, Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zum Tausch oder zur Einbuchung von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes: Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer ein... mehr lesen...


§ 4 Kapitalmaßnahmen-VO

(1)Absatz einsWerden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.(... mehr lesen...


§ 5 Kapitalmaßnahmen-VO

Paragraph 5, Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt. mehr lesen...


§ 6 Kapitalmaßnahmen-VO

(1)Absatz einsWird im Zuge eines Aktiensplits der Nennwert einer Aktie heruntergesetzt und daher die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die im Zuge des Aktiensplits ausgegebenen Aktien aufzuteilen.(2)Absatz 2Werden im Zuge einer Aktienzusammenlegung ... mehr lesen...


§ 7 Kapitalmaßnahmen-VO

Paragraph 7, Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnenn... mehr lesen...


§ 8 Kapitalmaßnahmen-VO Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

§ 8.Paragraph 8, Nicht unter § 2 fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesonde... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003) aktualisiert


§ 1 ESV 2003 (weggefallen)

§ 1 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ESV 2003 (weggefallen)

§ 2 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ESV 2003 (weggefallen)

§ 3 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ESV 2003 (weggefallen)

§ 4 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ESV 2003 (weggefallen)

§ 5 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ESV 2003 (weggefallen)

§ 6 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ESV 2003 (weggefallen)

§ 7 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ESV 2003 (weggefallen)

§ 8 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ESV 2003 (weggefallen)

§ 9 ESV 2003 (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003) Fundstelle

Elektroschutzverordnung 2003 (ESV 2003) Fundstelle seit 01.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

12 Paragrafen zu INVEKOS-GIS-V 2011 (IGVO 2011) aktualisiert


§ 1 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 1 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 2 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 3 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 4 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 5 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 6 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 7 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 8 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 9 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 IGVO 2011 (weggefallen)

§ 10 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


INVEKOS-GIS-V 2011 (IGVO 2011) Fundstelle

INVEKOS-GIS-V 2011 (IGVO 2011) Fundstelle seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 IGVO 2011 (weggefallen)

Anl. 1 IGVO 2011 (weggefallen) seit 08.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel (LInfoV) aktualisiert


§ 1 LInfoV

(Absatz eins1) Lebensmittelunternehmer gemäß § 3 Z 11 LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle... mehr lesen...


§ 2 LInfoV

Paragraph 2, Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten: Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, LMSVG hat der Aus... mehr lesen...


§ 3 LInfoV

Paragraph 3, Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

19 Paragrafen zu Gewebebankenverordnung (GBVO) aktualisiert


§ 1 GBVO Geltungsbereich

(1)Absatz einsDiese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Gewebebanken gemäß § 2 Z 15 des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), BGBl. I Nr. 49/2008.Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Gewebebanken gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), Bundesgese... mehr lesen...


§ 2 GBVO Qualitätssystem

(1)Absatz einsDas Qualitätsmanagement von Gewebebanken umfasst alle koordinierten Tätigkeiten zur Leitung und Kontrolle einer Gewebebank in Bezug auf Qualität auf allen Ebenen.(2)Absatz 2Qualität ist von allen an den Arbeitsabläufen der Gewebebank beteiligten Personen anzustreben, wobei die Gesch... mehr lesen...


§ 3 GBVO Personal

(1)Absatz einsGewebebanken müssen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügen, um die Tätigkeiten, für die sie bewilligt wurden, durchzuführen zu können.(2)Absatz 2Das Personal muss vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung der Verfahren oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ges... mehr lesen...


§ 4 GBVO Räumlichkeiten

(1)Absatz einsDie Räumlichkeiten sind so einzurichten und zu warten, dass sie für die Tätigkeiten, für die die Gewebebank bewilligt wurde, geeignet sind. Sie müssen die Möglichkeit einer logischen Aufeinanderfolge der Arbeitsschritte bieten, um das Fehlerrisiko zu minimieren, sowie eine wirksame ... mehr lesen...


§ 5 GBVO Ausrüstung

(1)Absatz einsDie Ausrüstung, wie Maschinen und Instrumente, sowie sonstige Betriebs- und Hilfsmittel müssen für die zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodass eine dem Stand der Technik entsprechende Verarbeitung, Lagerung und Verteilung gewährl... mehr lesen...


§ 6 GBVO Betriebshygiene

(1)Absatz einsEs ist Vorsorge zu treffen, dass Zellen und Gewebe nicht durch äußere Einwirkungen nachteilig beeinflusst werden.(2)Absatz 2Diese Vorsorge gemäß Abs. 1 hat nach einem Hygieneprogramm zu erfolgen, das in der Gewebebank aufliegen muss. Die Anweisungen sind so zu gestalten, dass Verunr... mehr lesen...


§ 7 GBVO Dokumentation

(1)Absatz einsGewebebanken müssen ein System eingerichtet haben, das eine umfassende und korrekte Dokumentation für alle Tätigkeiten sicherstellt. Das System muss gewährleisten, dass alle Arbeitsschritte standardisiert sind und dass alle Arbeitsschritte, insbesondere hinsichtlich Entgegennahmen, ... mehr lesen...


§ 8 GBVO Qualitätssicherung

(1)Absatz einsGewebebanken sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre ein Audit hinsichtlich aller Tätigkeiten, für die die Gewebebank bewilligt wurde, durch unabhängige, fachkundige und entsprechend geschulte Personen durchführen zu lassen. Diese haben zu überprüfen, ob die Vorschriften des G... mehr lesen...


§ 9 GBVO Entgegennahme von Zellen und Geweben

(1)Absatz einsAlle Eingänge von Zellen oder Geweben sind bei der Übernahme dahingehend zu prüfen, ob die Lieferung einschließlich der Transportbedingungen, der Verpackung, der Kennzeichnung einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Rückstellproben der Spender den Vorschriften der Gewebeentnah... mehr lesen...


§ 10 GBVO Verarbeitung

(1)Absatz einsKritische Verarbeitungsschritte, die die Qualität und Sicherheit berühren, sind in Herstellungsvorschriften festzulegen und zu validieren, sie dürfen die Zellen oder Gewebe nicht klinisch unwirksam oder schädlich für den Empfänger werden lassen. Die Validierung kann beruhen1.Ziffer ... mehr lesen...


§ 11 GBVO Lagerung und Freigabe der Produkte

(1)Absatz einsFür jede Art der Lagerbedingungen ist die Höchstlagerdauer zu spezifizieren. Der gewählte Zeitraum muss unter anderem die mögliche Verschlechterung der erforderlichen Zell- und Gewebeeigenschaften berücksichtigen.(2)Absatz 2Es muss ein Inventarsystem für Zellen und Gewebe vorhanden ... mehr lesen...


§ 12 GBVO Verteilung

(1)Absatz einsKritische Transportbedingungen wie Temperatur und Höchstdauer zur Erhaltung der erforderlichen Gewebe- und Zelleigenschaften sind festzulegen.(2)Absatz 2Das Behältnis für die Endverpackung muss sicher sein und gewährleisten, dass Qualität der Gewebe und Zellen entsprechend den festg... mehr lesen...


§ 13 GBVO Kennzeichnung für die Verteilung

(1)Absatz einsDie Primärverpackung für Zellen oder Gewebe muss folgende Angaben tragen:1.Ziffer einsArt der Zellen und Gewebe und gegebenenfalls Los- oder Chargennummer,2.Ziffer 2Kennung der Gewebebank,3.Ziffer 3den Einheitlichen Europäischen Code der zur Verwendung beim Menschen verteilten Zelle... mehr lesen...


§ 14 GBVO Rückruf

(1)Absatz einsInnerhalb der Gewebebank muss qualifiziertes Personal damit beauftragt werden, die Notwendigkeit eines Rückrufs zu bewerten und die nötigen Maßnahmen einzuleiten und zu koordinieren.(2)Absatz 2Es muss ein wirksames Rückrufverfahren vorhanden sein, einschließlich einer Beschreibung d... mehr lesen...


§ 15 GBVO Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

§ 15.Paragraph 15, Durch diese Verordnung werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2006/86/EG zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderunge... mehr lesen...


Gewebebankenverordnung (GBVO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 14.06.2008 mehr lesen...


§ 13a GBVO Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes

(1)Absatz einsGewebebanken haben nach der Entgegennahme der Zellen und Geweben gemäß § 12 Abs. 3 GSG, BGBl. I Nr. 49/2008, oder bei deren Einfuhr von einem Drittstaatslieferanten eine Spendenkennungssequenz zuzuteilen.Gewebebanken haben nach der Entgegennahme der Zellen und Geweben gemäß Paragrap... mehr lesen...


§ 16 GBVO Inkrafttreten

§ 16.Paragraph 16, § 7 Abs. 6, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 8, 9 und 10, § 13a samt Überschrift, § 15 samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2017 treten mit 29. April 2017 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8,, 9 und... mehr lesen...


Anl. 1 GBVO

Angaben der Gewebebank1.Ziffer einsSpenderkennung2.Ziffer 2Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:–Strichaufzählung3.Ziffer 3Produktkennung, die mindestens Folgendes umfasst:–Strichaufzählung4.Ziffer 4Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden)5.Ziffer 5Kennung der Verwendung beim... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Fernmeldegebührengesetz (FGG) aktualisiert


Fernmeldegebührengesetz (FGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig von 01.07.1970 bis 31.12.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023 mehr lesen...


Art. 1 FGG Artikel I

Für die durch die Fernmeldebehörden erteilten Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes) sind die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) festgesetzten Gebüh... mehr lesen...


Art. 2 FGG

Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes wird aufgehoben. mehr lesen...


Art. 3 FGG

(1) § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Z 1, 3 und 4, § 50 Abs. 1 Z 2, § 50 Abs. 4 bis 6, § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 3 und 4, § 52 und § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.(2) § 49 Z 2, § 50 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung de... mehr lesen...


Art. 4 FGG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen betraut. mehr lesen...


Art. 1a FGG (weggefallen)

Art. 1a FGG (weggefallen) seit 31.12.2010 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

53 Paragrafen zu Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010) aktualisiert


§ 1 FGTV 2010 Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen1.Ziffer einsin genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits ... mehr lesen...


§ 2 FGTV 2010 Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsFlüssiggas-Tankstellen sind örtlich gebundene technische Einheiten, in denen über Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräte Flüssiggas als Kraftstoff an in Kraftfahrzeugen fest eingebaute Kraftgastanks oder als Bre... mehr lesen...


§ 3 FGTV 2010 Explosionsgefährdeter Bereich

(1)Absatz einsAls explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Flüssiggas-Zapfsäulen, Flüssiggas-Zapfgeräten, Zapfventile, Flüssiggaspumpen und Flüssiggasbehälter einer Flüssiggas-Tankstelle, in dem bei Normalbetrieb durch geringfügige Leckagen an Anschlüssen oder Armaturen oder bei... mehr lesen...


§ 4 FGTV 2010 Ausmaße der explosionsgefährdeten Bereiche

(1)Absatz einsDer gesamte Bereich innerhalb des Schutzgehäuses der Flüssiggas-Zapfsäule, in dem sich Bauteile befinden, die Flüssiggas führen, ist explosionsgefährdet und gilt als Zone 1. Der explosionsgefährdete Bereich außerhalb der Flüssiggas-Zapfsäule erstreckt sich, sofern vom Hersteller nic... mehr lesen...


§ 5 FGTV 2010 Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs

(1)Absatz einsWenn es die örtlichen Verhältnisse einer Flüssiggas-Tankstelle im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Maßnahmen wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zum Verringern d... mehr lesen...


§ 6 FGTV 2010 Schutzabstand zu Brandlasten (Brandschutzzone)

(1)Absatz einsFür die Aufstellung der Flüssiggasbehälter gelten hinsichtlich der Brandschutzzone die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung. Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände, darf ein Mindestabstand des Flüssiggasbehälters zu Brandlasten im Si... mehr lesen...


§ 7 FGTV 2010 Flüssiggas-Tankstellen

(1)Absatz einsFlüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien und nur auf Grundstücken errichtet werden, die gut natürlich durchlüftet sind. In Gebäudedurchfahrten und Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Flüssiggas-Tankstellen errichtet werden. Flüssiggasbehälter in Gebäuden si... mehr lesen...


§ 8 FGTV 2010 Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

§ 8. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) bedient werden. Flüssiggas-Za... mehr lesen...


§ 9 FGTV 2010 Schutz explosionsgefährdeter Bereiche

(1)Absatz einsInnerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden. Im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche sowie innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, weder Abläufe, Hohlräume noch Öffnungen zu tiefer geleg... mehr lesen...


§ 10 FGTV 2010 Fluchtweg

(1)Absatz einsFlüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.(2)Absatz 2Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch ... mehr lesen...


§ 11 FGTV 2010 Rohrleitungen

(1)Absatz einsVor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule oder in das Flüssiggas-Zapfgerät muss ein selbsttätig schließendes Rohrbruchventil eingebaut sein.(2)Absatz 2In oder unmittelbar vor dem Flüssiggas-Zapfschlauch muss eine Schnelltrennstelle eingebaut sein, die bei ei... mehr lesen...


§ 12 FGTV 2010 Flüssiggas-Zapfschläuche

§ 12. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleiten... mehr lesen...


§ 13 FGTV 2010 Zapfventil und Übergangsstück

(1)Absatz einsZapfventile müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluss des Kraftgastanks von Kraftfahrzeugen oder an den Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebauten Druckbehältern, sofern Abs. 2 nicht anderes vorsieht, ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern... mehr lesen...


§ 14 FGTV 2010 Sicherheitseinrichtungen

(1)Absatz einsEs muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei maximaler Förderleistung ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ohne dass Flüssiggas ins Freie abgeleitet wird (zB Überströmventil).(2)Absatz 2Flüssiggas-Zapfschläuche sowie beidseitig absperrbare Rohrleitungsabs... mehr lesen...


§ 15 FGTV 2010 Anfahrschutz

(1)Absatz einsDie Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, insbesondere der Flüssiggasbehälter, die Flüssiggas-Zapfsäulen oder die Flüssiggas-Zapfgeräte, die Rohrleitungen und die Flüssiggaspumpen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie gegen Anfahren oder Beschädigen durch Kraftfah... mehr lesen...


§ 16 FGTV 2010 Materialanforderungen

(1)Absatz einsSämtliche Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, die mit Flüssiggas in Kontakt kommen, müssen für Flüssiggas geeignet sein und den beim Betrieb auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen aus zähen Werkstoffen (wie Stah... mehr lesen...


§ 17 FGTV 2010 Verbot des Überfahrens und Überbauens

§ 17. Erdgedeckte Flüssiggasbehälter dürfen weder durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger überfahrbar noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. Erfordern die räumlichen Verhältnisse, dass Teile des Flüssiggasbehälters unter betriebseigenen Verkehrswegen liegen und daher überfahren werden müssen, dan... mehr lesen...


§ 18 FGTV 2010 Not- und Warneinrichtungen

(1)Absatz einsDie gesamte elektrische Anlage der Anlage gemäß § 1 muss von einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Jene Teile der Flüssiggas-Tankstelle, die im Falle einer Störung eine wirksame Zündquelle darstellen können, müs... mehr lesen...


§ 19 FGTV 2010 Zutritt- und Zugriffsicherung

(1)Absatz einsDie explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.(2)Absatz 2Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehält... mehr lesen...


§ 20 FGTV 2010 Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche

§ 20. Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen. mehr lesen...


§ 21 FGTV 2010 Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen

(1)Absatz einsAlle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. Hie... mehr lesen...


§ 22 FGTV 2010 Befüllung von Flüssiggasbehältern

(1)Absatz einsFür die Befüllung der Flüssiggasbehälter von Anlagen gemäß § 1 muss ein Standplatz für das Betankungsfahrzeug unter Berücksichtigung von § 9 festgelegt sein.(2)Absatz 2An Stellen, an denen Tankfahrzeuge Flüssiggasbehälter befüllen, muss während des Abfüllvorganges um die Abgabearmat... mehr lesen...


§ 23 FGTV 2010 Blitzschutz und Brandbekämpfung

(1)Absatz einsAnlagen gemäß § 1 müssen durch ein Blitzschutzsystem geschützt sein.(2)Absatz 2Für die Brandbekämpfung müssen in unmittelbarer Nähe jeder Flüssiggas-Zapfsäule, jedes Flüssiggas-Zapfgerätes, mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugänglich... mehr lesen...


§ 24 FGTV 2010 Verbote und deren Kennzeichnung

§ 24. Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssigg... mehr lesen...


§ 25 FGTV 2010 Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung

(1)Absatz einsJede Flüssiggas-Zapfsäule und jedes Flüssiggas-Zapfgerät muss durch ein deutlich sichtbares Schild als technische Einrichtung zur ausschließlichen Abgabe von Flüssiggas (LPG) gekennzeichnet sein.(2)Absatz 2Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss ein vom zu... mehr lesen...


§ 26 FGTV 2010 Betriebsunterlagen und Unterweisung

(1)Absatz einsIm Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggas-Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Betriebsanweisung aufliegen, die den im Anhang 9 festgelegten inhaltlichen Anforderungen ent... mehr lesen...


§ 27 FGTV 2010 Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern

(1)Absatz einsZur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß § 1 dürfen nur verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) herangezogen werden.(2)Absatz 2Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß § 1, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Ta... mehr lesen...


§ 28 FGTV 2010 Zulässigkeit des Betankens

§ 28. Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftgastanks oder den im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehältern ein gasdichter Anschluss (§ 13 Abs. 1) hergestellt werden kann. Das... mehr lesen...


§ 29 FGTV 2010 Verhalten beim Betanken

(1)Absatz einsEs ist darauf zu achten, dass während des gesamten Füllvorganges der Motor und die Zündung sowie eine allenfalls vorhandene Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges und des Anhängers abgestellt sind und die Verbote gemäß § 24 eingehalten werden.(2)Absatz 2Sollte zu Beginn ode... mehr lesen...


§ 30 FGTV 2010 Automatische Überfüllsicherung

(1)Absatz einsDie in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehälter gemäß § 2 Z 1 dürfen an öffentlichen Anlagen gemäß § 1 nur befüllt werden, wenn sie mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung versehen sind, welche gewährleistet, dass ... mehr lesen...


§ 31 FGTV 2010 Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1

§ 31. Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:1.Ziffer einsEs dürfen keine Mängel gemäß § 28 vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.2.Ziffer 2Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.3.Ziffer 3Der Füllanschlus... mehr lesen...


§ 32 FGTV 2010 Prüf- und Kontrollpflichten

§ 32. Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen... mehr lesen...


§ 33 FGTV 2010 Prüfungen

§ 33. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die für sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch Prüfer gemäß § 37 durchgeführt wurden. Die Prüfungen müssen vom Inhaber der Anlage gemäß § 1 veranlasst werden. Sie müssen... mehr lesen...


§ 34 FGTV 2010 Erstmalige Prüfung

§ 34. Anlässlich der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Flüssiggas-Tankstellen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:1.Ziffer einsdie Prüfung der Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrü... mehr lesen...


§ 35 FGTV 2010 Wiederkehrende Prüfungen

§ 35. Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:1.Ziffer einsDruckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und ... mehr lesen...


§ 36 FGTV 2010 Außerordentliche Prüfungen

(1)Absatz einsEine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:1.Ziffer einswenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggas-Tankstelle durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion und mechanische Beschädigung, nicht mehr betrie... mehr lesen...


§ 37 FGTV 2010 Prüfer

(1)Absatz einsZur Durchführung der Prüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:1.Ziffer einsfür Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ... mehr lesen...


§ 38 FGTV 2010 Dokumentation

(1)Absatz einsFür die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der Flüssiggas-Tankstelle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) und der Druckgeräteüberwachungsverordnung (Prüfbuch). Das Ergebnis j... mehr lesen...


§ 39 FGTV 2010 Behebung von Mängeln

(1)Absatz einsFlüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen und Kontrollen gemäß den §§ 34 bis 36 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ih... mehr lesen...


§ 40 FGTV 2010 Inkrafttreten

§ 40. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 41 FGTV 2010 Übergangsbestimmungen

§ 41. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 40) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ents... mehr lesen...


§ 42 FGTV 2010 Außerkrafttreten

§ 42. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 41 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 558/1978, außer Kraft treten. Gemäß ... mehr lesen...


§ 43 FGTV 2010 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 43. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


Anl. 3 FGTV 2010

                                                                                                                                             (zu § 4 Abs. 2)Explosionsgefährdeter Bereich für Flüssiggas-Zapfgeräte mit oder ohne Schutzgehäuse mehr lesen...


Anl. 7 FGTV 2010

(zu § 25 Abs. 3) Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter mit automatischer ÜberfüllsicherungDiese Anweisung gilt für die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggas-Tankstellen.Es dürfen nur Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfül... mehr lesen...


Anl. 8 FGTV 2010

                                                                                                                               (zu § 25 Abs. 3)Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter ohne automatische Überfüllsicherung in BetriebstankstellenDiese Anweisung gilt nur für ... mehr lesen...


Anl. 9 FGTV 2010 Betriebsanweisung für außergewöhnliche Vorkommnisse oder im Gefahrenfall

1.Ziffer einsEigenschaften von FlüssiggasFlüssiggas (Propan, Butan, Propen und Buten sowie Gemische dieser Gase untereinander) ist ein hochentzündliches, farbloses Gas, das durch Odorierung einen wahrnehmbaren Geruch hat. Es ist schwerer als Luft und kann in bestimmter Mischung mit der Umgebungsl... mehr lesen...


Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2010 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1 Geltungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen2. AbschnittExplosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone§ 3 Explosionsgefährd... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 (FZV 1970) aktualisiert


§ 1 FZV 1970

Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und K... mehr lesen...


§ 2 FZV 1970

Paragraph 2, Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der... mehr lesen...


§ 3 FZV 1970

(1)Absatz einsDer der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).Der der B... mehr lesen...


§ 4 FZV 1970

(1)Absatz einsDie Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 1 und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 2.(2)Absatz 2Bei Anwendung ... mehr lesen...


§ 5 FZV 1970

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1970 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 190, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 354/1968 und BGBl. Nr. 326/1969, sowie § 2 Abs. 1 lit. b der Landeslehre... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Fahrradverordnung (FV) aktualisiert


§ 1 FV Allgemeines

(1)Absatz einsJedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:1.Ziffer einsmit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/... mehr lesen...


§ 2 FV Mehrspurige Fahrräder

§ 2.Paragraph 2, Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben: Die Bestimmungen des Paragraph eins, gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:1.Ziffer einses müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, das... mehr lesen...


§ 3 FV Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

(1)Absatz einsFür Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 noch folgende Bestimmungen:1.Ziffer einsder Tretmechanismus des Fahrra... mehr lesen...


§ 4 FV Rennfahrräder

(1)Absatz einsAls Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:1.Ziffer einsEigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;2.Ziffer 2Rennlenker;3.Ziffer 3äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und4.Ziffer 4äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.(2)Absatz 2Rennfahrrä... mehr lesen...


§ 5 FV Fahrradanhänger

(1)Absatz einsJeder Fahrradanhänger, der in Verkehr gebracht wird, muss ausgestattet sein:1.Ziffer einsmit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage,2.Ziffer 2mit einem roten Rücklicht,3.Ziffer 3vorne mit einem weißen und hinten mit einem roten Rückstrahler; die roten Rückstrahler dürfen mit den... mehr lesen...


§ 6 FV Kindersitze

(1)Absatz einsDer für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Die Bef... mehr lesen...


§ 7 FV Ladegewicht

§ 7.Paragraph 7, Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:1.Ziffer einsbei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,2.Ziffer 2bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,3.Ziffer 3bei ungebremsten Anhängern 60 kg. mehr lesen...


§ 8 FV Gleichwertigkeitsklausel

§ 8.Paragraph 8, Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmä... mehr lesen...


§ 9 FV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. April 1986 über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern, BGBl. Nr. 242/1986, außer Kraft.Mit Ink... mehr lesen...


§ 10 FV Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsFahrräder, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung stehen und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht aber dieser Verordnung entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten entsprechend dies... mehr lesen...


Anl. 1 FV

Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum PersonentransportDa Kinder in einem Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals unangegurtet transportieren; beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.Achten Sie darauf, dass ... mehr lesen...


Anl. 2 FV

Sicherheitshinweise für FahrradkindersitzeNach der Montage des Kindersitzes sollten Sie nochmals überprüfen, ob alle Bauteile gemäß der Montageanleitung montiert und solide befestigt worden sind.Beim Befördern eines Kindes ändern sich die Fahreigenschaften des Fahrrades. Eine Probefahrt mit dem K... mehr lesen...


Fahrradverordnung (FV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.05.2001 mehr lesen...


§ 11 FV Notifizierungen

§ 11.Paragraph 11, Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 297/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 141-150 von 319